Seitens des Landgerichtes Hamburg wurde in seinem Urtent v. 15.09.2015 — Az.: 312 O 225/12 entschieden, dass die Werbung von “myTaxi” über einen 50%igen Nachlass bei Bezahlung mit der App zulässig ist. Die Richter verneinten einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz und eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Grundsätzlich handele es sich bei § 39 Abs. 3 PBefG zwar um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, aber die Antragsgegnerin sei als bloße Vermittlerin nicht Adressatin dieser Norm.
Landgericht Hamburg
Tenor
- Der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit einer Werbeaktion der Antragsgegnerin.
Beim Antragsteller handelt es sich um die im Jahr 1947 gegründete Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes, in der rund 25.000 von 36.000 Unternehmen der Branche, über 23 Landesverbände und 32 direkt angeschlossene Taxizentralen organisiert sind, die Interessenten Taxifahrten vermitteln (Ast 2).
Die Antragsgegnerin ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der m.. GmbH, die wiederum zur D.. AG gehört. Sie ist Betreiberin des Internetangebots auf der Website www. m…de und bietet unter der Bezeichnung m.. eine gleichnamige App an, über die sie Taxifahrten vermittelt (Anlage Ast 3).
In der Zeit vom 04.05.2015 bis zum 17.05.2015 bewarb die Antragsgegnerin im Internet über G..- A..-Anzeigen deutschlandweit eine sogenannte “- 50 % Rabatt-Aktion”. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast 4 bis Ast 7 verwiesen.
Zwei konkrete werbliche Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit vorstehender Rabattaktion waren bereits Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15).
Gemäß den Aktionsbedingungen der vorstehend allein streitgegenständlichen Rabattaktion wurde im Rahmen der Aktion allen Nutzern, die innerhalb des angegebenen Aktionszeitraumes und Geltungsbereiches über die m.. Taxivermittlungsapplikation ein an m.. teilnehmendes Taxi bestellten und ihre Personenbeförderungsfahrt über die m.. Taxivermittlungsapplikation bezahlten, durch die Antragsgegnerin ein Rabatt i.H.v. 50 % des Zahlbetrages gewährt, der unmittelbar bei Bezahlung per App vom Bruttofahrpreis abgezogen wurde, so dass dem Kunden von der Antragsgegnerin nur der halbe Bruttofahrpreis in Rechnung gestellt wurde. Dabei erhielt das Taxiunternehmen den nach der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Bruttofahrpreis nicht unmittelbar nach Abschluss der Fahrt. Die Abrechnung des Beförderungsentgeltes gegenüber dem Fahrgast erfolgte bei Auswahl der Bezahlfunktion per m.. App nämlich nicht durch den Taxiunternehmer, sondern durch die Antragsgegnerin, an der der Taxiunternehmer seine Forderungen im Rahmen des m.. Vermittlungsrahmenvertrages bereits im Vorfeld gegen Zahlung eines Kaufpreises i.H. des Zahlbetrages der abgetretenen Forderung abgetreten hatte. Diese wiederum kehrte nachfolgend das von ihr vom jeweiligen Kunden eingezogene Beförderungsentgelt – unter Abzug einer Vermittlungsprovision – an den Beförderungsunternehmer aus. Wegen der näheren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die AGB der Antragsgegnerin in den Anlagen Ast 8 und Ast 9 verwiesen.
Der Antragsteller sieht in vorstehender Rabattaktion der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Regelungen in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.
§ 39 Abs. 3 PBefG, so der Antragsteller, bestimme, dass die für die Personenbeförderung behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte weder über- noch unterschritten werden dürften und regele mithin das Marktverhalten in der Taxibranche. Zweck der Regelung sei es, den im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr erforderlichen Festpreischarakter der Beförderungsentgelte eindeutig festzulegen. Die Vorschrift diene dazu, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten, indem sie den zugelassenen Taxiunternehmen ein angemessenes Einkommen gewährleiste.
