Bundespatentgericht

Regel­streit­werten in Marken­wi­der­spruchs- und Markenlöschungsverfahren

Seitens des Bundes­pa­tent­ge­richtes wurde in dem verfahren Az. 25 W (pat) 16/10 bezüglich des Streit­wertes bei einem Löschungs­be­schwer­de­ver­fahren von 25.000,00 EUR und bei Wider­spruchs­ver­fahren von 20.000,00 EUR ausge­gangen. Wobei dieser Wert die untere Grenze darstellt und bei gut benutzten und einge­führten Marken angehoben werden kann. In dem zu entschie­denen Fall ging das Gericht von einer Verdopplung des Ausgangs­werts auf 50.000,00 EUR aus.

“Gegen­standswert in marken­recht­lichen Beschwerdeverfahren

Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheit­lichen Recht­spre­chung des Bundes­pa­tent­ge­richts zu den Gegen­stands­werten in marken­recht­lichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangs­wert­an­sätze (bei unbenutzten angegrif­fenen Marken) von 25.000,00 EUR in Löschungs­be­schwer­de­ver­fahren und 20.000,00 EUR in Wider­spruchs­be­schwer­de­ver­fahren — der letzt­ge­nannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,00 EUR bemessen worden — erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegen­stands­werts im patent­ge­richt­lichen Beschwer­de­ver­fahren (und patent­amt­lichen Verfahren) maßgeb­liche Bemes­sungs­vor­schrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält — anders als die für das Rechts­be­schwer­de­ver­fahren vor dem Bundes­ge­richtshof entspre­chende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG — einen Regel- und einen Höchstwert. Dies recht­fertigt unter­schied­liche Wertan­sätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Im Löschungs­ver­fahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegen­standswert in Höhe von 25.000,00 EUR nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entschei­dungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25.07.2007 — Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21.02.2011 — Ander­nacher Geysir). Bei gut benutzten und einge­führten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Ausgangs­werts auf 50.000,00 EUR angemessen erscheint.”