BGH bejaht Löschungs­an­spruch gegen Domaininhaber

In einem kürzlich veröf­fent­lichten Urteil (Urt. v. 06.11.2013 – I ZR 153/12) sprach der erste Zivil­senat des BGH dem des Saarlän­di­schen Rundfunks gegen den Domain­in­haber einen Anspruch auf Löschung der Domain „sr.de“ zu. Die Karls­ruher Richter sahen in der Regis­trierung der Domain eine unberech­tigte Namens­an­maßung im Sinne des § 12 BGB. Damit wider­sprach der BGH dem Berufungs­ge­richt (OLG Frankfurt/Main), welches die Ansicht vertrat, es läge kein namens­mä­ßiger Gebrauch vor, da eine aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufge­fasst werde, sondern es aus Sicht der angespro­chenen Verkehrs­kreise ebenso möglich sei, dass die Buchsta­ben­folge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter dem Domain­namen abrufbare Inhalt bezeichnet werde.

BUNDES­GE­RICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 153/12 Verkündet am: 6. November 2013

Der I. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2013 durch den Vorsit­zenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivil­senats des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2012 im Kosten­punkt und insoweit aufge­hoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge­richts Frankfurt am Main — 18. Zivil­kammer — vom 10. August 2011 wird insgesamt zurückgewiesen.
  3. Die Kosten der Rechts­mittel trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbe­stand:
Der Kläger ist Inhaber des bei der DENIC e.G. regis­trierten Internet-Domain­namens „sr.de“. Inhalte sind über diese Inter­net­adresse nicht abrufbar. Der Beklagte benutzt seit seiner Gründung im Jahr 1957 die Buchsta­ben­folge „SR“ als Abkürzung für seine Unter­neh­mens­be­zeichnung „Saarlän­di­scher
Rundfunk“. Er ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt als verkehrs­durch­ge­setzt für eine Reihe von Dienst­leis­tungen im Bereich Rundfunk und Fernsehen einge­tra­genen Wortmarke „SR“.
Der Beklagte ließ durch die DENIC e.G. einen sogenannten Dispute-Eintrag für den Domain­namen „sr.de“ eintragen mit der Folge, dass der Kläger diesen zwar weiter nutzen, nicht aber auf Dritte übertragen kann. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos auf, den Domain­namen freizugeben.
Der Kläger hält den Dispute-Eintrag für unberechtigt und begehrt mit der Klage dessen Löschung. Der Beklagte ist dem entge­gen­ge­treten und hat den Kläger wider­klagend auf Löschung des Domain­namens in Anspruch genommen. Er ist der Auffassung, ihm stünden aus § 12 BGB ältere Rechte an dem Domain­namen zu. Er hat beantragt,
den Kläger zu verur­teilen, in die Löschung der Domain „sr.de“ gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen.
Das Landge­richt hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Wider­klage antrags­gemäß verur­teilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungs­ge­richt die Wider­klage abgewiesen und das weiter­ge­hende Rechts­mittel zurück­ge­wiesen. Mit der vom Senat zugelas­senen Revision, deren Zurück­weisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wieder­her­stellung des erstin­stanz­lichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision richtet sich allein gegen die Abweisung der Wider­klage. Insoweit hat das Berufungs­ge­richt angenommen, der Beklagte habe gegen den Kläger keinen Anspruch auf Löschung des Domain­namens aus § 12 BGB. Zwar stehe ihm ein Namens­recht an der Buchsta­ben­folge „SR“ zu. Es sei jedoch fraglich, ob durch die Regis­trierung dieser Buchsta­ben­folge als Domainname eine Zuord­nungs­ver­wirrung einge­treten sei. Jeden­falls im Rahmen der vorzu­neh­menden Inter­es­sen­ab­wägung überwiege das schüt­zens­werte Interesse des Klägers, den Domain­namen auch für die Zwecke seiner Veräu­ßerung zu registrieren.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungs­ur­teils und zur Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils. Dem Beklagten steht gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Löschung des Domain­namens „sr.de“ zu.
1. Das Berufungs­ge­richt ist mit Recht davon ausge­gangen, dass sich der Beklagte für den auf die Abkürzung seines Unter­neh­mens­kenn­zei­chens gestützten Löschungs­an­spruch grund­sätzlich auf § 12 Satz 1 Fall 2 BGB stützen kann, ohne dass diese allge­meine namens­recht­liche Anspruchs­grundlage durch die spezi­el­leren Vorschriften gemäß §§ 5, 15 MarkenG ausge­schlossen ist.
