Uns liegt eine Abmahnung eines Vereins namens Autoflirt e.V. vor, in der er Rechte aus seiner angeblichen Marke „autoflirt“ geltend macht. Wie üblich verlangt der Verein eine Unterlassungserklärung. Darüber hinaus wird aber auch der Ersatz der angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt, die mit 3.161,83 Euro sehr hoch angesetzt sind, denn einerseits wird ein Streitwert von 150.000 Euro zu Grunde gelegt und sogar eine erhöhte 1,5 Gebühr.
Obwohl die Kollegen der Kanzlei Leitmann & Braun-Noviello damit andeuten, dass es sich um ein schwierigen Fall handelt, haben Sie die notwendige Sorgfalt bei der Bearbeitung vermissen lassen. Einerseits ergibt ein Blick in das Markenregister des DPMA, dass der Verein nicht Inhaber der Marke ist, jedenfalls ist es dort aktuell nicht so vermerkt und zum anderem wird bei der Abmahnung nicht berücksichtigt, dass der Schutzbereich der Marke sehr eng ist und nur für „Kulturelle Aktivitäten; Vermittlung von Kontakten“ besteht. Selbst bei großzügiger Auslegung dürfte das im konkreten Fall nicht gegeben sein. Zudem scheint es den Verein gar nicht zu geben oder er heißt jedenfalls anders, denn das Vereinsregister gibt keinen identischen Treffer.
Es ist damit mehr als fraglich, ob eine Markenverletzung vorliegt. Ggfs handelt es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsabmahnung, die auch zugunsten des Abgemahnten Kostenerstattungsansprüche begründet. Auf jeden Fall sollten sich Betroffene dringend von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen, wie auf die Abmahnung reagiert werden muss und auf keinen Fall die bei gefügte Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten.