Heute Mittag füllten sich die Nachrichtenseiten mit einem Markenrechtsthema über McDonald‘s. Dabei wurde ausgeführt, dass McDonald‘s aufgrund eines Urteils die europäischen Markenrechte an der Bezeichnung „Big Mac“ verloren habe, da das Unternehmen die Benutzung der Marke nicht nachweisen kann.
Ich gebe zu, dass ich erst am Montag bei McDonald‘s zu Mittag gegessen und dort auf der Speisekarte auch den allseits bekannten „Big Mac“ gesehen habe. Zudem gab es ihn auch bei meinem letzten Besuch in einer Filiale auf einem spanischen Flughafen, weshalb es mich doch sehr verwundert, dass es dem Unternehmen nicht gelungen sein soll, die Nutzung des Zeichens als Marke in den letzten fünf Jahren nachzuweisen.
- Aber kurz zur Geschichte, die dem ganzen zugrunde liegt.
Das irische Unternehmen Supermac’s (Holdings) Ltd. hatte mit seiner Markenanmeldung „Supermac“ im Mai 2016 beim Europäischen Markenamt die Aufmerksamkeit von McDonald‘s auf sich gezogen. Nachdem McDonald‘s beim Europäischen Markenamt Widerspruch gegen die Marke eingelegt hat, holte das irische Unternehmen zum Gegenschlag aus. Es griff die als Grundlage für den Widerspruch dienenden „Bic Mac“ und „Mc“ Marken an, indem es Löschungsanträge wegen Nichtbenutzung stellte. Bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens wurde das Widerspruchsverfahren ausgesetzt.
- Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung
Ein solcher Löschungsantrag ist erfolgreich, wenn eine registrierte Unionsmarke innerhalb der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ab Eintragung oder, wenn die Marke älter ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antragsdatum des Löschungsverfahrens nicht benutzt wurde.
Im Rahmen dieser Löschungsanträge wegen Nichtbenutzung hat das Europäische Markenamt (EUIPO) am 11. Januar 2019 entschieden, dass es McDonald‘s nicht gelungen ist die Benutzung der Marken im relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre nachzuweisen. Angesichts der Entscheidung, in der aufgeführt wird, was seitens McDonald‘s in dem Verfahren alles vorgelegt wurde, erstaunt dies etwas.
Neben drei eidesstattlichen Versicherungen wurden in dem Verfahren mehrere Broschüren und Ausdrucke von Werbematerialien sowie verschiedenen Webseiten vorgelegt. Offensichtlich genügte das den drei Sachbearbeitern jedoch nicht, insbesondere weisen Sie darauf hin, dass die Beweiskraft der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen reduziert wäre, da diese nicht unabhängig seien. Dies, obwohl die eidesstattliche Versicherung ausdrücklich als zulässiges Beweismittel in solchen Löschungsverfahren vom Gesetzgeber benannt ist.
Bezüglich der weiteren Unterlagen bemängelt das Amt, dass die konkrete Nutzung der Marke sich daraus nicht ableiten würde. So fehlten den Prüfern Angaben zur Frage, wie viele Besucher aus welchen Ländern auf den Webseiten im relevanten Zeitraum gewesen sind. Auch hinsichtlich der vorgelegten Broschüren und Verpackungsmaterialien argumentiert das Amt, dass Informationen über die Art der Verteilung und Verwendung sowie den dazugehörigen Verkäufen fehlten, um hier eine Benutzung nachzuweisen.
Entgegen mancher Berichterstattung handelt es sich bei den jetzigen Entscheidungen, die die Löschung der Marken bestimmten, nicht um Urteile. Bekanntlich werden solche nur von Gerichten ausgesprochen. Vorliegend hat das EUIPO einen ganz normalen Verwaltungsakt/Beschluss vorgelegt.
Gegen diese Beschlüsse kann McDonald‘s innerhalb von zwei Monaten Beschwerde einlegen. Dann wird noch einmal vor dem Europäischen Markenamt darüber verhandelt und entschieden. Nach einer möglichen Beschwerdeentscheidung steht dem jeweils Unterlegenen der Gang zum Europäischen Gericht und dann sogar noch zum Europäischen Gerichtshof offen.
Es handelt sich bisher nur um eine erste Entscheidung und es würde mich nicht wundern, wenn diese korrigiert wird. Grundsätzlich ist aber zu berücksichtigen, dass in den folgenden Verfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt werden können, sondern diese nur aufgrund der bereits im Verfahren eingebrachten Unterlagen entschieden werden. Dadurch könnte es McDonald‘s schwerer fallen, mögliche Mängel im bisherigen Vortrag zu beseitigen, das Unternehmen muss weitestgehend auf die Überzeugungskraft der bisher eingereichten Beweise setzen.
Unabhängig davon wird über das Widerspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Löschungsverfahren nicht entschieden.
Soweit Pat McDonagh, Geschäftsführer bei Supermax, in seiner Pressemitteilung ausführt
“This is a victory for all small businesses. It prevents bigger companies from hoarding trademarks with no intention of using them.”
halte ich das für leidlich unredlich und übertrieben, denn dass McDonald’s die Marken tatsächlich nutzt, dürfte außer Zweifel stehen.
Es gibt regelmäßig große Unternehmen, die ihre Marken wiederholt und auch in einer Vielzahl von Waren und Dienstleistungsklassen anmelden, in denen sie sie tatsächlich nicht benutzen und so die Marken für andere Unternehmen sperren, aber das vorliegende Beispiel gehört nicht zu dazu.
Sollte die Entscheidung Bestand haben, würde das bedeuten, dass zukünftig die Bezeichnung „Big Mac“ für Burger und Sandwiches auch von anderen Unternehmen als McDonald‘s benutzt werden könnte.
Es bleibt spannend — ein „Guten Appetit“ verkneife ich mir.