Die beanstandete Geschäftspraktik der Antragsgegnerin, so der Antragsteller, verstoße gegen das in § 39 Abs. 3 PBefG geregelte Verbot, die behördlich festgesetzten Preise zu über- oder zu unterschreiten. Indem sich die Antragsgegnerin die Forderung des Taxiunternehmers auf Zahlung des nach den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Beförderungsentgeltes im Voraus abtreten lasse und den Nutzern ihrer m.. App das Beförderungsgeld nicht in voller Höhe in Rechnung stelle, gewähre sie diesen einen gem. § 39 Abs. 3 PBefG i.V.m. den jeweils einschlägigen Taxitarifverordnungen unzulässigen Rabatt und unterbiete somit die nach § 39 Abs. 3 PBefG vorgeschriebenen Festpreise.
Diese Beurteilung, so der Antragsteller weiter, ändere sich auch nicht, wenn man die von der Antragsgegnerin vorgenommene Preisreduzierung als eine reine Zugabe für Nutzer ihrer m.. App ansehe. Denn auch durch die Gewährung eines Preisvorteils in Form einer Zugabe zum Beförderungsentgelt werde dieses aus Sicht des Verbrauchers unterschritten. Die Gewährung derartiger Preisvorteile führe nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher Taxifahrten über die Antragsgegnerin vermitteln lasse, die ihr den Preisvorteil in Aussicht stelle.
Da die betreffenden Verbraucher im Rahmen der streitgegenständlichen Rabattaktion die m.. App zwingend auf ihren Mobiltelefonen installieren müssten, sei davon auszugehen, dass sie diese App auch weiter nutzten und sich Taxifahrten auch weiterhin über die Antragsgegnerin vermitteln ließen. Genau darauf ziele die Aktion der Antragsgegnerin gerade ab. Damit werde sich die Nachfrage nach Taxifahrten auf Taxiunternehmer konzentrieren, die – gegen Zahlung von Vermittlungsgebühren – mit der Antragsgegnerin kooperierten. Auf der anderen Seite müssten Taxiunternehmen, die nur ihren, des Antragstellers, Mitgliedunternehmen angeschlossen seien, wirtschaftliche Einbußen hinnehmen, die für einige Unternehmen existenzgefährdend seien bzw. zukünftig werden könnten. Dadurch würde das mit der Festpreispflicht des § 39 Abs. 3 PBefG verfolgte Ziel vereitelt, oder jedenfalls gefährdet, eine Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch unbilligen und ruinösen Wettbewerb zu verhindern.
Adressat der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG seien unter anderem Taxiunternehmen. Die Antragsgegnerin sei selber kein Unternehmen i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG, als sie selbst keine Beförderungen durchführe. Dies führe allerdings nicht dazu, dass sämtliche Bestimmungen des PBefG auf sie keine Anwendung fänden. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG komme nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn ein Taxiunternehmer den festgelegten Personenbeförderungspreis unterbiete. Eine entsprechende Zuwiderhandlung liege vielmehr auch dann vor, wenn – wie vorliegend – ein Dritter den Nutzern von mit ihm kooperierenden Taxis nur einen Teil des Fahrpreises berechne. Wegen des näheren diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird auf S. 3 ff des Schriftsatzes vom 17.07.2015 verwiesen.
Zumindest, so der Antragsteller, entfalte die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG aber eine mittelbare Bindungswirkung auch der Antragsgegnerin.
Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, so der Antragsteller weiter, dass die Antragsgegnerin nicht Adressat (auch nicht mittelbar) der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG sei, so hafte sie jedenfalls als Täterin bzw. Teilnehmerin für alle Verstöße der ihr angeschlossenen Teilnehmer gegen diese Bestimmungen. Denn auch wer nicht selbst Normadressat sei, aber an Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen durch gesetzesunterworfene Dritte als Mittäter bzw. Teilnehmer mitwirke, um damit den Absatz oder Bezug von deren und auch seines eigenen Unternehmens zu fördern, handele unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Wegen der näheren Einzelheiten des hierauf gerichteten Vortrags des Antragstellers wird auf S. 5 ff des Schriftsatzes vom 17.07.2015 verwiesen.
Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ferner auf eine Entscheidung des LG Stuttgart, die in einem Parallelverfahren ergangen ist, und mit welcher das streitgegenständliche Rabattmodell der Antragsgegnerin als unvereinbar mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG erklärt worden ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 15 verwiesen. Auch das Handelsgericht Wien habe zwischenzeitlich die Werbeaktion der Antragsgegnerin untersagt (Anlage Ast 20).
