Das Bereithalten einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Telefonnummer im Impressum einer Webseite stellt einen Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Vorschriften dar. Zu diesem Ergebnis kam das LG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.10.2013 (Az.: 2–03 O 445/12).
Das beklagte Unternehmen betrieb eine Webseite und gab im Impressum neben einer E‑Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer („2,99 €/Minute“) an. Ein Kontaktformular enthielt die Webseite nicht. Das LG Frankfurt am Main erachtete dies als rechtswidrig, da nach einem Urteil des EuGH (Urt. v. 16.10.2008 — Az.: C‑298/07) neben einer E‑Mail-Adresse grundsätzlich eine weitergehende Kontaktmöglichkeit bestehen muss.
Wer lediglich eine Mehrwertdienste-Telefonnummer bereithält, erfülle dieses Erfordernis jedoch nicht, so die Frankfurter Richter. Die nicht unerheblichen Kosten würden Nutzer der Webseite faktisch davon abhalten, Kontakt aufzunehmen.