Aller­dings geht der zeichen­recht­liche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwen­dungs­be­reich grund­sätzlich dem Namens­schutz des § 12 BGB vor (BGH, Urteil vom 9. September 2004 I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 mho.de, mwN). Der namens­recht­liche Schutz von Unter­neh­mens­kenn­zeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funkti­ons­be­reich des Unter­nehmens ausnahms­weise durch eine Verwendung der Unter­neh­mens­be­zeichnung außerhalb der kennzei­chen­recht­lichen Verwechs­lungs­gefahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unter­neh­mens­be­zeichnung nicht im geschäft­lichen Verkehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 — I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 shell.de; Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (vgl. BGH, GRUR 2005, 430 f. mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domain­namens eine Rechts­folge begehrt wird, die aus kennzei­chen­recht­lichen Vorschriften grund­sätzlich nicht herge­leitet werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 32 = WRP 2012, 330 Basler Haar-Kosmetik). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall der Anwen­dungs­be­reich des § 12 BGB eröffnet. Der Kläger hat den Domain­namen bislang nicht verwendet, so dass sich der Löschungs­an­spruch nicht gegen einen im geschäft­lichen Verkehr benutzten Domain­namen richtet. Mangels Benutzung lassen sich auch nicht die Voraus­set­zungen einer Branchennähe und einer Verwechs­lungs­gefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG feststellen.
2. Zutreffend hat das Berufungs­ge­richt ferner angenommen, dem Beklagten stehe ein Namens­recht im Sinne von § 12 BGB an der Abkürzung „sr“ seines Unter­neh­mens­kenn­zei­chens zu.
§ 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unter­schei­dungs­kräf­tigen Firmen­be­standteil einer Gesell­schaft oder eines einzel­kauf­män­ni­schen Unter­nehmens (BGHZ 149, 191, 197 f. shell.de, mwN). Der Schutz des Namens­rechts gemäß § 12 BGB setzt namens­mäßige Unter­schei­dungs­kraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrs­geltung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 — I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 Litera­turhaus, mwN). Die Benutzung einer Unter­neh­mens­be­zeichnung mit Namens­funktion begründet zugunsten des Unter­neh­mens­trägers neben einem
Recht am Unter­neh­mens­kenn­zeichen in aller Regel auch ein Namens­recht im Sinne des § 12 BGB. Dieses entsteht bei von Hause aus unter­schei­dungs­kräf­tigen Bezeich­nungen ebenso wie der Schutz des Unter­neh­mens­kenn­zei­chens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäft­lichen Verkehr (BGH, GRUR 2005, 430 f. mho.de). Für Abkür­zungen, die aus dem Firmen­be­standteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erfor­derlich ist aller­dings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unter­schei­dungs­kraft aufweist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 17 = WRP 2009, 803 ahd.de).
Nach diesen Grund­sätzen hat das Berufungs­ge­richt mit Recht ein Namens­recht des Beklagten aufgrund einer lang andau­ernden und bundes­weiten Benutzung der aus seiner Unter­neh­mens­be­zeichnung gebil­deten Abkürzung „SR“ angenommen. Diese Annahme begegnet keinen recht­lichen Bedenken. Das Berufungs­ge­richt ist weiter davon ausge­gangen, dass der Beklagte die Abkürzung „sr“ zudem in Klein­schreibung für sein Unter­nehmen als Rundfunk­an­stalt seit geraumer Zeit bundesweit benutzt. Die Buchsta­ben­folge verfügt, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar ist, über originäre Unter­schei­dungs­kraft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 I ZR 166/98, BGHZ 145, 279, 281 f. DB-Immobi­li­en­fonds; BGH, GRUR 2005, 430, 431 mho.de). Insbe­sondere hat das Berufungs­ge­richt keine bestimmte beschrei­bende Verwendung festge­stellt (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 18 ahd.de). Es hat außerdem auf die landge­richt­lichen Feststel­lungen Bezug genommen, wonach der Bezeichnung „SR“ als Abkürzung des Unter­neh­mens­namens des Beklagten Verkehrs­geltung zukommt.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungs­ge­richts, es fehle an den weiteren Voraus­set­zungen des Löschungs­an­spruchs gemäß § 12 BGB.
a) Das Berufungs­ge­richt hat angenommen, es sei fraglich, ob durch die Regis­trierung der Buchsta­ben­folge „sr.de“ als Domainname eine Zuord­nungs­ver­wirrung einge­treten sei. Jeden­falls sei eine Verwirrung nicht schwer­wiegend, weil sie durch die sich bei Eingabe des Domain­namens öffnende Homepage rasch wieder beseitigt werde. Es komme hinzu, dass eine bundes­weite Zuord­nungs­ver­wirrung nicht vorliegen dürfte, weil der Verkehr in der Verwendung des Zeichens „sr.de“ nicht bundesweit den Hinweis auf den Namen des Betreibers erblicke. Jeden­falls im Rahmen der vorzu­neh­menden Inter­es­sen­ab­wägung überwiege das schüt­zens­werte Interesse des Klägers, die Domain auch für die Zwecke ihrer Veräu­ßerung zu regis­trieren. Diese Beurteilung hält der recht­lichen Nachprüfung nicht stand.
