B‑Waren keine Gebrauchtwaren

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 16.01.2014 – Az.: I‑U 102/13) ist eine pauschale Verkürzung von Gewähr­leis­tungs­fristen für sogenannte B‑Ware auf 1 Jahr unzulässig und wettbe­werbs­widrig. Das OLG folgt damit dem erstin­stanz­lichen Urteil. Bereits das LG Essen hatte entschieden, B‑Ware sei nicht per se als Gebrauchtware anzusehen.

In § 275 Abs. 2 sieht das BGB die grund­sätz­liche Möglichkeit vor, beim Verbrauchs­gü­terkauf die Gewähr­leis­tungs­fristen vertraglich auf Minimum ein Jahr zu verkürzen, sofern es sich um einen gebrauchten Kaufge­gen­stand handelt. Das OLG hatte nun wie die Vorin­stanz die Frage zu klären, ob diese Regelung auf B‑Ware Anwendung finden kann.

Das Verfahren in Gang gesetzt hatte die Wettbe­werbs­zen­trale, die gegen einen Elektronik­händler wegen der Begrenzung der Gewähr­leis­tungs­frist bei B‑Ware auf 1 Jahr vorging.

Der Elektronik­händler definierte B‑Waren folgendermaßen:

„Als B‑Ware werden Verkaufs­ar­tikel bezeichnet, die nicht mehr origi­nal­ver­packt sind, bzw. bei denen die Origi­nal­ver­pa­ckung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausge­packt und vorge­führt, bzw. vom Kunden angesehen wurden, sowie Retouren aus dem Versand­handel. Die Artikel weisen keine oder eher gering­fügige optische Mängel (leichte Gebrauchs­spuren) auf, die keinen Einfluss auf die Funkti­ons­fä­higkeit des Gerätes haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer einge­schränkten Gewähr­leistung von 1 Jahr unter­liegen (s. besondere Hinweise in § 10 unserer Allge­meinen Geschäftsbedingungen).“

§ 10 der AGB lautet:

„Beim Kauf gebrauchter Gegen­stände verjähren Ansprüche der Kunden bei Mängeln innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Erhalt der Ware.“

Diese pauschale Verkürzung von Gewähr­leis­tungs­fristen für sogenannte B‑Ware auf 1 Jahr ist nach Auffassung des OLG Hamm unlauter und wettbe­werbs­widrig nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 475 BGB.

In der Begründung nimmt das OLG Bezug auf die Verbrauchs­gü­terkauf-Richt­linie, wonach in der engli­schen Formu­lierung für Gebraucht­waren die Begriff­lichkeit „second-hand goods“ verwendet wird. Daraus folgt, dass mit Gebraucht­waren Ware aus 2. Hand gemeint ist. Waren, die lediglich vorge­führt wurden, die nicht mehr origi­nal­ver­packt sind oder deren Origi­nal­ver­pa­ckung beschädigt ist, seien keine Waren aus 2. Hand und somit nicht gebraucht. Auch das einmalige Auspacken zum Vorführen eines Gerätes seitens des Verkäufers ändere nichts daran, dass es sich um Neuware handelt. Durch das Auspacken und Vorführen werde der Artikel gerade nicht seiner bestim­mungs­ge­mäßen Verwendung zugeführt. Das Mangel­risiko der Ware erhöhe sich dadurch nicht, weshalb auch eine Verkürzung der Gewähr­leis­tungs­frist nicht gerecht­fertigt sei.

Ferner erfülle die Verwendung unwirk­samer Vertrags­klauseln gegenüber Verbrau­chern regel­mäßig den Tatbe­stand des § 3 Abs. 2 UWG, da solche Vertrags­klauseln der Verbraucher, auch wenn die Verkürzung der Gewähr­leis­tungs­frist nicht wirksam sei, davon abgehalten werden könne, Gewähr­leis­tungs­an­sprüche geltend zu machen. Damit seien solche Klauseln grund­sätzlich geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine infor­ma­ti­ons­ge­leitete Entscheidung zu treffen.

Das OLG hat die Revision zugelassen. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.

Wir empfehlen daher, die eigen AGB hinischtlcih dieser Rechtsprchung zu prüfen oder von einem spezia­li­sierten Rechts­anwalt prüfen zu lassen, damit Abmahnung auf dieser Basis vermieden werden.