Derzeit beherrscht das Corona Virus nahezu sämtliche Schlagzeilen und beeinflusst das soziale Leben aller in erheblichem Maße. In diesem Zusammenhang stellen sich auch diverse rechtliche Fragen, insbesondere aus dem Arbeitsrecht. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte kurz dargestellt.
- Zunächst berührt das Auftreten des neuartigen Virus grundsätzlich nicht die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung. Eine subjektive Furcht vor Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz begründet noch kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner Arbeitsleistung.
- Ist der Arbeitnehmer infolge einer Infektion arbeitsunfähig und damit an der Leistungserbringung gehindert, steht ihm für einen Zeitraum von sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung zu. Nach Ablauf der sechs Wochen hat ein gesetzlich krankenversicherter in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit hingegen schuldhaft herbeigeführt, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch unter Umständen wegfallen. In Betracht kommt dies beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer trotz bestehender Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes wegen einer erhöhten Ansteckungsgefahr in ein Risikogebiet reist.
- Die Schließung der Schule oder einer Kindertagesstätte begründet für Arbeitnehmer, die Eltern Betreuungspflicht die geeignet sind, keinen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Die Ausnahme des § 616 BGB, der einen Vergütungsanspruch vorsieht, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist, scheidet aus, da feststeht, dass der Hinderungsgrund über einen längeren Zeitraum bestehen wird.
- Ist ein Arbeitnehmer nachweislich infiziert, aber weiterhin arbeitsfähig, da die Erkrankung keine oder nur milde Symptome zeigt, dann kann der Arbeitgeber ein Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz anordnen, um eine Ansteckung der Kollegen zu verhindern. In einem solchen Fall findet nach Auffassung des BGH der § 66 BGB Anwendung, wobei die konkrete Dauer der Entgeltfortzahlung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Wird dagegen seitens der zuständigen Behörde gegenüber dem infizierten Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot („Quarantäne“) ausgesprochen, dann steht dem Arbeitnehmer bereits gem. § 56 Abs. 1 IfSG (=Infektionsschutzgesetz) eine Entschädigungsleistung zu, und zwar gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts. Nach 6 Wochen hat der Arbeitnehmer sodann Anspruch auf Krankengeld. Die Entschädigung wird zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt; dieser hat gegenüber der Behörde einen Erstattungsanspruch.
- Wenn der Arbeitgeber aufgrund der Erkrankung von zahlreichen Arbeitnehmern oder aber aufgrund von „coronabedingten“ Lieferengpässen den Betrieb nicht aufrechterhalten kann, dann behält der Arbeitnehmer seinen Lohnfortzahlungsanspruch. Das sog. „Betriebsrisiko“ trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann jedoch für die Dauer von bis zu zwölf Monaten Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten haben. Zuständig hierfür ist die Agentur für Arbeit.
- Grundsätzlich ist anzuraten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst eine für beide Seiten akzeptable Lösung suchen. In Betracht kommen neben dem sogenannten Homeoffice bezahlte oder notfalls unbezahlter Urlaub, sowie das Abbummeln oder Ansammeln von Überstunden.