FACE CLINIC mit Grafik schutzfähig

In der Beschwer­de­sache betreffend die Marken­an­meldung 307 10 967.4 hat der 30. Senat (Marken Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts in der Sitzung vom 9. Januar 2014 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Marken­amtes, Marken­stelle für Klasse 44, vom 24. November 2008 und vom 11. Januar 2012 aufgehoben.

 Gründe

I.

Das in schwarz/weiß gestaltete Wort-/Bild­zeichen ist am 15. Februar 2007 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die Waren und Dienst­leis­tungen der

„Klasse 3:

Mittel zur Körper- und Schön­heits­pflege; ätherische Öle; Kosmetika; Parfümeriewaren;

Klasse 5:

pharma­zeu­tische und veteri­när­me­di­zi­nische Erzeug­nisse; Arznei­mittel; Hygie­ne­prä­parate für medizi­nische Zwecke; diäte­tische Erzeug­nisse für medizi­nische Zwecke; Pflaster; Verband­ma­terial; Zahnfüll­mittel und Abdruck­massen für zahnärzt­liche Zwecke; Desinfektionsmittel;

Klasse 16:

Drucke­rei­er­zeug­nisse; Lehr- und Unter­richts­mittel (ausge­nommen Apparate);

Klasse 41:

Erziehung, Ausbildung; Organi­sation, Veran­staltung und Durch­führung von Seminaren und Schulungen sowie Konfe­renzen, Symposien und Kongressen; Herausgabe von Texten und Drucke­rei­er­zeug­nissen auch in elektro­ni­scher Form (ausge­nommen für Werbezwecke);

Klasse 44:

medizi­nische und veteri­när­me­di­zi­nische Dienst­leis­tungen; Gesund­heits- und Schön­heits­pflege für Menschen; plastische und Schön­heits­chir­urgie; Dienst­leis­tungen von Ärzten und Kliniken“ angemeldet worden.”

Die Marken­stelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. November 2008 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unter­schei­dungs­kraft zurück­ge­wiesen und offen­ge­lassen, ob darüber hinaus auch ein Freihal­te­be­dürfnis anzunehmen sei.

Zur Begründung hat sie ausge­führt, die beiden aus der engli­schen Sprache stammenden Worte „

In der Beschwer­de­sache betreffend die Marken­an­meldung 307 10 967.4 hat der 30. Senat (Marken Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts in der Sitzung vom 9. Januar 2014 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Marken­amtes, Marken­stelle für Klasse 44, vom 24. November 2008 und vom 11. Januar 2012 aufgehoben.

Die Marken­stelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. November 2008 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unter­schei­dungs­kraft zurück­ge­wiesen und offen­ge­lassen, ob darüber hinaus auch ein Freihal­te­be­dürfnis anzunehmen sei.

Zur Begründung hat sie ausge­führt, die beiden aus der engli­schen Sprache stammenden Worte „FACE CLINIC” werde der Verkehr mit „Gesichts­klinik” übersetzen und darunter eine Klinik für plastische Chirurgie verstehen, die sich auf das Gesicht spezia­li­siert habe. Die origi­nal­ge­treuen Wieder­gaben der Gesichter der weltbe­rühmten Statue „David” von Michel­angelo und des weltbe­kannten Gemäldes „Geburt der Venus” von Sandro Botti­celli könnten eine Schutz­fä­higkeit nicht begründen, da diese im Bereich der Produkte und Dienst­leis­tungen der Gesund­heits- und Schön­heits­pflege in verschie­dener Art intensiv verwendet würden.

Bei „David” und „Venus” handele es sich um sehr häufig und vielfältig einge­setzte allgemein bekannte Werbe­motive, die der Verkehr nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unter­nehmen, sondern nur als blick­fang­artige Hervor­he­bungs­mittel auffasse. Im Zusam­menhang mit den beanspruchten Produkten bringe das Anmel­de­zeichen lediglich werbe­mäßig zum Ausdruck, dass es sich um kosme­tische und pharma­zeu­tische Artikel sowie um medizi­nische Dienst­lei­tungen im Bereich der plasti­schen Chirurgie handele, die der Herstellung oder dem Erhalt eines ästhe­ti­schen, anmutigen und gesunden Körpers dienten und von einer auf das Gesicht spezia­li­sierten Klinik für plastische Chirurgie herge­stellt bzw. erbracht würden.

