Kein Anspruch auf Auskunft über Anmel­de­daten gegen den Betreiber eines Internetportals

Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persön­lich­keits­recht Verletzte von dem Betreiber eines Inter­net­portals Auskunft über die bei ihm hinter­legten Anmel­de­daten des Verletzers beanspruchen kann.

Der Kläger, ein frei prakti­zie­render Arzt, machte einen Auskunfts­an­spruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betrei­berin eines Inter­net­portals, das Bewer­tungen von Ärzten ermöglicht.
Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Inter­net­seite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behaup­tungen aufge­stellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betref­fende Bewer­tungen mit unwahren Tatsa­chen­be­haup­tungen veröf­fent­licht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewer­tungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jeden­falls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstan­deten Inhalten.

Das Landge­richt hat die Beklagte zur Unter­lassung der Verbreitung der vom Kläger beanstan­deten Behaup­tungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verur­teilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlan­des­ge­richt hat einen Auskunfts­an­spruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinter­legten Anmel­de­daten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diens­te­an­bieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermög­lichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allge­meinen Auskunfts­an­spruch nicht aus.

Mit der vom Oberlan­des­ge­richt beschränkt auf den Auskunfts­an­spruch zugelas­senen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung — weiter.
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat die Klage auf Auskunfts­er­teilung abgewiesen.

Der Betreiber eines Inter­net­portals ist in Erman­gelung einer gesetz­lichen Ermäch­ti­gungs­grundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grund­sätzlich nicht befugt, ohne Einwil­ligung des Nutzers dessen perso­nen­be­zogene Daten zur Erfüllung eines Auskunfts­an­spruchs wegen einer Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung an den Betrof­fenen zu übermitteln.

Nach dem Gebot der engen Zweck­bindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereit­stellung von Telemedien erhobene perso­nen­be­zogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechts­vor­schrift dies erlaubt oder der Nutzer — was hier nicht in Rede stand — einge­willigt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechts­vor­schrift kommt außerhalb des Teleme­di­en­ge­setzes nach dem Geset­zes­wortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetz­geber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dem durch persön­lich­keits­rechts­ver­let­zende Inhalte einer Inter­net­seite Betrof­fenen kann aller­dings ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen den Diens­te­an­bieter zustehen (vgl. Senats­urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlan­des­ge­richt im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diens­te­an­bieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Teleme­di­en­gesetz (TMG) auf Anordnung der zustän­digen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands‑, Nutzungs- und Abrech­nungs­daten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Straf­ver­folgung erfor­derlich ist.