Bei selbst herge­stellten Atemschutz­masken droht eine Abmahnung – Das sollte beachtet werden!

In der Corona Krise versuchen zahlreiche Menschen, sich und ihre Mitmen­schen durch das Tragen von Atemschutz­masken vor einer Anste­ckung mit dem Corona­virus zu schützen. Da der Erwerb dieser Masken jedoch für die meisten Menschen nahezu unmöglich ist, beginnen immer mehr Menschen, Schutz­masken selbst herzu­stellen. Hierbei sollten jedoch gewisse Vorge­hens­weisen beachtet werden, andern­falls drohen kostspielige Abmah­nungen oder sogar Straf- und Bußgelder.

In Öster­reich ist es bereits allge­meine Vorschrift, dass man beim Einkauf etc. einen Mund– und Nasen­schutz trägt. Eine entspre­chende Regelung in Deutschland kann für die Zukunft nicht ausge­schlossen werden. Das Problem ist jedoch, dass Schutz­masken in Deutschland quasi ausver­kauft sind und selbst medizi­ni­sches Personal aktuell nicht ausrei­chend mit Schutz­masken versorgt werden kann. Warum also nicht Solida­rität zeigen und Schutz­masken zu Hause selbst herstellen. Zahlreiche Anlei­tungs­videos sind bereits im Internet im Umlauf. Es ist aller­dings Vorsicht geboten. Wer mehrere Masken herstellt und diese beispiels­weise im Internet anbietet, läuft Gefahr, kosten­pflichtig abgemahnt zu werden.

Das Problem ist, dass die eigentlich hilfs­be­reiten Menschen beim Anbieten ihrer Masken Begriffe wie Mundschutz, Atemschutz, Schutz­maske oder Atemschutz­maske verwenden. Diese Begriffe sind jedoch klar definiert und müssen festge­legte Voraus­set­zungen erfüllen. Die selbst herge­stellten Masken erfüllen diese Kriterien in der Regel nicht. Und das Risiko zu umgehen, sollten allge­meinere Begriffe wie Mundbe­de­ckung oder Gesichts­maske verwendet werden. Insbe­sondere der Begriff „Schutz“ sollte jeden­falls vermeiden werden.

Neben Abmah­nungen drohen Anbietern selbst herge­stellter Masken sogar Straf- und Bußgeld­ver­fahren, wenn sie ihre Masken unter Verwendung falscher Bezeich­nungen in den Verkehr bringen. Hinter­grund ist § 4 des Medizin­pro­duk­te­ge­setzes. Danach ist es verboten, Medizin­pro­dukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irrefüh­render Bezeichnung, Angabe oder Aufma­chung versehen sind. Eine entspre­chende Irreführung liegt bei der Bezeichnung als Mundschutz oder Atemschutz vor, da diese Widmung Medizin­pro­dukten vorbe­halten ist. Damit sind Masken gemeint, die klinisch bewertet wurden und eine entspre­chende CE-Bezeichnung haben. Natur­gemäß ist dies bei selbst­ge­nähten Stoff­masken nicht gegeben.

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