KG Berlin: Späte Beschwer­de­be­gründung im lauter­keits­recht­lichen Eilver­fahren ist Dringlichkeitsschädlich

Zu einer Selbst­wi­der­legung der aus § 12 Abs. 2 UWG folgenden Dring­lich­keits­ver­mutung führt es, wenn ein im Beschlusswege unter­le­gener Eilan­trag­steller mit seiner am letzten Tag der Beschwer­de­frist versen­deten sofor­tigen Beschwerde ohne hinrei­chenden Anlass beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um 15 Tage zu verlängern, und die Beschwer­de­be­gründung am letzten Tag dieser Frist bei Gericht eingeht.

Tenor

  1. Der Antrag­stel­lerin wird Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofor­tigen Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für Handels­sachen 101 des Landge­richts Berlin vom 1. Juni 2016 — 101 O 68/16 — gewährt.
  2. Die sofortige Beschwerde der Antrag­stel­lerin gegen den vorge­nannten Beschluss des Landge­richts Berlin vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
  3. Die Antrag­stel­lerin hat die Kosten des Beschwer­de­ver­fahrens zu tragen.
  4. Der Wert des Beschwer­de­ver­fahrens beträgt 250.000 €.

Gründe

A.

Die sofortige Beschwerde der Antrag­stel­lerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig.

1.) Die Antrag­stel­lerin hat zwar die Frist zur Einlegung der sofor­tigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 ZPO versäumt.

Innerhalb dieser Frist von zwei Wochen — beginnend mit der Zustellung des angefoch­tenen Beschlusses vom 1.6.2016 am 6.6.2016 und endend am 20.6.2016 — kann der Eingang einer Beschwer­de­schrift der Antrag­stel­lerin bei Gericht nicht festge­stellt werden. Das Original der Beschwer­de­schrift vom 20.6.2016 ist erst am 22.6.2016 beim Landge­richt einge­gangen. Für den Eingang einer Faxab­schrift des Beschwer­de­schrift­satzes am 20.6.2016 hat die Antrag­stel­lerin keinen hinrei­chenden Beweis angetreten. Das von ihr vorge­legte Absen­de­pro­tokoll genügt hierfür nicht. Es bestätigt nur die Herstellung einer Verbindung, nicht die erfolg­reiche Übermittlung bestimmter Erklä­rungen (vergleiche OLG Köln, NJW 1995, 1228; BGH, NJW 1995, 665; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, Vor § 230 Rn. 2).

2.) Der Antrag­stel­lerin ist aber Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der sofor­tigen Beschwerde zu gewähren, § 233 Satz 1, § 234, § 236 ZPO.

Die Antrag­stel­lerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Beschwer­de­frist zu wahren. Mit dem vorge­legten — einen ordnungs­mä­ßigen Faxversand bestä­ti­genden — Absen­de­pro­tokoll, der Ablichtung aus dem Kanzlei­ka­lender vom 20.6.2016 sowie der eides­statt­lichen Versi­cherung der Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellten J… vom 26.7.2016 hat die Antrag­stel­lerin glaubhaft gemacht, dass sie alles getan hat, um von einem ordnungs­ge­mäßen Eingang der Beschwer­de­schrift per Fax am 20.6.2016 ausgehen zu können (vergleiche BGH, MDR 2013, 1305 TZ 7; NJW 2014 TZ 8, 1390; Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 “Telefax”).

B.

Die sofortige Beschwerde der Antrag­stel­lerin ist aber nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO. Zu Recht hat das Landge­richt die Dring­lichkeit verneint.