Weiter, so der Antragsteller, erweise sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gem. § 4 Nr. 10 UWG als begründet.
Die Gewährung der Preisreduzierung auf den Bruttofahrpreis sei zunächst nicht kostendeckend. Die regelmäßige Gewährung eines kostenlosen Zuschusses i.H.v. 50 % auf den Bruttofahrpreis begründe ferner die ernsthafte Gefahr und sei damit objektiv geeignet, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Antragsgegnerin handele darüber hinaus auch in Verdrängungsabsicht. Inzwischen führe die Antragsgegnerin die Bonusaktion bereits zum wiederholten Mal in mehreren deutschen Mittel- und Großstädten durch und beabsichtige dies auch weiterhin zu tun. Durch die ruinöse Bonusaktion nehme die Antragsgegnerin zwangsläufig erhebliche Verluste in Kauf, ohne dass eine nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare Kalkulation erkennbar sei. Die kontinuierliche Wiederholung der Bonuskation sei daher nur dadurch zu erklären, dass es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Verdrängung einzelner oder mehrerer Mitbewerber aus dem Markt für Taxivermittlungen gehe.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App “mytaxi” für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur einen Teil des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.
Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.
sowie hilfsweise,
der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App “mytaxi” für Taxifahrten eine Reduzierung des Fahrpreises von 50 % des Bruttofahrpreises oder eine darüber hinausgehende Reduzierung des Fahrpreises zu gewähren, indem sie den Nutzern bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verbleibenden Restbetrag des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.
Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Verfügungsanträge zurückzuweisen.
Sie trägt vor – entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers – unterfalle sie schon nicht der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG. Die Regelungen des PBefG seien sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach der unstreitigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich auf Personenbeförderungsunternehmen i.S.d. § 3 Abs. 2 PBefG anwendbar. Bei ihr handele es sich hingegen aber gerade nicht um ein solches Unternehmen, weswegen die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf sie weder unmittelbar, noch mittelbar Anwendung fänden.
Nur ein Beförderer im Sinne des PBefG agiere im Verhältnis zu seinen Fahrgästen als Personenbeförderungsmittel, so dass auch nur dieser den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gem. § 47 PBefG – und somit auch einer Tarifbindung – unterliege. Diese Bindung zwischen Beförderer und Fahrgast werde indes durch ihren App- Dienst nicht berührt, da sich dieser ausschließlich auf den Bereich der Vermittlungsleistung beschränke, ohne in das Vertragsverhältnis zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast einzuwirken. Schutzzweck des PBefG sei es u.a., den Fahrgästen qualitativ hochwertige Taxidienste in technisch sicheren Fahrzeugen bereitzustellen. Sie, die Antragsgegnerin, besitze hingegen weder eigene Fahrzeuge, noch eigene Einrichtungen oder Personal für Personenbeförderung. Da sie somit selbst keine Beförderungsleistungen erbringe, sondern diese lediglich für den Fahrgast kostenfrei an unabhängige und auf eigene Rechnung fahrende Taxiunternehmer vermittele, könne sie schon per se nicht unter das PBefG und insbesondere unter die Beförderungsentgelttarifbindung fallen.
Auch eine mittelbare Bindungswirkung des PBefG scheide im Streitfall aus. Insbesondere könne auch die teilweise zu Abrechnungszwecken erfolgende Abtretung von Beförderungsentgelten der Taxiunternehmer an sie, die Antragsgegnerin, weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit der üblichen Berechnung von Vermittlungsprovisionen zu einer rechtliche Gleichstellung von ihr mit einem Taxiunternehmer führen. Zudem stelle die Abtretung von Entgeltforderungen eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung dar, die den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berühre.
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers verstießen auch die Taxiunternehmen, welche an sie, die Antragsgegnerin, angeschlossen seien, nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG. Mangels Vorliegen einer Haupttat könne sie im Ergebnis daher auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin an einem Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PBefG mitwirken.
