Normaler Weise kommentiert das HABM keine individuellen Markenanmeldungen oder Designanmeldungen während des Anmeldeverfahren, aber bezüglich der Anmeldungen der Bezeichnung „Je suis Charlie“ überwiegt das öffentliche Interesse so deutlich, dass das HABM eine Stellungnahme für gerechtfertigt sieht.
Das Europäische Markenamt weist darauf hin, dass es davon ausgeht, dass die Anmeldung der Bezeichnung „Je suis Charlie” sehr wahrscheinlich auf Grund Artikel 7 Absatz 1 f) Gemeinschaftsmarkenverordnung abgelehnt wird, denn in diesem Fall würde die Registrierung „gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“ und zusätzlich die Bezeichnung“ keine Unterscheidungskraft haben,“ Artikel 7 Absatz 1 b) Gemeinschaftsmarkenverordnung.