b) Entgegen der Annahme des Berufungs­ge­richts ist eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberech­tigte Namens­an­maßung im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zu bejahen. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuord­nungs­ver­wirrung eintritt und schutz­würdige Inter­essen des Namens­trägers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 37 Basler Haar-Kosmetik). So liegt es auch im Streitfall.
aa) Der Kläger hat die Unter­neh­mens­be­zeichnung „sr“ durch die Regis­trierung des Domain­namens „sr.de“ namens­mäßig gebraucht.
(1) Aller­dings hat das Berufungs­ge­richt angenommen, aus dem Umstand, dass die Abkürzung „sr“ als Unter­neh­mens­kenn­zeichen geschützt sei, folge nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung bei einer Verwendung als Inter­net­adresse auf den Namen des Betreibers hinweise. Eine aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung werde nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufge­fasst; vielmehr sei es aus Sicht der angesprochen Verkehrs­kreise ebenso möglich, dass eine solche Buchsta­ben­folge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter diesem Domain­namen aufrufbare Inhalt bezeichnet werde.
(2) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist es denkbar, dass der Verkehr in einem Domain­namen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeich­neten Website sieht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 22 f. = WRP 2012, 940 ZAPPA). Insoweit sind jedoch konkrete Feststel­lungen erfor­derlich. Daran fehlt es hier. Das Berufungs­ge­richt hat keinerlei Feststel­lungen dazu getroffen, welche inhalts­be­schrei­bende Bedeutung die Abkürzung „sr“ haben könnte. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Regis­trieren eines Namens und der Aufrecht­erhaltung der Regis­trierung ein Namens­ge­brauch liegt (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 afilias.de).
bb) Der Kläger hat den Domain­namen „sr.de“ auch unbefugt benutzt.
Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benut­zungs­recht zusteht (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 I ZR 216/93, GRUR 1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 J.C. Winter; Urteil vom 21. September 2006 I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Rn. 14 = WRP 2007, 76 solingen.info; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 afilias.de). Im Streitfall steht dem Kläger weder ein eigenes priori­täts­äl­teres Namens- oder sonstiges Kennzei­chen­recht an der Abkürzung „sr“ zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden.
cc) Auch das Merkmal der Zuord­nungs­ver­wirrung ist zu bejahen.
(1) Eine Zuord­nungs­ver­wirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namens­mäßig im Rahmen einer Inter­net­adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unter­schei­dungs­kräf­tigen, nicht sogleich als Gattungs­be­griff verstan­denen Zeichens als Inter­net­adresse im Allge­meinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jewei­ligen Inter­net­auf­tritts (BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 Basler Haar-Kosmetik).
(2) Das Berufungs­ge­richt hat aller­dings angenommen, für den auf eine Löschung des Domain­namens schlechthin gerich­teten Klage­antrag sei eine bundes­weite Zuord­nungs­ver­wirrung erfor­derlich. Daran fehle es, weil der von dem Beklagten vorge­tra­genen Bekanntheit der Bezeichnung „sr“ von 87% für das Saarland keine bundes­weite Bekanntheit zu entnehmen sei. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Unter­neh­mens­kenn­zeichen sind in der Regel bundesweit geschützt. Zwar kann das Namens­recht von Unter­nehmen ausnahms­weise nur regional beschränkt bestehen. Dies setzt aber voraus, dass das Unter­nehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 228 soco.de; MünchKomm.BGB/Säcker, 6. Aufl., § 12 Rn. 64). Diese beson­deren Umstände hat das Berufungs­ge­richt nicht festge­stellt. Da Rundfunk­an­stalten im Rahmen des ARD-Verbundes erfah­rungs­gemäß auch Programm­bei­träge für eine bundes­weite Ausstrahlung produ­zieren, fehlt jeder Anhalts­punkt für eine bloß regional begrenzte Tätigkeit des Beklagten. Die Revisi­ons­er­wi­derung geht ebenfalls davon aus, dass das Sende­gebiet des Beklagten nicht auf das Saarland beschränkt ist.
Zu berück­sich­tigen ist ferner, dass eine nur regional wirkende Löschung von Domain­namen nicht möglich ist. Ein regional oder lokal tätiger Anbieter ist jeden­falls gegenüber einem Nicht­be­rech­tigten nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätig­keits­be­reich bestehende Gefahr einer namens­recht­lichen Zuord­nungs­ver­wirrung hinzu­nehmen. Ihm steht daher gegenüber einem Nicht­be­rech­tigten ein unein­ge­schränkter Löschungs­an­spruch zu (zum Recht der Gleich­na­migen vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 soco.de; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 I ZR 288/02, GRUR 2006, 159, 160 = WRP 2006, 238 hufeland.de).
