Verletzen durch die sogenannte Autocomplete-Funktion generierte Kombinationsvorschläge für Suchwörter das Persönlichkeitsrecht eines Dritten, ist Google verpflichtet, diese Vorschläge zu löschen. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich das OLG Köln (15 U 199/11).
Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender. Bei der Eingabe des Namens des Gründers der AG in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ kombiniert. Hierdurch sah sich die AG in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt, der Gründer sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Beide begehrten von Google Unterlassung sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die AG forderte darüber hinaus eine Geldentschädigung.
Sowohl das LG in erster Instanz als auch das OLG in zweiter Instanz wiesen die Klage zunächst vollumfänglich ab. Das OLG vertrat die Auffassung, dass keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, da mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden sei, denn das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm werte nur automatisiert das Nutzerverhalten aus und anderen Nutzern bewusst sei. Im Revisionsverfahren hob der BGH die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG. Der BGH war der Auffassung, der Autocomplete-Funktion wohne ein fassbarer Aussageinhalt inne, sodass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchwortergänzungen ein Unterlassungsanspruch bestehen könne. Das OLG musste nun klären, ob Google seinen Prüfpflichten hinsichtlich der konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.
Dies war nach Auffassung der Kölner Richter nicht der Fall, soweit der Gründer der AG die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff „Scientology“ beanstandet hatte. Nachdem der Gründer Google per Mail darüber informiert hatte, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff „Scientology“ auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse, hatte Google zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Die betreffenden Suchanfragen würden automatisch erstellt, daher könne man dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen, so Google in einer Antwort-Mail. Hierin lag nach Ansicht des OLG die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung einer Prüfungspflicht und daher sei auch eine Wiederholungsgefahr gegeben.
Einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung lehnte das LGO jedoch ab, da Google, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt habe.
Soweit die Kombination mit dem Begriff „Betrug“ gerügt wurde, wies das OLG die Klage ebenfalls ab. Google habe hier auf die erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe.
Die Revision zum BGH hat das OLG nicht zugelassen. Google kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde erheben.