Seitens des Bundespatentgerichtes wurde in dem verfahren Az. 25 W (pat) 16/10 bezüglich des Streitwertes bei einem Löschungsbeschwerdeverfahren von 25.000,00 EUR und bei Widerspruchsverfahren von 20.000,00 EUR ausgegangen. Wobei dieser Wert die untere Grenze darstellt und bei gut benutzten und eingeführten Marken angehoben werden kann. In dem zu entschiedenen Fall ging das Gericht von einer Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR aus.
“Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,00 EUR in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,00 EUR in Widerspruchsbeschwerdeverfahren — der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,00 EUR bemessen worden — erscheinen nach wie vor angemessen.
Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält — anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG — einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 EUR nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25.07.2007 — Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21.02.2011 — Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR angemessen erscheint.”