Am 17/02/2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
- Der Widerspruch Nr. B 2 148 883 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
- Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 923 415 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 32. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 010 041 203. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die ältere deutschen Marke Nr. 302 010 041 203.
a) Die Waren
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 148 883 Seite: 2 von 7
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Trinkwasser; Energiedrinks; Aromatisierte Wässer; Getränke mit Fruchtgeschmack; Konzentrate auf Saftbasis; Limonade; Punsch; Alkoholfreie Getränke, nämlich kohlensäurehaltige Getränke; Alkoholfreie Getränke mit Fruchtsäften; Smoothies; Sprudelwässer; Sportgetränke; Limonadensirupe; Tafelwasser; Gemüsesäfte.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Das Wort nämlich, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung ersucht Schutz für die vollständige Klassenüberschrift der Klasse 32 der Nizzaer Klassifikation. Sie wurde am 30/05/2012 angemeldet. Gemäß der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des Amtes vom 20/06/2012 geht das Amt in Bezug auf Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die vor dem 21/06/2012 angemeldet wurden, davon aus, dass die Anmelderin alle Waren oder Dienstleistungen abdecken wollte, die in der alphabetischen Liste dieser Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Auflage der Nizzaer Klassifikation aufgeführt waren, im vorliegenden Fall die zehnte Auflage.
Um die gesamte alphabetische Liste in der Klasse 32 der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu berücksichtigen, wird die Widerspruchsabteilung folglich die von der älteren Marke erfassten Waren mit (i) den allgemeinen Oberbegriffen und mit (ii) allen Waren der alphabetischen Liste vergleichen, die nicht unter die natürliche und übliche Bedeutung dieser Oberbegriffe fallen.
In Bezug auf die Klasse 32 hat die Widerspruchsabteilung keine Waren in der alphabetischen Liste der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung identifiziert, die nicht bereits unter die natürliche und übliche Bedeutung der Oberbegriffe der Klassenüberschrift fallen.
Angefochtene Waren in Klasse 32
Die angefochtenen Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken sind gleichfalls im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Gemeinschaftsmarke erfasst und folglich identisch.
Die angefochtenen Mineralwässer und kohlensäurehaltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke der Widersprechenden. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch.
Die angefochtenen Waren Energiedrinks; Aromatisierte Wässer; Getränke mit Fruchtgeschmack; Limonade; Punsch; Alkoholfreie Getränke, nämlich kohlensäurehaltige Getränke; Alkoholfreie Getränke mit Fruchtsäften; Smoothies; Sprudelwässer; Sportgetränke; Tafelwasser; Gemüsesäfte sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke der älteren Marke enthalten. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.
Die angefochtenen Waren Konzentrate auf Saftbasis; Limonadensirupe sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken der älteren Marke enthalten. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.
Die angefochtenen Waren Trinkwasser überschneiden sich mit der Kategorie der Waren Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke der älteren Marke, weil Mineralwasser immer auch Trinkwasser ist, aber nicht jedes Trinkwasser Mineralwasser ist. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.
b) Die Zeichen
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
In bildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als dass sie beide einen Tiger in Comicfigurdarstellung zeigen. Andererseits unterscheiden sie sich in der Darstellung dieser Tiger. Das ältere Zeichen zeigt einen aufrecht stehenden Tiger in den Farben Weiß, orange und schwarz mit buschigem Schwanz auf einem grünen Blatt surfend. Diese Comicfigur hat ein breites Gesicht mit zwei großen offenen Augen, ausgebreiteten Armen, die in zwei Pfoten mit jeweils vier Fingern enden. Das angefochtene Zeichen zeigt auch einen aufrecht stehenden Tiger als Comicfigur, die Darstellung unterscheidet sich jedoch darin, dass der Tiger schwarzweiß dargestellt ist, der Schwanz nicht buschig ist, und zudem die Pfoten nur einen Daumen und keine weiteren Finger zeigen, gleich einem Fausthandschuh. Zudem ist das Gesicht deutlich schmaler und die Augen sind sehr klein und schmal. Die Anordnungen der Streifen auf dem Fell der Tiger, die im älteren Zeichen sauber und regelmäßig ist, sind im angefochtenen Zeichen deutlich wilder gestreift, wie von Kinderhand gezeichnet.
Reine Bildzeichen können klanglich nicht verglichen werden. Da beide Zeichen reine Bildzeichen sind, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.
In begrifflicher Hinsicht werden beide Zeichen vom Publikum im relevanten Gebiet als Comicfigur eines Tigers wahrgenommen und folglich sind die Zeichen begrifflich identisch.
