Wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.02.2014 – Az. 3–10 O 86/12) zeigt, birgt eine fehlerhafte Datenschutzerklärung die Gefahr, von Mitbewerbern eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten. Konkret ging es um die Verwendung eines Trackingtools (Piwik) auf einer Webseite, ohne das der Webseitenbetreiber hierüber in der Datenschutzerklärung informierte und mitteilte, dass und wie gegen die Nutzung der so gewonnenen Daten widersprochen werden kann.
Das LG Frankfurt/Main folgt damit dem Trend der Rechtsprechung, derartige Fehler in Datenschutzerklärungen als abmahnfähige Wettbewerbsverstöße einzustufen. Ähnlich hatte beispielsweise bereits das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) entschieden und Datenschutzverstöße (dort: keine Informationen zur Erhebung und Verwendung der für die Registrierung der angesprochenen Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten) zugleich als Wettbewerbsverstöße klassifiziert, da sie Marktverhaltensregeln darstellen.