Rechts­streit um KI-Datensatz: Hambur­gi­sches Landge­richt verhandelt über Urheberrechtsverletzungen

Vor dem Landge­richt Hamburg geht es um die Verletzung von Urheber­rechten an einem der größten Daten­sätze für KI-Bildgeneratoren.

Längst ist es keine ferne Zukunfts­vision mehr, dass Künst­liche Intel­ligenz (KI) Einzug in unseren Alltag hält. Vor allem im Bereich der Bilder­zeugung haben die Algorithmen der Künst­lichen Intel­ligenz enorme Fortschritte gemacht. Doch hinter dem techno­lo­gi­schen Boom verbirgt sich oft eine komplexe juris­tische Debatte. Das zeigt sich aktuell am Landge­richt Hamburg.

Die jüngsten Entwick­lungen im Bereich der Bildge­ne­rierung durch künst­liche Intel­ligenz (KI) haben zu einem bemer­kens­werten Phänomen geführt: dem Aufkommen von Bild-zu-Text-Genera­toren. Einer der promi­nen­testen Akteure auf diesem Gebiet ist der “Stable Diffusion”-Generator, der von “Stability AI” entwi­ckelt wurde. Dieser ermög­licht es, durch einfache Texteingabe in wenigen Sekunden beein­dru­ckende Bilder zu erzeugen. Doch wie so oft in der digitalen Welt ist auch in diesem Bereich nicht alles so einfach, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat.

Die Grundlage für das Funktio­nieren solcher Genera­toren sind riesige Daten­sätze, die aus Paaren von Bildern und Texten bestehen. Einer der größten dieser Daten­sätze ist “Laion-5B”, der vom gemein­nüt­zigen Verein “Laion” mit Sitz in Hamburg zur Verfügung gestellt wird. Mit 5,85 Milli­arden Verknüp­fungen von Bild-Text-Paaren bildet dieser Datensatz die Grundlage für eine künst­liche Intel­ligenz (KI), um Muster in Bildern zu erkennen und dazu passende Texte zu generieren.

Im Mittel­punkt juris­ti­scher Ausein­an­der­set­zungen steht nun jedoch die Herkunft dieser Daten­mengen. Ein Fotograf hat mit der Begründung, seine Stock­fotos seien ohne seine Zustimmung in den Datensatz aufge­nommen worden, Klage gegen “Laion” einge­reicht. Die Rechtslage ist dabei alles andere als eindeutig. Denn auch wenn es sich bei der Verwendung von Bildma­terial ohne Zustimmung grund­sätzlich um einen Verstoß gegen das Urheber­recht handelt, so gibt es doch Ausnahmen.

In § 60d des Urheber­rechts­ge­setzes wird das so genannte Data Mining für Zwecke der wissen­schaft­lichen Forschung ausdrücklich erlaubt. Diese Erlaubnis gilt jedoch nicht unein­ge­schränkt. Kritisch zu betrachten ist insbe­sondere, wenn Forschungs­ein­rich­tungen mit privaten Unter­nehmen zusam­men­ar­beiten, die einen bestim­menden Einfluss auf die Forschungs­or­ga­ni­sation haben. Insbe­sondere aufgrund der engen Verbin­dungen des Vereins zu “Stability AI”, der Firma hinter dem “Stable Diffusion”-Generator, wird die Recht­mä­ßigkeit des Vorgehens von “Laion” angezweifelt.

Die Vorwürfe gegen “Stability AI” wurden durch den Rücktritt des ehema­ligen CEO Emad Mostaque im März erhärtet. Dennoch hat sich die Firma “Laion” bisher nicht zu den Vorwürfen geäußert. Der Deutsche Fotorat sieht in diesem Prozess jedoch eine wichtige Chance, die Rechte der Kreativ­wirt­schaft zu vertei­digen und die recht­lichen Rahmen­be­din­gungen für die Verwendung von Bildma­terial bei der Entwicklung von KI zu klären.

Der Ausgang dieses Prozesses ist nicht nur für die Betei­ligten, sondern für die gesamte KI-Entwick­lungs­branche und den Umgang mit urheber­rechtlich geschütztem Material in einer zunehmend digita­li­sierten Welt bedeutsam. Durch die Neude­fi­nition der Zusam­men­arbeit zwischen Forschungs­ein­rich­tungen und Privat­un­ter­nehmen und die weitere Ausge­staltung der Rolle des Urheber­rechts im Zeitalter der künst­lichen Intel­ligenz könnten sich auch darüber­hin­aus­ge­hende Auswir­kungen ergeben.

Das sagt übrigens ChatGPT dazu:
Als KI-Modell habe ich keine persön­liche Ansicht, aber ich kann dir sagen, dass die Frage, ob die Verwendung von Bildma­terial in solchen Daten­sätzen eine Urheber­rechts­ver­letzung darstellt, oft von verschie­denen recht­lichen und ethischen Stand­punkten betrachtet wird.

Einige argumen­tieren, dass das Sammeln und Verwenden von Bildma­terial ohne Zustimmung der Urheber eine klare Verletzung des Urheber­rechts ist und die Rechte der Kreativen missachtet. Dies steht im Einklang mit den tradi­tio­nellen Vorstel­lungen des Urheber­rechts, das die Rechte des Schöpfers an seinem Werk schützt.

Andere wiederum vertreten die Ansicht, dass solche Daten­sätze für die KI-Entwicklung von großem Wert sind und dass ihre Erstellung unter bestimmten Umständen im Rahmen der wissen­schaft­lichen Forschung oder des öffent­lichen Inter­esses gerecht­fertigt sein kann. In einigen Rechts­sys­temen gibt es auch Ausnahmen oder Einschrän­kungen im Urheber­rechts­gesetz, die die Nutzung von urheber­rechtlich geschütztem Material für bestimmte Zwecke erlauben, wie etwa für Forschung und Lehre.

Letzt­endlich hängt die Beurteilung einer möglichen Urheber­rechts­ver­letzung in solchen Fällen oft von der konkreten recht­lichen Auslegung und den Umständen des Einzel­falls ab. Es ist wichtig, dass solche Fragen vor Gericht geklärt werden, um eine ausge­wogene Balance zwischen dem Schutz der Urheber­rechte und dem Fortschritt in der KI-Entwicklung zu finden.