Bisher konnte in Deutschland die Gestaltung von Produkten, Verpackungen und ähnlichen grafischen Elementen über die Registrierung als Geschmacksmuster geschützt werden. Nun wurde dieses Recht modernisiert und dabei im wesentlichen der Name angepasst.
Das ursprüngliche Geschmacksmustergesetzt stammt aus dem Jahr 1876, gehört damit zu den ältesten deutschen Gesetzen aus dem gewerblichen Rechtsschutz und wurde zuletzt im Jahr 2004 grundlegend verändert. Nun 10 Jahre später kommt im Wesentlichen eine kosmetische Änderung, denn aus dem nicht mehr zeitgemäßen Begriff Geschmacksmuster wird das eingetragene Design und das Gesetz selber heißt seit 1. Januar 2014 Designgesetzt.
Aus der Beratungspraxis ist dieser Namenswechsel zu begrüßen, denn bisher kam es öfters vor, dass sich Mandanten unter dem Begriff Geschmacksmuster nicht wirklich etwas vorstellen konnten, mit dem Begriff „Design“ wird dies anders sein, denn dieser entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und jeder kann damit etwas anfangen und erkennt die Schutzrichtung dieses Gesetzes.
Neben der begrifflichen Änderung gibt es im wesentlichen eine wichtige Neuerung, dass ist die Einführung eines eigenständigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, wie es bereits bei Marken, Patenten und dem Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gesetzlich vorgesehen ist.
In der Vergangenheit konnte das eingetragene Geschmacksmuster, welches ohne Prüfung des DPMA eingetragen wurde, nicht in einem förmlichen Verfahren vor dem Amt überprüft werden sondern allein im Klageweg vor den ordentlichen Gerichten. Dies geschah oft im Wege einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren oder in einer allein stehenden Nichtigkeitsklage. Beider Wege waren in der Regel mit vergleichsweisen hohen Prozesskosten verbunden, während die Nichtigkeitsverfahren im Markenrecht beispielsweise sehr preiswert die Möglichkeit einer Überprüfung eröffnen.
Dieses hohe Kostenrisiko erschwerte es in der Vergangenheit häufig Empfängern von geschmacksmusterrechtlichten Abmahnungen sich ausreichend zu verteidigen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass nach einer Abmahnung oder der Sperrung auf online Marktplätzen wie Amazon oder Ebay viele Händler oft aus wirtschaftlichen Gründen eine Unterlassungserklärung abgaben und das Produkt aus Ihrem Sortiment nahmen oder änderten und somit auf einen kostenintensiven Rechtsstreit verzichteten.
Mit dem neuen amtlichen Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA geregelt im eingefügten §34a Designgesetz (DesignG) ist nun ein neuer Weg eröffnet, eingetragene Designs zu überprüfen und ggfs. löschen zu lassen. Die Nichtigkeitsgründe haben sich nicht geändert.
- Das Design muss zum Zeitpunkt seiner Anmeldung neu sein,
- Das Design darf nicht durch die technische Funktion vorgegeben sein,
- Das Design des Zubehörs darf nicht durch das dazugehörige Produkt vorbestimmt sein, damit es mit diesem genutzt werden kann.
Die amtlichen Gebühren für das neue Nichtigkeitsverfahren sind mit 300,000 Euro sehr gering und überschaubar. Damit wird eine effektive Verteidigung gegen designrechtliche Abmahnungen aus dubioses ehemaligen Geschmacksmustern heutigen eingetragenen Designs leichter. Die Möglichkeit einer Widerklage im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bleibt fortbestehen und tritt mithin neben das amtliche Verfahren.
Im Übrigen bleibt der Begriff des Geschmacksmusters noch erhalten, denn das Europäische Geschmacksmuster wird weiterhin Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt. Die dazugehörige Verordnung wurde noch nicht geändert und stammt noch aus einer Zeit als das deutsche Schutzrecht so hieß.
Anstatt einer Geschmackmsuteranmeldung kann nun für neue Produkte, Logos, Icons, Verpackungen, Schriftarten und ähnliches ein Design angemeldet udn eingetragen werden, gern beraten wir Sie dazu.