Liebeskind ./. Sternenkind

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2012 002 752.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts am 8. April 2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Gegen die für die Waren
Klasse 25: Damenoberbekleidung
einge­tragene Wort-/Bild­marke 30 2012 002 752

sternenkind
ist aus der Wortmarke EM 010 628 998

Liebeskind

Wider­spruch erhoben worden.

Die Wider­spruchs­marke ist einge­tragen für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 03:
Seifen; Parfü­me­rie­waren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön­heits­pflege, Haarwässer; Rasier­wässer, Zahnputzmittel.
Klasse 09:
Blend­schutz­brillen; Brillen (Optik); Brillen­etuis, Brillen­fas­sungen, ‑gestelle; Brillen­gläser, Kneifer (Augen­gläser); Sonnen­brillen; Optikerwaren.
Klasse 14:
Edelme­talle und deren Legie­rungen sowie daraus herge­stellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelier­waren, Schmuck­waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.
Klasse 25:
Beklei­dungs­stücke, Kopfbe­de­ckungen, Jeanswear; Textilien, so-weit nicht in anderen Klassen enthalten.
Klasse 35:
Werbung; Geschäfts­führung; Unter­neh­mens­ver­waltung; Büroar­beiten; Dienst­leis­tungen des Einzel­handels über das Internet in den Bereichen: Kosme­tik­waren, Droge­rie­waren, Uhren und Schmuck­waren, Schuhe, Bekleidung, Textil­waren, Optiker­waren, insbe­sondere Brillen; Dienst­leis­tungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Kosme­tik­waren, Droge­rie­waren, Uhren und Schmuck­waren, Schuhe, Bekleidung, Textil­waren, Optiker­waren, insbe­sondere Brillen; Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen in den Bereichen: Kosme­tik­waren, Droge­rie­waren, Uhren und Schmuck-waren, Schuhe, Bekleidung, Textil­waren, Optiker­waren, insbe­sondere Brillen; Großhan­dels­dienst­leis­tungen in den Bereichen: Kosme­tik­waren, Droge­rie­waren, Uhren und Schmuck­waren, Schuhe, Bekleidung Textil­waren, Optiker­waren, insbe­sondere Brillen; On-line- oder Katalog­ver­sand­han­dels­dienst­leis­tungen in den Bereichen: Kosme­tik­waren, Droge­rie­waren, Uhren und Schmuck­waren, Schuhe, Bekleidung, Textil­waren, Optiker­waren, insbe­sondere Brillen; Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Kosme­tik­waren, Droge­rie­waren, Uhren und Schmuck­waren, Schuhe, Bekleidung, Textil­waren, Optiker­waren, insbe­sondere Brillen; Organi­sation und Durch­führung von Werbe-veran­stal­tungen; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen.
Die Marken­stelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wider­spruch mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 wegen fehlender Verwechs­lungs­gefahr zurückgewiesen.
Zwar seien die Waren „Damen­ober­be­kleidung“ der jüngeren Marke zu den Waren der Wider­spruchs­marke „Beklei­dungs­stücke“ als identisch anzusehen und die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke als normal einzu­stufen, weshalb an den Abstand der Marken hinsichtlich der Waren „Beklei­dungs­stücke“ überdurch­schnitt­liche Anfor­de­rungen zu stellen seien. Diese halte die jüngere Marke in jeder Hinsicht ein.
Ausgangs­punkt bei der marken­recht­lichen Verwechs­lungs­gefahr sei stets der Gesamt­ein­druck der Kennzeichnungen.

Der Begriff der Wortmarke „Liebeskind“ werde als Substantiv in der deutschen Sprache nicht verwendet, stelle einen Fanta­sie­be­griff dar, der mit einem „lieben Kind“ oder einem „Kind der Liebe“ assoziiert werden könne. Demge­genüber bezeichne „Sternenkind“ ursprünglich Kinder, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm vor, während oder nach der Geburt versterben. Ein gedank­liches Inver­bin­dung­bringen von „Liebeskind“ mit dem Begriff „Sternenkind“ sei aufgrund der äußerst unter­schied­lichen Bedeutung nicht anzunehmen. Die visuellen Unter­schiede der Zeichen seien ausrei­chend. In der jüngeren Marke sei „Sternenkind“ in auffällig geschwun­gener Schrift darge­stellt und mit einer schwarzen, recht­eckigen Umrahmung grafisch gestaltet. Bei der älteren Marke handele es sich um die Wortmarke „Liebeskind“, für die zwar alle üblichen Schreib­weisen zu berück­sich­tigen sind. Die visuellen Unter­schiede in den Wort-anfängen seien sehr stark.

Klanglich seien die Unter­schiede der Zeichen ebenfalls überwiegend, da grund­sätzlich Wortan­fänge stärker beachtet würden als Endungen. Deshalb habe der deutliche klang­liche Unter­schied der ersten beiden Silben der Vergleichs­wörter „Liebes“ und „Sternen“ hohes Gewicht, die Überein­stimmung in der letzten Silbe der beiden Marken „kind“ habe keine selbst­ständig kennzeich­nende, den Gesamt-eindruck prägende Stellung.
Es handele sich um zwei Gesamt­be­griffe, die genauso gesprochen und gesehen und nicht auf einen Teil reduziert würden.

Eine begriff­liche Verwechs­lungs­gefahr sei angesichts der sehr unter­schied­lichen Bedeu­tungen nicht zu besorgen.

Dagegen wendet sich die Wider­spre­chende mit ihrer Beschwerde vom 6. November 2013, die sie nicht schrift­sätzlich begründet hat. Die Wider­spre­chende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Marken­stelle vom 2. Oktober 2013 aufzu­heben und die Marke Nr. 30 2012 002 752.0 zu löschen.

Die Marken­in­ha­berin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.
Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Marken­stelle hat zu Recht und mit zutref­fender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Wider­spruch mangels einer Gefahr von Verwechs­lungen der Vergleichs­marken nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr ist auf den durch die Zeichen hervor­ge­ru­fenen Gesamt­ein­druck abzustellen, weil der Durch­schnitts­ver­braucher eine Marke regel­mäßig als Ganzes wahrnimmt (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 –Limon­cello; BGHZ 169, 295 — Goldhase).

Mit der Marken­stelle sind die wechsel­seitig einge­tra­genen Waren als identisch und die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke durch­schnittlich anzusehen.
Den danach im Bereich der Waren­iden­tität erfor­der­lichen deutlichen Abstand halten die Marken in schrift­licher, klang­licher und begriff­licher Hinsicht ein.

Schrift­bildlich unter­scheiden sich die Marken durch die deutlich unter­schied­lichen Wortan­fänge. Auf die besondere graphische Ausge­staltung der als Wort-/Bild­marke einge­tra­genen jüngeren Marke kommt es damit nicht an.
Dies gilt aufgrund der verschie­denen Wortan­fänge auch in klang­licher Hinsicht. Das Publikum wird die klang­lichen Unter­schiede in den ersten Silben Sternen- im Vergleich zu Liebes- nicht überhören.
Begrifflich besteht zwischen den Marken keine Ähnlichkeit, da es sich bei der Wider­spruchs­marke um einen Phanta­sie­be­griff handelt. Die jüngere Marke weist demge­genüber den von der Marken­stelle umschrie­benen Sinngehalt auf, den der Phanta­sie­be­griff „Liebeskind“ nicht aufgreift.

Zu einer Kosten­auf­er­legung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG), da immerhin identische Waren vorliegen.

BUNDES­PA­TENT­GE­RICHT | 27 W (pat) 568/13 | 8.4.2014