Keine kosten­pflich­tigen Mehrwert­dienste-Rufnummern im Impressum

Das Bereit­halten einer kosten­pflich­tigen Mehrwert­dienste-Telefon­nummer  im Impressum einer Webseite stellt einen Verstoß gegen die impres­sums­recht­lichen Vorschriften dar. Zu diesem Ergebnis kam das LG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.10.2013 (Az.: 2–03 O 445/12).

Das beklagte Unter­nehmen betrieb eine Webseite und gab im Impressum neben einer E‑Mail-Adresse eine kosten­pflichtige Mehrwert­dienste-Rufnummer („2,99 €/Minute“) an. Ein Kontakt­for­mular enthielt die Webseite nicht. Das LG Frankfurt am Main erachtete dies als rechts­widrig, da nach einem Urteil des EuGH (Urt. v. 16.10.2008 — Az.: C‑298/07) neben einer E‑Mail-Adresse grund­sätzlich eine weiter­ge­hende Kontakt­mög­lichkeit bestehen muss.

Wer lediglich eine Mehrwert­dienste-Telefon­nummer bereithält, erfülle dieses Erfor­dernis jedoch nicht, so die Frank­furter Richter. Die nicht unerheb­lichen Kosten würden Nutzer der Webseite faktisch davon abhalten, Kontakt aufzunehmen.