Der Urheberrechtssenat am Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber offenbar war hier noch einmal eine höchstrichterliche Bestätigung erforderlich.
Die Entscheidung bezog sich auf einen Film des Kameramann Herbert Ernst, der den Fluchtversuch des Peter Fechter am 17. August 1962 am Checkpoint Charlie in Berlin zeigte.
Seitens der Kläger wurde unter Verweis auf die ihr von Herbert Ernst eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme gegen den RBB geklagt, der diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau gesendet hatte. Die Abmahnung blieb erfolglos, so dass die Kläger beim Landgericht Berlin Klage auf Unterlassung und Schadenersatz erhoben.
In den beiden ersten Instanzen blieben die Rechteinhaber erfolglos und die Berliner Gerichte wurden Ihrem Ruf Verletzerfreundlich zu sein gerecht. Insbesondere die Berufungsinstanz berief sich auf den Umstand der Verwirkung
„nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien.“
Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt, er hat das Berufungsurteil überwiegend aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1.Unterlassungserklärung
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Die Richter sahen hier das Risiko für einen Freibrief für künftige Rechtsverletzungen, wenn das Argument der Verwirkung zu großzügig angewandt wird.
2. Schadenersatz
Anders sehen dies die Richter bei der Frage des Schadenersatzes. Hier gaben Sie der Beklagten Rundfunkanstalt Recht, dass Sie mit Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen durfte, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Aber dieser Einwand darf nicht zur Verkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen. Daher trifft der Einwand der Verwirkung nur auf Schadenersatzansprüche bis zum 31. Dezember 2007 zu. Danach entstandenen Ansprüche sind durch die eingelegte Klage nicht verjährt und darüber hat das Berufungsgericht zu entscheiden.
Klarstellend haben die Richter entschieden,
„an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.“