Das oberste Europäische Gericht hat im Urheberrecht für Klarheit gesorgt und eigentlich eine Selbstverständlichkeit bestätigt. Das Verfahren ist aus Dänemark gekommen. Hier hatte das Rechtsmittelgericht Svea über einen Fall zu entschieden, in dem es um die Frage ging, ob das setzen eines Links auf geschützte Werke die Rechte der Urheber verletzt. Konkret waren die verlinkten Seiten auf einer Onlinezeitung frei zugänglich. Eine andere Seite hatte direkt auf diese Artikel verlinkt, ohne dass die Journalisten gefragt wurden.
Dagegen waren die Rechteinhaber vorgegangen, das Berufungsgericht legte die Frage aber dem Gerichtshof vor und wollte wissen, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass diese Verlinkung nicht ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erlaubt wäre, denn nach dem Unionsrecht haben Urheber das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Nun hat der Gerichtshof entschieden, dass das Verlinken zu geschützten Werken eine Wiedergabe darstellt, denn eine solche Handlung ist definiert
„als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang hat.“
Zudem verwies der Gerichtshof darauf, dass die potenziellen Nutzer der betroffenen Internetseite als Öffentlichkeit anzusehen sind, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist. Somit sind die Voraussetzungen zunächst gegeben. Aber dann bekommt der Gerichtshof die Kurve und weist darauf hin, dass sich die Wiedergabe
„an ein neues Publikum richten muss, d. h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.“
Da Inhalte auf der Seite der schwedischen Onlinezeitung frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite, die den Link klickten, auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die von den Journalisten angesprochen wurden, als die ursprüngliche Veröffentlichung erfolgte.
Nun kommt noch eine Klarstellung der Richter, die darauf hinweisen, dass es unerheblich sei, ob bei Internetnutzern, die den Link anklicken, der Eindruck erweckt wird, das Werk erscheine auf der den Link enthaltenden Seite.
Ergebnis: Der Gerichts stellt fest, dass eine Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber einen Link auf ein geschütztes Werk setzen darf, wenn dies bereits auf einer anderen Seite frei zugänglich ist.
Dabei kommt es auf den letzten Halbsatz an, denn wenn Schutzmaßnahmen umgangen werden, um das Werk zu erreichen und es beispielsweise nur Abonnenten der Onlinezeitung zugänglich ist, läge ein Urheberrechtsverstoß vor, denn der verlinkte Content würde sich nicht an das gleiche Publikum richten. Hier würde unberechtigterweise der Personenkreis erweitert werden. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, diese Einschränkung zu umgehen und den Inhaber von Urheberrechten weitergehende Rechte einzuräumen, denn damit würde Rechtsunsicherheit geschaffen.
Damit ist klar, dass das Verlinken von frei zugänglichen Inhalten jederzeit erlaubt ist und nicht untersagt werden kann und damit ein Grundprinzip des Internets bestätigt wurde. Es gab ja immer wieder Versuche, auch das Verlinken zu unterbinden, entsprechende Abmahnungen haben uns häufiger vorgelegen, dies dürfte nun abschließend geklärt sein.