(3) Entgegen der Annahme des Berufungs­ge­richts wird eine Zuord­nungs­ver­wirrung auch nicht durch das Öffnen der Webseite nachträglich relati­viert, weil die das Namens­recht beein­träch­ti­gende Wirkung unabhängig von der Verwendung des Domain­namens bereits durch die in der Regis­trierung liegenden Ausschluss­wirkung eintritt (vgl. BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, GRUR 2007, 259 Rn. 21 ff. solingen.info). Im Streitfall kommt hinzu, dass nach den getrof­fenen Feststel­lungen auf der durch den angegrif­fenen Domain­namen bezeich­neten Inter­net­seite keine Inhalte hinterlegt sind und bereits deshalb hinrei­chend sichere Anhalts­punkte für die Annahme fehlen, dem Verkehr werde sogleich nach dem Öffnen der Inter­net­seite deutlich werden, dass er sich nicht auf der Seite des Beklagten befinden könne.
dd) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungs­ge­richts, im Streitfall sei bei der vorzu­neh­menden Abwägung dem Interesse des Klägers der Vorrang einzuräumen.
(1) Das Berufungs­ge­richt hat insoweit angenommen, der Umstand, dass im Streitfall mögli­cher­weise bei einem sehr kleinen Teil der angespro­chenen Verkehrs­kreise eine anfäng­liche Zuord­nungs­ver­wirrung vorliege, die sehr schnell durch das Öffnen der Homepage beseitigt werde, führe nicht dazu, dass der Kläger verpflichtet sei, in die Löschung einzu­wil­ligen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass auch auf Seiten des Klägers schüt­zens­werte Belange nicht in dem Maße vorlägen, wie sie bei einer mit Inhalten ausge­füllten Homepage vorhanden seien. Der Kläger sei jedoch nicht verpflichtet, den Domain­namen umgehend mit Inhalten zu versehen. Es sei durchaus auch legitim, sich Internet-Domain­namen zum Zwecke der Weiter­ver­äu­ßerung regis­trieren zu lassen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
(2) Das Berufungs­ge­richt hat nicht genügend berück­sichtigt, dass schutz­würdige Inter­essen des Namens­trägers in Fallge­stal­tungen wie der vorlie­genden typischer­weise bereits dadurch beein­trächtigt werden, dass der Name durch einen Nicht­be­rech­tigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ regis­triert wird. Die den Berech­tigten ausschlie­ßende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Regis­trierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 — I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 dlg.de). Demge­genüber kann ein Nicht­be­rech­tigter nur ausnahms­weise auf schüt­zens­werte Belange verweisen, die im Rahmen der Inter­es­sen­ab­wägung zu seinen Gunsten zu berück­sich­tigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Regis­trierung des Domain­namens durch den Nicht­be­rech­tigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenk­lichen Aufnahme einer entspre­chenden Benutzung als Unter­neh­mens­kenn­zeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namens­recht des Berech­tigten erst nach der Regis­trierung des Domain­namens durch den Domain­in­haber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. — afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar-Kosmetik, mwN). Derartige Umstände hat das Berufungs­ge­richt nicht festgestellt.
(3) Entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts ist bei der Inter­es­sen­ab­wägung gemäß § 12 BGB zudem zu Lasten des Klägers zu berück­sich­tigen, dass er den angegrif­fenen Domain­namen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domain­namen zu veräußern.
Im Rahmen der Prüfung einer Namens­ver­letzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namens­rechtlich relevanter Inter­essen. Insoweit ist von maßge­bender Bedeutung, ob die Parteien, deren Inter­essen abzuwägen sind, den Namen auch namens­mäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berech­tigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nicht­be­rech­tigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. afilias.de). Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nicht­be­rech­tigten am Weiter­verkauf des regis­trierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten verse­henen Inter­net­seite verwen­deten Domain­namens bei der Prüfung eines namens­recht­lichen Löschungs­an­spruchs nicht schutz­würdig ist.
4. Da sich das angegriffene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es aufzu­heben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt und die Wider­klage abgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren Feststel­lungen zu erwarten sind und die Sache zur Endent­scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach steht dem Beklagten aufgrund der vorste­henden Erwägungen der mit der Wider­klage verfolgte Löschungs­an­spruch wegen Namens­an­maßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zu.

III . Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2011 — 2–18 O 20/11 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.07.2012 — 6 U 168/11 -