Es ist so weit, das knappe Ergebnis des Referendums zum Brexit wird von der Politik nach Jahren des rumeierns umgesetzt. Man mag darüber nicht erfreut sein, aber letztlich hat eine Mehrheit für den Ausstieg gestimmt und nun kann das Land beweisen, ob es den globalen Herausforderungen ohne die Bürokratie in Brüssel und die Unterstützung der anderen 27 Mitgliedsstaaten besser gewachsen ist.
Unabhängig von den zukünftigen Entwicklungen ist es für viele Unternehmen essentiell, dass ihre bisher über eine Unionsmarke beim EUIPO auch in Großbritannien geschützte Marke nach dem Brexit auch in Großbritannien geschützt ist und durchgesetzt werden kann.
Was passiert mit Unionsmarken in Großbritannien nach dem Brexit?
Die britische Gesetzgebung wurde hierzu angepasst und sieht nun vor, dass alle Unionsmarken am Tag des Brexits in nationale Marken umgewandelt werden.
Jedes dieser Rechte im Vereinigten Königreich wird:
- in das britische Markenregister eingetragen werden
- den gleichen rechtlichen Status haben, als hätten Sie ihn nach britischem Recht beantragt und registriert
- das ursprüngliche EUIPO-Anmeldedatum beibehalten
- die ursprünglichen Prioritäts- bzw. britischen Senioritätsdaten beibehalten
- eine völlig unabhängige britische Marke sein, die unabhängig von der ursprünglichem Unionsmarke angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden kann
Die Umwandung der Unionsmarke wird vom britischen Markenamt (IPOUK) automatisch erfolgen, es ist kein Antrag erforderlich und es werden keine amtlichen Gebühren erhoben. Allerdings wird vom Amt auch keine Eintragungsurkunde oder ähnliches versandt werden.
Was passiert mit Unionsmarken, die am Brexit-Tags noch nicht eingetragen sind.
Eine automatische Umwandlung nur angemeldeter und noch nicht registrierter Unionsmarken durch das IPOUK erfolgt nicht. Aber das britische Recht sieht auch für diese Marken eine Umwandlung vor. Dazu muss der Inhaber innerhalb von 9 Monaten nach dem Brexit eine vergleichbare britische Marke beantragen, dann kann das frühere Anmeldedatum der anhängigen Unionsmarke beibehalten.
Entgegen der automatischen Umwandlung durchläuft eine derart beantragte Umwandlung den normen Anmeldeprozess inkl. der Prüfung der Schutzfähigkeit beim IPOUK. Es gelten die üblichen britischen Gebühren von £170, einschließlich einer Waren- oder Dienstleistungsklasse, und zusätzliche £50 für jede weitere Klasse.
Kann ich auf diese neue britische Marke auch verzichten?
Wenn Sie das neue Recht nicht in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich dagegen entscheiden. Durch einen Opt-Out Antrag verzichten Sie auf die nationale Marke in Großbritannien. Opt-out-Anträge können erst nach dem Ausstiegstag eingereicht werden. Vorher eingereichte Anträge sind nicht gültig.
Kann ich meine neue britische Marke auch verlängern?
Sobald eine vergleichbare britische Marke geschaffen wird, wird für jede vergleichbare britische Marke und die bestehende Unionsmarke eine separate Verlängerungsgebühr erhoben. Die Gebühren müssen separat an das IPO und die EUIPO gezahlt werden.
Für die Zwecke einer zukünftigen Verlängerung wird die neue britische Marke das bestehende Verlängerungsdatum der entsprechenden Unionsmarke beibehalten. Es müssen nur die normale britische Verlängerungsgebühr bezahlt werden, die anhand der Anzahl der in der vergleichbaren britischen Marke beibehaltenen Klassen berechnet wird.
Was passiert mit den Prioritäts- und Senioritätsansprüchen?
Ein nach der Pariser Verbandsübereinkunft beanspruchtes Prioritätsdatum, das gegenüber der entsprechenden Unionsmarke vermerkt wurde, wird auf die vergleichbare britische Marke vererbt.
Der Zeitrang (Seniorität) ist ein Konzept, das sich aus der EU-Gesetzgebung ableitet und nur für EUTMs und britische Marken gilt, die aus einer Unionsmarke umgewandelt wurden. Ab dem Tag des Ausstiegs wird er auch für vergleichbare Marken des Vereinigten Königreichs gelten.
Wenn auf die nationalen Marken verzichtet wird oder sie erlöschen, wird davon ausgegangen, dass der Inhaber dieselben Rechte hat, die er hätte, wenn die ältere nationale Marke weiterhin eingetragen wäre.
Das neue britische Gesetz bedeutet, dass jeder Senioritätsanspruch, der auf einer älteren britischen oder internationalen (UK) Marke basiert und für eine Unionsmarke eingetragen wurde, von der vergleichbaren britischen Marke beibehalten wird.
Ändert sich etwas bei der Nichtbenutzung?
Bei einer nationalen britischen Marke kann ein ununterbrochener Zeitraum von 5 Jahren Nichtbenutzung im Vereinigten Königreich eine Marke anfechtbar machen.
Die Anwendung dieses Ansatzes auf vergleichbare britische Marken, die am Tag des Ausstiegs geschaffen wurden und von denen viele Unionsmarken entsprechen, die im Vereinigten Königreich nie benutzt wurden, würde keinen ausreichenden Schutz für diese neuen vergleichbaren Rechte bieten. Es würde wahrscheinlich zu Ergebnissen führen, die unbeabsichtigt und ungerecht sind.
Um dem entgegenzuwirken, stellt der britische Gesetzgeber sicher, dass jede Benutzung der Marke in der EU, die vor dem Tag des Ausstiegs erfolgt, ob innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs, als Benutzung des vergleichbaren britischen Rechts gilt.
Schließt der 5‑Jahres-Zeitraum die Zeit vor dem Tag des Marktaustritts ein, wird die Benutzung in der EU berücksichtigt. Umfasst der Zeitraum die Zeit nach dem Tag des Austritts, wird die Benutzung der vergleichbaren Marke in der EU (und außerhalb des Vereinigten Königreichs) innerhalb dieses Zeitraums nicht berücksichtigt.
In allen Fällen wird der 5‑Jahres-Zeitraum der ausgesetzten Benutzung durch die letzte Benutzung der entsprechenden Unionsmarke oder der vergleichbaren Marke aktiviert. Wenn diese Benutzung der entsprechenden Unionsmarke erfolgte und in der EU vor dem Tag des Ausstiegs (ob innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs) erfolgte, wird sie für die Zwecke der vergleichbaren Marke gezählt.