Selbst wenn man jedoch die Regelungen des PBefG im Streitfall für anwendbar erachten würde, so die Antragsgegnerin weiter, würden durch die streitgegenständliche Rabattaktion die behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte i.S.v. §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG nicht unterschritten. Sie zahle nämlich das volle tarifliche Beförderungsentgelt an die Taxiunternehmer. Indem sie den Taxiunternehmen die jeweilige Zahlungsforderung gegen den beförderten Fahrgast zum vollen Preis abkaufe, werde der Zweck des § 39 Abs. 3 PBefG erreicht, nämlich diesen ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten und einen unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den Unternehmern zu verhindern.
An der Tatsache, dass der Taxiunternehmer das volle Beförderungsentgelt i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG erhalte, ändere auch der Umstand nichts, dass ihre, der Antragsgegnerin, Vermittlungsdienstleistung kostenpflichtig sei und dementsprechend ein niedriger prozentualer Betrag mit dem auszuzahlenden Kaufpreis verrechnet werde. Auch die Mitglieder des Antragstellers enthielten ein Vermittlungsentgelt. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob ein Taxifahrer für die Vermittlung von Taxifahrten eine monatliche Gebühr von ca. € 650,– zahle oder diese Gebühr prozentual pro Fahrt in einer geringeren bzw. allenfalls vergleichbaren Größenordnung entrichte. Die von ihr erhobene Vermittlungsleistung sei ebenso wie die monatlichen Kosten für den Anschluss an eine Taxi-Funkzentrale nicht auf das tatsächlich erbrachte Beförderungsentgelt anzurechnen.
Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang ferner auf zwei Stellungsnahmen der zuständigen Hamburger Aufsichtsbehörde, die die streitgegenständliche Rabattaktion ebenfalls als konform mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG bewerten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen AG 2 und AG 3 Bezug genommen.
Schließlich, so die Antragsgegnerin, könne ein Verfügungsanspruch auch nicht mit einem vermeintlichen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG begründet werden. Dies, da entgegen der Behauptung des Antragstellers die streitgegenständliche Rabattaktion nicht auf die Behinderung von Mitbewerbern abziele. Die Vermittlung von Taxen mit einem Rabatt sei grundsätzlich im Rahmen des freien Wettbewerbs zulässig. Insbesondere sei die in Rede stehende – lediglich gelegentlich – durchgeführte Aktion nicht geeignet, Mitbewerber zu verdrängen. Hinzu komme, dass es auch an einer entsprechenden Verdrängungsabsicht fehle. Sie versuche durch die gewährte Rabattierung lediglich in legitimer Weise neue Kundenkreise für sich zu erschließen, ihre bestehenden Nutzer dazu zu motivieren, die Bezahlung des Taxipreises per App auszuprobieren und gerade nicht gezielt Mitbewerber zu verdrängen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Verfügungsantrag ist unbegründet, da es dem Antragsteller an einem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt. Das inkriminierte Rabattmodell der Antragsgegnerin verstößt weder gegen die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. nachfolgend unter A.), noch handelt es sich hierbei um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG (vgl. nachfolgend unter B.).
Im Einzelnen:
A.
Gem. § 39 Abs. 1 PBefG bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. § 39 Abs. 3 PBefG statuiert, dass die vorstehend angeführten Beförderungsentgelte nicht über- oder unterschritten werden dürfen; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind verboten und nichtig. Ausweislich der Regelung in § 51 Abs. 5 PBefG findet die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG auch auf den Taxenverkehr Anwendung.
Sinn und Zweck der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG ist es u.a. unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den jeweiligen Personenbeförderungsunternehmern zu verhindern (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2014, § 39 PBefG, Rdnr. 131). Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, da sie dazu bestimmt ist, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. 10. 2012, I ZR 191/11, GRUR 2013, S. 412 – zu der Regelung in § 47 Abs. 2 PBefG).
Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin jedoch schon nicht Normadressatin der Regelungen des PBefG.
Die Regelungen des PBefG, so auch die des § 39 Abs. 3 PBefG, richten sich an “Unternehmer”. Unternehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt.
Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der beteiligten Akteure im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Fahrgast. Demgegenüber ist das Innenverhältnis unmaßgeblich. Unschädlich für die Stellung als Unternehmer ist es daher, dass Vermittler keine eigenen Fahrzeuge oder keine Verfügungsgewalt über die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Betriebsmittel haben (etwa Fahrzeuge und Personal). Letztlich kann der Unternehmer sämtliche Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen lassen, mit denen er lediglich über Dienst‑, Werk- oder sonstige Verträge verbunden ist. Ist das Außenverhältnis maßgeblich, kommt es darauf an, wie sich der Vermittler im Einzelfall diesbezüglich geriert. Grundsätzlich ist zu sagen, dass reine Vermittlungstätigkeiten, die auch im Außenverhältnis problemlos als solche erkennbar sind, tendenziell eher nicht zur Annahme der Unternehmereigenschaft führen (Linke, NVwZ 2015, S. 2015). So liegt der Fall auch hier:
Die Antragsgegnerin verfügt weder über eigene Taxen, noch über eigene Angestellte, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Sie vermittelt lediglich entsprechende Dienstleistungen, welche von unabhängigen Taxidienstleistern in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Diese sind ferner auch nicht ausschließlich an die Antragsgegnerin gebunden – es steht ihnen vielmehr frei, sich neben der Antragsgegnerin auch weiteren Vermittlungsunternehmen (wie bspw. Mitgliedern des Antragstellers) zu bedienen, resp. sich diesen anzuschließen. Entsprechend ist auch der Außenauftritt der Antragsgegnerin geprägt. Die Antragsgegnerin erweckt an keiner Stelle ihres Außenauftritts gegenüber den von ihr angesprochenen Kunden den Eindruck, dass ihr Angebot über die bloße Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen hinausgeht. Hierauf basierend verbietet sich auch ein Vergleich mit dem Angebot des Unternehmens Uber. Dies, da dieses Unternehmen (zumindest in dem insoweit relevanten Zeitraum in der Vergangenheit) sich im Gegensatz zur Antragsgegnerin gerade nicht unabhängiger Beförderungsdienstleiter bedient hat, sondern vielmehr entsprechende Fahrer mittels des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses erst zu Personenbeförderern gemacht hat.
Die internetgestützte Tätigkeit der Antragsgegnerin als bloße Plattformbetreiberin ist als bloße Auftragsvermittlung einzuordnen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des inkriminierten Angebotes in den Abrechnungsvorgang eingeschaltet ist, vermag eine anderweitige Annahme ebenfalls nicht zu begründen. Dies, da es dem jeweiligen Personenbeförderer freisteht, ein an ihn herangetragene Beförderungsanfrage abzulehnen und die Auftragsannahme regelmäßig freiwillig erfolgt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass allein die Abtretung der Entgeltforderung, wie sie im Rahmen der Rabattaktion an die Antragsgegnerin erfolgt, eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung darstellt, welche den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berührt. Als bloßer Vermittlungsdienst unterliegt die Antragsgegnerin mithin unmittelbar keinen Bindungen an die Vorgaben des PBefG (vgl. Ingold, NJW 2014, S. 3334).
Eine Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht als Rückschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 5a PBefG. Gem. dieser Vorschrift muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienzielreise plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt wird, nicht selbst im Besitz einer Genehmigung sein. Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers im Termin kann vorstehender Regelung hingegen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch bloße Vermittler von Personenbeförderungsdienstleistungen regelmäßig als Unternehmer i.S.d. PBefG angesehen hat. Den beiden in § 2 Abs. 5a PBefG angeführten Formen des Gelegenheitsverkehrs ist nämlich gemeinsam, dass der Unternehmer die Beförderung nach einem von ihm aufgestellten “Plan” anbietet. Hieran orientiert sich auch die Wortwahl in § 2 Abs. 5a PBefG “plant, organisiert und anbietet”. Entscheidend ist diesbezüglich, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung eingegangen wurde und die Beförderung tatsächlich stattfindet (Bindinger, a.a.O., § 2 PBefG, Rdnr. 16 a). Gerade hierin unterscheidet sich ein Anbieter von Gelegenheitsverkehren im Sinne vorstehender Regelung jedoch von der Antragsgegnerin. Weder ist es Gegenstand ihres Geschäftsmodells, dass sie die Personenbeförderung nach einem von ihr aufgestellten Plan anbietet, noch geht sie gegenüber ihren Kunden (resp. den Nutzern ihrer App) eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung ein. Die diesbezügliche vertragliche Vereinbarung wird vielmehr ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kunden und dem die konkrete Beförderungsdienstleistung tatsächlich durchführenden Unternehmer geschlossen, was die Annahme eines entsprechenden Rückschlusses auf bloße Vermittlungsdienstleistungen ausschließt.
Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers unterliegt die Antragsgegnerin im Streitfall auch keiner mittelbaren Bindung an die in Rede stehende Regelung des PBefG. Unmittelbar hieran gebunden sind die jeweiligen Beförderungsunternehmen, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Diese unmittelbare Bindung wird durch den App-Dienst der Antragsgegnerin hingegen überhaupt nicht berührt, da sich dieser auf den Bereich der Geschäftsanbahnung und (ggf.) auf dessen Zahlungsabwicklung beschränkt, ohne in das Vertragsverhältnis des jeweiligen Beförderungsunternehmers zum Fahrgast einzuwirken. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin strukturell auf legalen Taxiverkehr als Gelegenheitsverkehrs im Sinne des PBefG ausgelegt ist und für die Anmeldung als Fahrer ferner ausdrücklich der Nachweis eines gültigen Personenbeförderungsscheins gefordert wird, fehlt es bereits an einer Grundlage für die Annahme einer mittelbaren Bindung etwa über die Zurechnungsfigur des Zweckveranlassers oder über das Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. Ingold, a.a.O.).
Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass die Antragsgegnerin zumindest mittelbar Adressatin der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG wäre, würde ihm dies im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen. Dies, da eine Unterschreitung des festgesetzten Beförderungsentgelts gerade nicht gegeben ist.
Im Rahmen des in Rede stehenden Rabattmodells der Antragsgegnerin tritt der jeweilige Taxifahrer zwar zunächst im Vorfeld seiner Dienstleistung seinen Anspruch auf das jeweilige Beförderungsentgelt an die Antragsgegnerin ab – er erhält dieses hingegen nachfolgend und (nahezu) in voller Höhe des festgelegten Beförderungsentgelts von dieser erstattet. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin dieses um ein von vornherein festgesetztes Vermittlungsentgelt kürzt, vermag die Annahme einer Tarifunterschreitung nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Kürzung des Beförderungsentgelts als solches – die Antragsgegnerin rechnet insoweit lediglich mit einem ihr gegenüber dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zustehenden Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Vermittlungsentgeltes auf. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die jeweiligen Taxiunternehmer – wie bei den Mitgliedunternehmen des Antragstellers der Fall – eine monatliche Vermittlungspausche entrichten, oder aber – wie beim inkriminierten Modell der Antragsgegnerin – das Vermittlungsentgelt konkret an Hand des durch die jeweilige Vermittlungsleistung erzielten Beförderungsentgelts berechnet wird.
Auf Grund der Tatsache, dass der jeweilige Beförderungsunternehmer für die von ihm angebotene und durchgeführte Transportleistung – wie vorstehend ausgeführt — das festgesetzte Beförderungsentgelt vollständig erhält, kommt – mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Haupttat – auch eine Haftung der Antragsgegnerin als mögliche Teilnehmerin nicht in Betracht.
Ohne Erfolg hat sich der Antragsteller auch auf das vermeintliche Vorliegen einer unzulässigen Umgehung der Tarifbindung des § 39 Abs. 3 PBefG berufen (§ 6 PBefG). Wie bereits ausgeführt, enthält der jeweilige Beförderungsunternehmer das volle Entgelt für die von ihm durchgeführte Dienstleistung. Mithin wird hierauf basierend dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG (s.o.) vollständig Genüge getan, was der Annahme einer Umgehung im Streitfall entgegensteht. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung dient die Festpreisregelung des § 39 Abs. 3 PBefG dem Schutz des Taxengewerbes als solchem. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es aber gerade nicht, die Mitgliedunternehmen des Antragstellers, mithin anderweitige Taxivermittlungszentralen, vor (unerwünschtem) Wettbewerb zu schützen. Soweit der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, seinen Mitgliedunternehmen sei eine vergleichbare werbliche Maßnahme nicht möglich, da es sich bei ihnen jeweils um einen Zusammenschluss von – unstreitig der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG unterfallenden – Personenbeförderungsunternehmen handeln würde, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen. Die fehlende Möglichkeit der Durchführung von vergleichbaren Rabattaktionen – ob des (ebenfalls unstreitigen) Vorliegens einer unzulässigen Umgehung i.S.v. § 6 PBefG – basiert in diesem Fall nämlich ausschließlich auf der konkreten gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung der jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers.
