Nachdem der EuGH (Az.: C 131/12) kürzlich entschieden hat, dass es in Europa ein Recht auf Vergessen gibt und jeder Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf hat, dass Informationen über ihn aus der Vergangenheit nicht mehr gefunden werden dürfen, hat Google in Europa dieses Urteil nun umgesetzt.
Das Unternehmen bietet unter dem folgenden Link https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de ein Formular an, über das Betroffene einen Antrag zum Löschen bestimmter Webseiten aus dem Suchergebnis stellen können. Dabei sind der jeweilige Link und eine Begründung, warum die Löschung erfolgen soll, anzugeben. Google will dann jeden Antrag prüfen und entscheiden, ob es im Rahmen des bisherigen Urteils des EuGH eine Löschung vornimmt.
Weiter informiert Google darüber, dass es die Informationen unter Umständen an die zuständige Datenschutzbehörde weiterleitet und möglicherweise die Webmaster, deren Inhalte aufgrund Ihres Antrags aus unseren Suchergebnissen bei einer Suche nach dem Namen des Betroffenen entfernt werden informiert.
Noch nicht abschließend geregelt ist die Frage, was passiert, wenn Google den Antrag ablehnt und den Link weiterhin im Suchergebnis anzeigt. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, der eine Schlichtungsstelle oder ähnliches implementieren muss. Letztlich betrifft diese Frage auch nicht nur Google sondern alle Suchmaschinenanbieter. Solange es solche Möglichkeiten nicht gibt, muss der Betroffene den gerichtlichen Weg gehen und Richter müssen darüber entscheiden, ob die fraglichen Informationen
in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.
Nachdem Google in einer ersten Version des Formulars noch eine Kopie des Personalausweises oder Führerschein verlangt hat, wurde dies nun entschärft und es reicht eine lesbare Kopie eines den Betroffenen identifizierenden Dokuments, welches nicht unbedingt von einer staatlichen Stelle stammen muss. Damit korrigiert Google einen Rechtsverstoß, denn das Kopieren von Personalausweisen ist nicht staatlichen Stellen untersagt. Mit dieser Identifizierung soll der Missbrauch der neuen Löschungsfunktion vermieden werden.
Wichtig für Betroffene ist, dass nur das Suchergebnis in der EU angepasst wird und die fraglichen Links außerhalb der Europäischen Union weiterhin angezeigt werden. Letztlich vergisst das Internet eben doch nicht, nur das Suchergebnis der Suchmaschine zeigt den Treffer nicht mehr an. Wenn die Information vollständig aus dem Internet entfernt werden sollen und damit auch außerhalb der EU nicht mehr aufgefunden werden können, müssen die Ursprungswebseiten gelöscht werden. Dazu ist es weiterhin erforderlich, direkt gegen den Verantwortlichen dieser Seite vorzugehen, was sich bei im Ausland gehostet Seiten öfters als schwierig und langwieriger gestaltet.
Abzuwarten bleibt zu dem, wie die anderen Suchmaschinen das Urteil des EuGH umsetzen werden und welche negativen Auswirkungen diese neue Möglichkeit haben wird, denn auch hier ist Missbrauch möglich.
In den meisten Fällen erwarte ich jedoch, dass diese neue Möglichkeit eher sinnvoll ist und manche Jugendsünde verschwinden lässt und damit im späteren Leben nicht mehr für Spätfolgen sorgt.