Zu einer Selbstwiderlegung der aus § 12 Abs. 2 UWG folgenden Dringlichkeitsvermutung führt es, wenn ein im Beschlusswege unterlegener Eilantragsteller mit seiner am letzten Tag der Beschwerdefrist versendeten sofortigen Beschwerde ohne hinreichenden Anlass beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um 15 Tage zu verlängern, und die Beschwerdebegründung am letzten Tag dieser Frist bei Gericht eingeht.
Tenor
- Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 — 101 O 68/16 — gewährt.
- Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 250.000 €.
Gründe
A.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig.
1.) Die Antragstellerin hat zwar die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 ZPO versäumt.
Innerhalb dieser Frist von zwei Wochen — beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 1.6.2016 am 6.6.2016 und endend am 20.6.2016 — kann der Eingang einer Beschwerdeschrift der Antragstellerin bei Gericht nicht festgestellt werden. Das Original der Beschwerdeschrift vom 20.6.2016 ist erst am 22.6.2016 beim Landgericht eingegangen. Für den Eingang einer Faxabschrift des Beschwerdeschriftsatzes am 20.6.2016 hat die Antragstellerin keinen hinreichenden Beweis angetreten. Das von ihr vorgelegte Absendeprotokoll genügt hierfür nicht. Es bestätigt nur die Herstellung einer Verbindung, nicht die erfolgreiche Übermittlung bestimmter Erklärungen (vergleiche OLG Köln, NJW 1995, 1228; BGH, NJW 1995, 665; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, Vor § 230 Rn. 2).
2.) Der Antragstellerin ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, § 233 Satz 1, § 234, § 236 ZPO.
Die Antragstellerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist zu wahren. Mit dem vorgelegten — einen ordnungsmäßigen Faxversand bestätigenden — Absendeprotokoll, der Ablichtung aus dem Kanzleikalender vom 20.6.2016 sowie der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten J… vom 26.7.2016 hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie alles getan hat, um von einem ordnungsgemäßen Eingang der Beschwerdeschrift per Fax am 20.6.2016 ausgehen zu können (vergleiche BGH, MDR 2013, 1305 TZ 7; NJW 2014 TZ 8, 1390; Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 “Telefax”).
B.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Dringlichkeit verneint.
- Wer in Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der ihm fortlaufend drohenden Nachteile ohne überzeugenden Grund längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verzögert, hat damit zu erkennen gegeben, dass die Sache für ihn nicht so eilig ist. Dann lässt sich die Dringlichkeit nicht mehr vermuten (Hess in: Ullmann, juris BK-UWG, 4. Auflage, § 12 Rn. 122 mwN). Die aus § 12 Abs. 2 UWG folgende Dringlichkeitsvermutung kann dabei nicht nur durch zögerliche Verfahrenseinleitung, sondern auch dann widerlegt sein, wenn der Antragsteller (nach zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch ein späteres Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (Senat, KGR Berlin 2008, 551 f; Hess, aaO, § 12 Rn. 121 ff mwN). Eines Verfügungsanspruchs kann sich etwa begeben, wer die beim Eingangsgericht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung seines Eilantrags nicht begründet, sondern dort mitteilt, eine Beschwerdebegründung erst nach der erstinstanzlichen Nichtabhilfe beim Beschwerdegericht einreichen zu wollen (Senat, aaO; Hess, aaO, § 12 Rn. 134).
- Vorliegend hat die Antragstellerin mit ihrer am letzten Tag der Beschwerdefrist versendeten sofortigen Beschwerde beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um 15 Tage zu verlängern. Die Beschwerdebegründung ist dann am letzten Tag dieser Frist bei Gericht eingegangen. Dieses Verhalten führt vorliegend zu einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung.
- Nach § 571 Abs. 1 ZPO “soll” die Beschwerde begründet werden. Das erstinstanzliche Gericht ist gemäß § 572 Abs. 1 ZPO verpflichtet zu prüfen, ob es die Beschwerde für begründet erachtet und ob es ihr dementsprechend abhilft. Dies setzt in aller Regel — angesichts der vorangegangenen ablehnende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts — eine Beschwerdebegründung voraus. Auch wenn es eine gesetzliche Frist zur Begründung der Beschwerde nicht gibt, führt ein Gesuch um ein Nachreichen einer Beschwerdebegründung regelmäßig — nicht zuletzt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs — zu einer Verzögerung der Abhilfeentscheidung des Landgerichts und damit der Befassung der nächsten Instanz mit der Sache. Angesichts einer Beschwerdefrist von 14 Tagen ist eine weitere Verzögerung — wie vorliegend — um 15 Tage erheblich (jedenfalls, wenn schon die Beschwerdefrist vollständig ausgenutzt worden ist).
- Ein hinreichender Anlass für die zeitliche Verzögerung hat nicht bestanden.
aa) Auch die Antragstellerin macht nicht geltend, die krankheitsbedingten Einschränkungen in der Belastbarkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten seien völlig überraschend eingetreten. Im Übrigen verblieb ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 14 Stunden.
Die krankheitsbedingten Personalengpässe mögen zwar die Arbeitsbelastung ihres Verfahrensbevollmächtigten erhöht haben. Die Antragstellerin trägt aber nicht konkret vor, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei durch zeitlich vorrangige oder jedenfalls zeitlich gleichrangige dringliche Angelegenheiten an der Bearbeitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens innerhalb der Beschwerdefrist gehindert gewesen.
bb) Die nachgereichte Beschwerdebegründung umfasst nur sieben Seiten und sie wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag zur fehlenden Widerlegung der Dringlichkeit (im Zusammenhang mit der Kenntnis vom Testlauf im November 2015) sowie zur wettbewerblichen Eigenart ihres Gesundheitstickets. Auch unter Berücksichtigung der größeren Arbeitsbelastung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass dieser Vortrag nicht — unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der vorliegenden Eilsache und unter Zurückstellung weniger dringlicher (etwa einer Fristverlängerung ohne weiteres zugänglicher) Sachen — innerhalb der Beschwerdefrist gehalten werden konnte.
In einer Gesamtbetrachtung können zwar verschiedene einzelne — für sich nicht erhebliche — Verzögerungen insgesamt zu einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen. Ein vorangegangenes, an sich selbstverständlich verzögerungsfreies Vorgehen eines Antragstellers kann aber eine spätere erhebliche Verzögerung nicht rechtfertigen, auch nicht in einer Gesamtbetrachtung. Denn eine solche spätere Verzögerung legt — wie erörtert — die Annahme nahe, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Sache für den Antragsteller nicht mehr eilig ist.
C.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.