B.
Erweist sich der Hauptantrag des Antragstellers vorliegend als unbegründet, gilt dies gleichermaßen auch für den darüber hinaus gestellten Hilfsantrag, da die vorliegend im Streit stehende Rabattaktion der Antragsgegnerin sich nicht als gezielte Behinderung ihrer Mitbewerber (insbesondere der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers) i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt.
Auf Grund der jeweiligen engen zeitlichen Befristung des streitgegenständlichen Angebots der Antragsgegnerin sowie auch hinsichtlich der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (wie z.B. das Erfordernis einer entsprechenden “m..-App”) sowie der mit dem Angebot ebenfalls verbundenen Einschränkungen (sowohl in räumlicher Hinsicht ob des eingeschränkten “Rabattgebietes”, als auch bzgl. des Erfordernisses der Bezahlung ausschließlich mittels der “m..-App”) ist dieses allein schon hierauf basierend schlechterdings nicht geeignet, die oftmals bereits seit langem auf dem Markt etablierten Mitgliedsunternehmen des Antragstellers in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung ernsthaft zu beschränken.
Auch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass eine etwaige Behinderung im Streitfall “gezielt” erfolgen würde.
Als “gezielt” ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen. Ein solcher Eingriff und damit eine gezielte Behinderung ist im Allgemeinen in zwei Formen möglich. Zum einen dann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber der eigentliche Zweck der Maßnahme ist. Zum anderen dann, wenn die Maßnahme dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen.
Eine “gezielte” und damit unlautere Behinderung ist stets gegeben, wenn die Maßnahme von einer Verdrängungsabsicht getragen ist, der Handelnde also den Zweck verfolgt, einen Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Dem steht es gleich, wenn die Absicht dahin geht, den Mitbewerber in seiner Marktstellung zu schwächen. Eine solche Absicht wird sich häufig nicht leicht feststellen lassen. Jedoch ist von einer solchen Absicht auszugehen, wenn die Maßnahme ihrer Natur oder den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der Verdrängung oder Schwächung des Mitbewerbers haben kann. Das ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für sich allein nur wirtschaftliche Nachteile bringt und diese Nachteile erst dann ausgeglichen werden können, wenn der Mitbewerber ausgeschaltet ist. Die bloße Absicht allein reicht andererseits für eine gezielte Behinderung nicht aus. Zur Behinderungsabsicht muss vielmehr eine konkrete Marktbehinderung des Mitbewerbers hinzukommen, zumindest aber eine entsprechende konkrete Gefahr. Ist die Maßnahme für sich gesehen wettbewerbskonform (wie z.B. die Preisunterbietung), kann selbstverständlich auch die bloße Kenntnis von den nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf den Mitbewerber die Unlauterkeit nicht begründen. Hier müssen weitere Umstände hinzutreten (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 UWG, Rdnr. 10.8).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze scheidet die Annahme einer gezielten Behinderung im Streitfall aus.
Die Antragsgegnerin verfolgt mit der hier in Rede stehenden Rabattaktion das primäre Ziel, möglichst viele Kunden von ihrem Angebot zu überzeugen und zur Installierung ihrer m.. App sowie zur nachfolgenden Buchung von Taxifahrten mittels dieser App zu veranlassen. Die Verdrängung und Schwächung von Mitbewerbern ist diesbezüglich lediglich die bloße Folge, wie sie jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent ist. Wie bereits dargetan, kann im Falle – wie vorliegend – einer wettbewerbskonformen Maßnahme zur Gewinnung von Neukunden die bloße Kenntnis der hiermit denklogische verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Mitbewerber deren Unlauterkeit nicht begründen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.