Lange konnte Google sich hinter seinem Charakter als Suchmaschine verstecken und war damit bei vielen rechtlichen Aspekten fein raus. Langsam bröckelt diese Verteidigungsstrategie, denn die Gerichte erkennen, welche Tragweite eine Suchmaschine bei der Auffindbarkeit und damit der Verbreitung von Inhalten hat. Ohne Google — mit nahezu 95% Markanteil in Deutschland — würde der meiste Inhalt der deutschen Webseiten nicht gefunden werden und in der Masse untergehen. Erst die Recherchierbarkeit mit Hilfe von Suchmaschinen nach Suchbegriffen sorgt dafür, dass Inhalt auch gefunden wird.
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Köln vom 16. September 2015 unter dem Az. 28 O 14/14 musst es sich mit der Frage beschäftigen, ob bei Persönlichkeitsverletzungen Google auf Unterlassung bezüglich der Anzeige im Suchergebnis in Anspruch genommen werden kann und hat dies im Kern bejaht.
Gleichzeitig gingen die Richter auch auf zwei andere wesentliche Fragen ein.
- Wer ist der richtige Beklagte?
- Sind deutsche Gerichte für alle Google Angebote zuständig?
Bezüglich der ersten Frage sahen die Richter bei der in Deutschland ansässigen Google Tochter „Google Deutschland GmbH“ jedenfalls keine Verantwortlichkeit für das Betreiben der Suchmaschine.
„Insofern tritt unstreitig – auch in ihrem Impressum — allein die Beklagte zu 1) [Google Inc.] als Betreiberin der Suchmaschinen auf, während die Beklagte zu 2) [Googel Deutschland GmbH] ausweislich des Handelsregisterauszugs (Anlage K 20) lediglich einen daran anknüpfenden Geschäftsgegenstand verfolgt, mithin in keiner Beziehung zu der Suchmaschine steht und nicht die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese hat.“
Auch wenn es für den Klageweg sicher erfreulich wäre, wenn die deutsche Tochtergesellschaft in die Verantwortung genommen werden könnte, ist die Entscheidung des Gerichtes nachvollziehbar.
Bei der zweiten Frage ist das Gericht ebenfalls zu einer differenzierten Entscheidung gekommen. So verneint es seine Zuständigkeit für Suchabfragen die über google.com erfolgen und beschränkt sie auf solche auf google.de.
Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichtes bejahen die Richter insoweit die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung.
„Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näherliegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10).“
Bei der Webseite google.com sah das Gericht dies nicht gegeben, denn diese ist – wie auch weitere Länderportale — zwar auch von Rechnern aus Deutschland aus erreichbar, aufgrund technischer Vorkehrungen werden aber Besucher aus Deutschland bei Eingabe der URL google.com automatisch auf google.de umgeleitet. Um die Suchmaschine google.com benutzen zu können, bedarf es weiterer bewussten Schritts durch den Nutzer, der im Anschluss an die automatische Weiterleitung die Anzeige der Seite google.com anwählen kann. Das Gericht ging zwar davon aus, das die Suchmaschine unter google.com zwar auch in Deutschland genutzt werden kann, es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern Nutzer im Zusammenhang mit einer Suchanfrage betreffend die Kläger und die entsprechenden Foren, auf denen die angegriffenen Äußerungen zu finden sind, – somit rein inländischen Sachverhalten – diese Option verwenden würden. Deshalb seien die Voraussetzungen, unter denen eine internationale Zuständigkeit auch für diese Suchmaschine denkbar wäre, nicht gegeben.
Hier ist dem Gericht zu widersprechen, denn einerseits nutzen viele, die eine nicht auf Deutschland beschränkte Ergebnisse bei Ihrer Suche wollen, die Möglichkeit auf die google.com Seite auszusuchen. Zum anderen kann somit jeder, möglicherweise in Deutschland untersagte Suchergebnisse, durch eine Recherche auf google.com finden – ein entsprechendes Urteil ließ sich mithin leicht umgehen.
In der entscheidenden Frage hat das Gericht gegen die Muttergesellschaft Google Inc. den Unterlassungsanspruch bejaht.
Dabei sahen die Richter keine Haftung als Betreiberin einer Suchmaschine für das Auffindbarmachen von Internetseiten Dritter bzw. den dort enthaltenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen als unmittelbare Störerin im äußerungsrechtlichen Sinne.
