Auch wenn über die Weihnachtsfeiertage das Geschäftsleben stark heruntergefahren wird, gibt es neben den klassischen Verjährungsfristen zum Jahresende auch im IP-Recht Fristen die es zu berücksichtigen , sind. Dies betrifft primär Zahlungsfristen, aber auch Prioritätsfristen für die Erweiterung einer Marke oder Widerspruchsfristen. Daher sollte man wissen, wie es sich mit diese Fristen über die Feiertage verhält, denn die meisten können nicht verlängert werden und teilweise sind sie mit schwerwiegende Folgen bis hin zum Verlust des Schutzrechtes verbunden.
1. DPMA
So ist zu beachten, dass Heiligabend und Silvester keine Feiertage im Sinne der jeweiligen Feiertagsgesetze der Länder sind, sondern als reguläre Werktage betrachtet werden. Alle Fristen, die auf diesen Tag enden, enden tatsächlich an diesem Tag und verlängern sich nicht bis zum nächsten Werktag (vgl. auch Mitt.Präs. Nr. 8/99), denn die gesetzliche Ausnahme, wenn es sich um Samstage oder Sonntage handelt gilt dieses Jahr nicht.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das DPMA von Mittwoch, den 24. Dezember 2014, bis einschließlich Sonntag, den 04. Januar 2015, geschlossen sein wird. Trotz dieser Schliesszeit laufen alle Fristen wie gesetzlich vorgegeben weiter und müssen beachtet werden.
2. HABM
Etwas anders gestaltet sich die Situation beim HABM, denn hier hat der Präsident des Amtes (ADM 13–46) beschlossen, dass das Amt aufgrund Feiertage vom 24.Dezember 2014 bis einschließlich 1. Januar 2015 geschlossen ist und alle Fristen die in dieser Zeit enden würde, enden tatsächlich erst am 2. Januar 2015. Ausgenommen hiervon ist die Prioritätsfrist für die Erweiterung über die WIPO, denn diese wird in internationalen Verträgen geregelt und entzieht sich der Regelung des HABM.
Die Kommunikation mit den Markenämter kann während dieser Zeit weiterhin per Fax, Post oder soweit vorgesehen online erfolgen, so dass hier keine Einschränkungen gegeben sind.