In Anbetracht der oben genannten bildlichen und begrifflichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind.
c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen
Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.
Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnten.
Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall richten sich die als identisch befundenen Waren an die breite Öffentlichkeit.
f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die einander gegenüberstehenden Waren sind identisch.
Das relevante Publikum wird in beiden Zeichen einen Tiger als Comicfigur erkennen, somit sind die Zeichen begrifflich identisch. Jedoch weisen die Zeichen deutliche visuelle Unterschiede auf, auch wenn beide in aufrechter Position dargestellt sind. Das ältere Zeichen zeigt einen mehrfarbigen Tiger, der auf einem Blatt steht und surft und über einen breiten Kopf verfügt, während die angefochtene Marke aus einer Tigercomicfigur in Schwarzweiß besteht, welche nur kleine Augen hat und über ein sehr schmales Gesicht verfügt.
Der Verbraucher nimmt Marken als Ganzes wahr. Daher wird der Verbraucher die bildlichen Unterschiede der widerstreitenden Marken erkennen. Die unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und sind hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.
Unter Umständen, wie sie im Ausgangsfall vorliegen, und die angefochtene Marke aus einem Bild einer anderen Tigercomicfigur besteht, reicht die bloße Identität in der Bedeutung nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Daher ist die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, für sich genommen keine Verwechslungsgefahr, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (siehe Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C‑251/95 Sabèl BV/Puma AG, Randnr. 24–26).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass seitens der Öffentlichkeit selbst bei identischen Waren keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Des Weiteren ist das Argument der Widersprechenden zu prüfen, dass die älteren Marken, in denen ausnahmslos eine Tigercomicfigur vorkommt, eine „Markenfamilie“ oder „Serienmarke“ darstellen. Ein solcher Umstand sei geeignet, eine objektive Verwechslungsgefahr hervorzurufen, da der Verbraucher, wenn er sich der angefochtenen Marke, die den gleichen Bildbestandteil wie die älteren Marken enthalte, gegenübergestellt sehe, zu dem Glauben verleitet werde, dass die durch diese Marke gekennzeichneten Waren ebenfalls von der Widersprechenden stammten.
Der Begriff der Markenfamilie ist in einem Urteil des Gerichts vom 23/02/2006, T‑194/03, „BAINBRIDGE“ erschöpfend analysiert worden.
Der damit beschriebene Sachverhalt liegt vor, wenn sich der Widerspruch auf mehrere ältere Marken stützt, die aufgrund bestimmter Merkmale einer einzigen „Serie“ oder „Familie“ zugeordnet werden können. Unter diesen Umständen kann eine gedankliche Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, die der Serie angehören, eine Verwechslungsgefahr bedingen. Doch kann diese Gefahr der gedanklichen Verbindung nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
Erstens muss die Inhaberin einer Serie älterer Eintragungen einen Benutzungsnachweis für alle der Serie zugehörigen Marken oder zumindest für einige Marken, die eine „Serie“ bilden können, erbringen.
Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keine Nachweise für die Behauptung eingereicht, dass sie eine Familie von Tigercomicfigurenmarken benutzt, und darüber hinaus in denselben Bereichen benutzt, die von der angefochtenen Marke erfasst werden. Die Einreichung der Datenbankauszüge über die Eintragung ist hier nicht ausreichend.
Zweitens muss die angemeldete Marke nicht nur denen der Serie ähnlich sein, sondern auch Merkmale aufweisen, die geeignet sind, sie mit der Serie in Verbindung zu bringen. Dies könnte beispielsweise dann nicht erfüllt sein, wenn sich ein den älteren Serienmarken gemeinsamer Bestandteil in der angefochtenen Marke an einer anderen Stelle befindet oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird.
Da die sich gegenüberstehenden Marken über keinen gemeinsamen Bestandteil verfügen, ist auch die zweite Voraussetzung für das Erfüllen einer Markenserie auch nicht erfüllt.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
Deutsche Markenregistrierung Nr. 302010041200 für die Bildmarke für Waren der Klasse 32.
Deutsche Markenregistrierung Nr. 302010041201 für die Bildmarke für Waren der Klasse 32.
Die anderen älteren Rechte, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurden, sind der angefochtenen Marke sogar noch weniger ähnlich. Der Grund dafür ist, dass die Darstellungen dieser Comictigerfiguren noch weiter von der Darstellung in der angefochtenen Marke entfernt liegen. Darüber hinaus umfassen sie dieselben Waren. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii GMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.