„Denn durch die automatisch ablaufende Indexierung und Darstellung der Suchergebnisse (nebst etwaiger Snippets) wird grundsätzlich weder eine eigene Behauptung der Beklagten zu 1) getroffen, noch macht diese sich die Äußerungen eines Dritten auf einer Internetseite zu Eigen. Denn insofern versteht der Nutzer der Suchmaschine diese Äußerungen – soweit sie überhaupt bei der Darstellung der Suchergebnisse auftauchen — nicht als Bekundungen des Suchmaschinenbetreibers.“
Die Kammer kam aber zur Auffassung, dass die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine als echte Störerin haftet.
„Danach ist als Störer verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 25.10.2011 m.w.N.).“
Ein Verschulden ist bei dem relevanten Beitrag des Suchmaschinenbetreibers nicht erforderlich. Aber was ist der Beitrag? Das Gericht sah ihn der Eröffnung der grundlegenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme entsprechender Äußerungen für Nutzer der Suchmaschine den Beitrag des Suchmaschinenbetreibers.
Ohne das Zutun der Beklagten oder anderer Suchmaschinen können die auf den Forenseiten getätigten Äußerungen lediglich von denjenigen wahrgenommen werden, welche die entsprechenden Internetseiten selbst regelmäßig aufsuchen und durchsuchen. Aber durch die die Aufnahme in den Suchindex der Suchmaschine und die Zuordnung zu den betreffenden Personen und Schlagworten wird die Kenntnisnahme einer Vielzahl weiterer Personen ermöglicht. Die Indexierung erweitert den Personenkreis, der die Informationen finden kann auch auf solche, welche nur vage Informationen über den Ort der Internetseite und den Inhalt der Aussagen haben.
Das Gericht stellt klar, dass diese Funktionsweise der Suchmaschine ein nicht grundlegend zu kritisierendes Geschäftsmodell darstellt, aber damit die Möglichkeit einhergeht, dass an der passiven Verbreitung durch Dritte getätigter Persönlichkeitsrechtsverletzungen mitgewirkt wird.
Wenn man diese Funktionsweise zusammen mit dem Geschäftsmodel im Auge hat, dass besteht die Notwendigkeit, die Störerhaftung auch auf Suchmaschinenbetreiber für die Indexierung von Internetseiten zu erstrecken.
Dem sind aber Grenzen zu setzen und daher beschränkt sich die Haftung auf die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten.
„Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb einer Suchmaschine um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren.“
Anders sieht es jedoch dann aus, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung innerhalb seines Suchergebnisses erlangt hat. Sobald eine Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hinweist, kann der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Für die praktische Handhabung weisen die Richter darauf hin,
„dass der Betreiber einer Suchmaschine im Gegensatz etwa zu einem Blogbetreiber, für den der Bundesgerichtshof ein Anhörungsverfahren statuiert hat, regelmäßig in keiner Beziehung zu dem Dritten steht, somit von ihm auch nicht die Einholung einer Stellungnahme verlangt werden kann. Damit obliegt es regelmäßig dem Suchmaschinenbetreiber, über die Begründetheit des Löschungsgesuchs auf Grundlage des einseitigen Vortrags bei der Inkenntnissetzung zu entscheiden. Damit ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.“
Im konkreten Fall hat das Gericht die seitens des Klägers erfolgten Ausführungen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber als ausreichend erachten. Aus den Ausführungen ergibt sich aber, dass hier bei Schreiben an die Suchmaschinenbetreiber möglichst genau, ausführlich und unter Beifügung von detaillierten Informationen gearbeitet werden sollte, damit dem Adressaten eine Überprüfung und Abwägung ermöglich wird.
Der Kläger hatte auch den Einsatz eines Suchfilters für die von ihm formulierten Suchbegriffe beantragt, scheiterte aber mit der damit einhergehenden Umkehrung der Inkenntnissetzungslast.
In Anlehnung an die BGH- Rechtsprechung im Fall „autocomplete“, bei der dieser die Beklagte sogar als unmittelbare Störerin ansah, lehnt das Gericht eine überspannte Anforderung im Hinblick auf solch einen Suchfilter ab, da es sich bei dem Betrieb einer Suchmaschine um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt. Google trifft keine allgemeine Verantwortlichkeit für jegliche Vorgänge im Internet und insbesondere nicht für solche Vorgänge, zu denen sie – im Gegensatz zu den Klägern selbst – in keinerlei Beziehung steht.
Das Gericht erachtet die Inanspruchnahme als Störer im Hinblick auf die wechselseitigen Interessen als ausreichend.
In der Summe ein sehr spannendes Urteil, welches den Betroffenen von Persönlichkeitsrechten mehr Rechtssicherheit gibt. Haben Sie Fragen zu dem Thema oder werden von Ihnen im Internet persönlichkeitsrechtverletzende Äußerungen verbreitet kontaktieren sie uns, wir beraten Sie gern und setzen Ihre Rechte durch.