Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15) musste sich kürzlich wieder einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung konkludent damit einverstanden ist, dass einzelne Bilder seiner Person später auch außerhalb des Zusammenhangs mit der Demonstration veröffentlicht werden.
In dem gegenständlichen Verfahren ging es um Teilnehmer einer politischen Demonstration gegen das Töten von Delphinen in Japan. Im Rahmen dieser Demonstration wurden von Dritten verschiedene Fotos gefertigt, die später unter anderem auf Twitter und verschiedenen anderen sozialen Medien veröffentlicht worden sind. Dabei wurden die Fotos so gestaltet, dass sie nur eine Einzelperson wiedergegeben haben. Die auf solch einem Foto abgebildete Person ging gegen die Veröffentlichung der entsprechenden Fotos vor.
Bereits in der ersten Instanz hatte der Kläger Erfolg. Das Landgericht ging davon aus, dass er in die Veröffentlichung seines Bildes in der Form, wie sie durch den Beklagten erfolgte, nicht ausdrücklich beziehungsweise nicht konkludent eingewilligt hat
Diese Einschätzung des Landgerichtes wurde durch die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Frankfurt, bestätigt. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Argument der Kläger habe durch seine Teilnahme zugleich der Nutzung von dort aufgenommenen Fotos zugestimmt, nicht richtig ist. Die Richter stellen noch einmal in Anlehnung an die Rechtsprechung klar, dass ein Bildnis, dass im Rahmen einer solchen öffentlichen Veranstaltung entstanden ist, nicht zum allgemeinen Gebrauch freigegeben wird, nur, weil der Abgebildete sich im öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos entstehen können. Eine solche Stimmung in die Veröffentlichung kann sich nur im Einklang mit dem Zweck der Kundgebung ergeben, damit kann eine entsprechende Veröffentlichung nur im Rahmen der zeitnahen Berichterstattung über die Veranstaltung, konkludent erteilt sein.
In dem Urteil stellt das Oberlandesgericht noch einmal die wesentlichen Punkte für eine Veröffentlichung von Bildern einzelner Personen dar. Bildnisse einer Person dürfen ohne deren Einwilligung nach Paragraf 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des abgebildeten nicht verletzt werden. Dabei verweist das Gericht auch darauf, dass Abbildungen von unbekannten Personen, die im Zusammenhang mit einem Ereignis von allgemeinem öffentlichen Interesse zufällig mit abgebildet werden, im Rahmen einer Interessenabwägung bewertet werden müssen. Dabei ist aber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen besonderes Rechnung zu tragen
Da es sich im fraglichen Fall nicht um ein Presseorgan handelt, konnte sich der Beklagte auch nicht auf die Pressefreiheit berufen sondern lediglich auf die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit. Zusätzlich war im konkreten Fall der Informationswert des fraglichen Bildes als sehr gering eingestuft worden, sodass im gesamten der Schutz der Persönlichkeitsrechte überwog und die entsprechende Veröffentlichung als rechtsverletzend eingestuft war wurde.
Im Ergebnis bleibt es dabei, dass bei öffentlichen Veranstaltungen das herausstellen einzelner Personen aus der Masse der Teilnehmer nicht erlaubt ist und nur in seltenen Fällen durch einen entsprechend erhöhten Informationswert legitimiert wird.