Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 16.01.2014 – Az.: I‑U 102/13) ist eine pauschale Verkürzung von Gewährleistungsfristen für sogenannte B‑Ware auf 1 Jahr unzulässig und wettbewerbswidrig. Das OLG folgt damit dem erstinstanzlichen Urteil. Bereits das LG Essen hatte entschieden, B‑Ware sei nicht per se als Gebrauchtware anzusehen.
In § 275 Abs. 2 sieht das BGB die grundsätzliche Möglichkeit vor, beim Verbrauchsgüterkauf die Gewährleistungsfristen vertraglich auf Minimum ein Jahr zu verkürzen, sofern es sich um einen gebrauchten Kaufgegenstand handelt. Das OLG hatte nun wie die Vorinstanz die Frage zu klären, ob diese Regelung auf B‑Ware Anwendung finden kann.
Das Verfahren in Gang gesetzt hatte die Wettbewerbszentrale, die gegen einen Elektronikhändler wegen der Begrenzung der Gewährleistungsfrist bei B‑Ware auf 1 Jahr vorging.
Der Elektronikhändler definierte B‑Waren folgendermaßen:
„Als B‑Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr originalverpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt, bzw. vom Kunden angesehen wurden, sowie Retouren aus dem Versandhandel. Die Artikel weisen keine oder eher geringfügige optische Mängel (leichte Gebrauchsspuren) auf, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von 1 Jahr unterliegen (s. besondere Hinweise in § 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen).“
§ 10 der AGB lautet:
„Beim Kauf gebrauchter Gegenstände verjähren Ansprüche der Kunden bei Mängeln innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Erhalt der Ware.“
Diese pauschale Verkürzung von Gewährleistungsfristen für sogenannte B‑Ware auf 1 Jahr ist nach Auffassung des OLG Hamm unlauter und wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 475 BGB.
In der Begründung nimmt das OLG Bezug auf die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, wonach in der englischen Formulierung für Gebrauchtwaren die Begrifflichkeit „second-hand goods“ verwendet wird. Daraus folgt, dass mit Gebrauchtwaren Ware aus 2. Hand gemeint ist. Waren, die lediglich vorgeführt wurden, die nicht mehr originalverpackt sind oder deren Originalverpackung beschädigt ist, seien keine Waren aus 2. Hand und somit nicht gebraucht. Auch das einmalige Auspacken zum Vorführen eines Gerätes seitens des Verkäufers ändere nichts daran, dass es sich um Neuware handelt. Durch das Auspacken und Vorführen werde der Artikel gerade nicht seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt. Das Mangelrisiko der Ware erhöhe sich dadurch nicht, weshalb auch eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht gerechtfertigt sei.
Ferner erfülle die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern regelmäßig den Tatbestand des § 3 Abs. 2 UWG, da solche Vertragsklauseln der Verbraucher, auch wenn die Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht wirksam sei, davon abgehalten werden könne, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Damit seien solche Klauseln grundsätzlich geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen.
Das OLG hat die Revision zugelassen. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.
Wir empfehlen daher, die eigen AGB hinischtlcih dieser Rechtsprchung zu prüfen oder von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, damit Abmahnung auf dieser Basis vermieden werden.