Google muss persön­lich­keits­rechts­ver­let­zende „Autocomplete“-Vorschläge löschen

Verletzen durch die sogenannte Autocom­plete-Funktion generierte Kombi­na­ti­ons­vor­schläge für Suchwörter das Persön­lich­keits­recht eines Dritten, ist Google verpflichtet, diese Vorschläge zu löschen. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich das OLG Köln (15 U 199/11).

Geklagt hatten eine Aktien­ge­sell­schaft sowie deren Gründer und Vorstands­vor­sit­zender. Bei der Eingabe des Namens des Gründers der AG in die Google-Suchmaske wurde dieser automa­tisch mit den Begriffen „Scien­tology“ und „Betrug“ kombi­niert. Hierdurch sah sich die AG in ihrem geschäft­lichen Ansehen geschädigt, der Gründer sah hierin eine Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts. Beide begehrten von Google Unter­lassung sowie Erstattung der Rechts­an­walts­kosten. Die AG forderte darüber hinaus eine Geldentschädigung.

Sowohl das LG in erster Instanz als auch das OLG in zweiter Instanz wiesen die Klage zunächst vollum­fänglich ab. Das OLG vertrat die Auffassung, dass keine Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung vorliege, da mit einer bestimmten Wortkom­bi­nation keine inhalt­liche Aussage verbunden sei, denn das der Suchma­schine zugrunde liegende Programm werte nur automa­ti­siert das Nutzer­ver­halten aus und anderen Nutzern bewusst sei. Im Revisi­ons­ver­fahren hob der BGH die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG. Der BGH war der Auffassung, der Autocom­plete-Funktion wohne ein fassbarer Aussa­ge­inhalt inne, sodass jeden­falls ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der konkreten Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung durch Suchwor­ter­gän­zungen ein Unter­las­sungs­an­spruch bestehen könne. Das OLG musste nun klären, ob Google seinen Prüfpflichten hinsichtlich der konkreten Beanstan­dungen hinrei­chend nachge­kommen war.

Dies war nach Auffassung der Kölner Richter nicht der Fall, soweit der Gründer der AG die Kombi­nation seines Namens mit dem ergän­zenden Begriff „Scien­tology“ beanstandet hatte. Nachdem der Gründer Google per Mail darüber infor­miert hatte, dass die Wortkom­bi­nation seines Namens mit dem Begriff „Scien­tology“ auf einer Manipu­lation durch fiktive Suchan­fragen beruhen müsse, hatte Google zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Die betref­fenden Suchan­fragen würden automa­tisch erstellt, daher könne man dem Wunsch von Einzel­per­sonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen, so Google in einer Antwort-Mail. Hierin lag nach Ansicht des OLG die für den Unter­las­sungs­an­spruch erfor­der­liche Verletzung einer Prüfungs­pflicht und daher sei auch eine Wieder­ho­lungs­gefahr gegeben.

Einen Anspruch auf Zahlung einer Geldent­schä­digung lehnte das LGO jedoch ab, da Google, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechts­verstoß beseitigt und in seinen Auswir­kungen begrenzt habe.

Soweit die Kombi­nation mit dem Begriff „Betrug“ gerügt wurde, wies das OLG die Klage ebenfalls ab. Google habe hier auf die erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unter­las­sungs­an­spruch bestehe.

Die Revision zum BGH hat das OLG nicht zugelassen. Google kann jedoch Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erheben.