Vor dem Landgericht Hamburg (Urt. v. 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18) versuchte der Versandhändler Otto – gibt es die noch – seine Namens- und Markenrechte an dem Namen Otto gegen einen Hamburger Burger Laden durchzusetzen und scheiterte.
Die Hamburger Richter sahen keine Verwechslungsgefahr zwischen Otto als Versandhändler und Otto´s Burger. Ganz überraschend ist das Ergebnis nicht, denn einerseits handelt es sich bei dem Namen „Otto“ um einen sehr häufig vorkommenden deutschen Vornamen und zu anderen sind die beiden Tätigkeitsfelder der Unternehmen ausreichend unterschiedlich. Zwischen Versandhandel und Gastronomie gibt es nicht wirklich Schnittmengen, auch wenn heute auch Burger regelmäßig ausgeliefert werden. Beide Faktoren verhindern hier eine Verwechslungsgefahr, das sahen die Hamburger Richter auch so und wiesen die Klage des Otto-Versands auf Unterlassung zurück, so dass der Hamburger Gastronom seine Expansionspläne weiterverfolgen kann.
Auch wenn OTTO wohl noch nicht entschieden hat, ob es Rechtsmittel einlegt, sollte die Argumentation der Richter überzeugend sein und angesichts eines Streitwertes von 750.000,00 Euro die angefallenen und eventuell noch anfallenden Rechtsanwaltskosten besser in einer coolen Werbeaktion aufgehoben sein.