  1. Wer in Kenntnis der maßgeb­lichen Umstände und der ihm fortlaufend drohenden Nachteile ohne überzeu­genden Grund längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch die Durch­setzung des Unter­las­sungs­an­spruchs verzögert, hat damit zu erkennen gegeben, dass die Sache für ihn nicht so eilig ist. Dann lässt sich die Dring­lichkeit nicht mehr vermuten (Hess in: Ullmann, juris BK-UWG, 4. Auflage, § 12 Rn. 122 mwN). Die aus § 12 Abs. 2 UWG folgende Dring­lich­keits­ver­mutung kann dabei nicht nur durch zöger­liche Verfah­rensein­leitung, sondern auch dann widerlegt sein, wenn der Antrag­steller (nach zunächst hinrei­chend zeitnaher) Verfah­rensein­leitung durch ein späteres Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (Senat, KGR Berlin 2008, 551 f; Hess, aaO, § 12 Rn. 121 ff mwN). Eines Verfü­gungs­an­spruchs kann sich etwa begeben, wer die beim Eingangs­ge­richt einge­legte Beschwerde gegen die Ablehnung seines Eilan­trags nicht begründet, sondern dort mitteilt, eine Beschwer­de­be­gründung erst nach der erstin­stanz­lichen Nicht­ab­hilfe beim Beschwer­de­ge­richt einreichen zu wollen (Senat, aaO; Hess, aaO, § 12 Rn. 134).
  2. Vorliegend hat die Antrag­stel­lerin mit ihrer am letzten Tag der Beschwer­de­frist versen­deten sofor­tigen Beschwerde beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um 15 Tage zu verlängern. Die Beschwer­de­be­gründung ist dann am letzten Tag dieser Frist bei Gericht einge­gangen. Dieses Verhalten führt vorliegend zu einer Wider­legung der Dringlichkeitsvermutung.
  3. Nach § 571 Abs. 1 ZPO “soll” die Beschwerde begründet werden. Das erstin­stanz­liche Gericht ist gemäß § 572 Abs. 1 ZPO verpflichtet zu prüfen, ob es die Beschwerde für begründet erachtet und ob es ihr dementspre­chend abhilft. Dies setzt in aller Regel — angesichts der voran­ge­gan­genen ableh­nende Entscheidung des erstin­stanz­lichen Gerichts — eine Beschwer­de­be­gründung voraus. Auch wenn es eine gesetz­liche Frist zur Begründung der Beschwerde nicht gibt, führt ein Gesuch um ein Nachreichen einer Beschwer­de­be­gründung regel­mäßig — nicht zuletzt zur Wahrung des recht­lichen Gehörs — zu einer Verzö­gerung der Abhil­fe­ent­scheidung des Landge­richts und damit der Befassung der nächsten Instanz mit der Sache. Angesichts einer Beschwer­de­frist von 14 Tagen ist eine weitere Verzö­gerung — wie vorliegend — um 15 Tage erheblich (jeden­falls, wenn schon die Beschwer­de­frist vollständig ausge­nutzt worden ist).
  4. Ein hinrei­chender Anlass für die zeitliche Verzö­gerung hat nicht bestanden.

aa) Auch die Antrag­stel­lerin macht nicht geltend, die krank­heits­be­dingten Einschrän­kungen in der Belast­barkeit ihres Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten seien völlig überra­schend einge­treten. Im Übrigen verblieb ihrem Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 14 Stunden.

Die krank­heits­be­dingten Perso­nal­eng­pässe mögen zwar die Arbeits­be­lastung ihres Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten erhöht haben. Die Antrag­stel­lerin trägt aber nicht konkret vor, ihr Verfah­rens­be­voll­mäch­tigter sei durch zeitlich vorrangige oder jeden­falls zeitlich gleich­rangige dring­liche Angele­gen­heiten an der Bearbeitung des vorlie­genden Beschwer­de­ver­fahrens innerhalb der Beschwer­de­frist gehindert gewesen.

bb) Die nachge­reichte Beschwer­de­be­gründung umfasst nur sieben Seiten und sie wiederholt im Wesent­lichen den erstin­stanz­lichen Vortrag zur fehlenden Wider­legung der Dring­lichkeit (im Zusam­menhang mit der Kenntnis vom Testlauf im November 2015) sowie zur wettbe­werb­lichen Eigenart ihres Gesund­heits­ti­ckets. Auch unter Berück­sich­tigung der größeren Arbeits­be­lastung des Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten der Antrag­stel­lerin ist nicht ersichtlich, dass dieser Vortrag nicht — unter Berück­sich­tigung der Dring­lichkeit der vorlie­genden Eilsache und unter Zurück­stellung weniger dring­licher (etwa einer Frist­ver­län­gerung ohne weiteres zugäng­licher) Sachen — innerhalb der Beschwer­de­frist gehalten werden konnte.

In einer Gesamt­be­trachtung können zwar verschiedene einzelne — für sich nicht erheb­liche — Verzö­ge­rungen insgesamt zu einer Wider­legung der Dring­lich­keits­ver­mutung führen. Ein voran­ge­gan­genes, an sich selbst­ver­ständlich verzö­ge­rungs­freies Vorgehen eines Antrag­stellers kann aber eine spätere erheb­liche Verzö­gerung nicht recht­fer­tigen, auch nicht in einer Gesamt­be­trachtung. Denn eine solche spätere Verzö­gerung legt — wie erörtert — die Annahme nahe, dass jeden­falls ab diesem Zeitpunkt die Sache für den Antrag­steller nicht mehr eilig ist.

    C.

Die Neben­ent­schei­dungen zu den Kosten und zur Wertfest­setzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.