Die in Klasse 16 beanspruchten Drucke­rei­er­zeug­nisse” und „Lehr- und Unter­richts­mittel“ könnten sich inhaltlich mit „plasti­scher Chirurgie“ innerhalb einer „FACE CLINIC” befassen. Gleiches gelte für die Dienst­leis­tungen der Klasse 41 im Hinblick auf eine Aus- und Fortbildung „in plasti­scher Chirurgie in einer Gesichtsklinik“.

Die hiergegen einge­legte Erinnerung hat dieselbe Marken­stelle durch Beschluss vom 11. Januar 2012 zurück­ge­wiesen und zur Begründung ergänzend ausge­führt, durch die Verbindung der Abbildung des „David“ — Kopfes mit der Abbildung des „Venus“ — Kopfes entstehe kein über die bloße Zusam­men­fügung hinaus­ge­hender Eindruck. Die Verbindung gerade dieser beiden Kunst­werke sei naheliegend. Auch die Blick­richtung der einander zugewandten Gesichter sei nicht ungewöhnlich, da damit lediglich die Kunst­werke unver­ändert wieder­ge­geben werden würden. Das Anmel­de­zeichen erschöpfe sich damit auch in seiner Gesamtheit in einer Kombi­nation für sich genommen schutz­un­fä­higer Bestand­teile. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung hat er ausge­führt, für die der engli­schen Sprache nicht mächtigen Verkehrs­kreise handele es sich bei den Wortele­menten „FACE CLINIC“ um Fanta­sie­be­griffe. Eine Übersetzung mit „Gesichts­klinik” oder „Klinik für plastische Chirurgie“ verkenne, dass „face” nicht nur für „Gesicht” stehe. Auch enthalte der Begriff „Gesichts­klinik” keine eindeutige Aussage. Ein Sachzu­sam­menhang zu sämtlichen beanspruchten Produkten sei auch in der Inter­pre­tation der Marken­stelle nicht gegeben. Von Bedeutung sei hier, dass die beiden Bildele­mente in eine ganz besondere, einen Blick­kontakt aufneh­mende, Position gerückt seien.

Die Möglich­keiten der Inter­pre­tation dieser „stummen Kommu­ni­kation” seien mannig­faltig. Ein erster Prozess des Nachdenkens setze bereits bei den Einzel­kom­po­nenten der Bildele­mente an, da insbe­sondere bei dem linken Kopf nicht selbst­ver­ständlich der „David“ Michel­an­gelos erkannt werde und dieser im Übrigen auch nicht Sinnbild körper­licher Perfektion sei.

Gleiches gelte für die weibliche Kopfdar­stellung. Auch insoweit müsse zunächst analy­tisch überlegt werden, um welchen Ausschnitt, um welches Wesen es sich hierbei handeln könnte.

Die Ausfüh­rungen der angefoch­tenen Beschlüsse bezögen ihre Angaben zu beschrei­benden Ausfüh­rungen jeweils aus den hier nicht relevanten Gesamt­fi­guren des „David“ und der „Venus“.  Entscheidend sei hier aber die Verknüpfung zweier Köpfe zu einer Gesamt­kom­po­sition, die hier nicht reine Schönheit, sondern eine Verbindung von Freiheit und Schönheit verkörpere.

Er beantragt sinngemäß,

die angefoch­tenen Beschlüsse der Marken­stelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf den Akten­inhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da Eintra­gungs­hin­der­nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen.

Dem Anmel­de­zeichen kann zunächst nicht jegliche Unter­schei­dungs­kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Unter­schei­dungs­kraft im Sinne von § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh­nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter­schei­dungs­mittel aufge­fasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienst­leis­tungen als von einem bestimmten Unter­nehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denje­nigen anderer Unter­nehmen unter­scheidet (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 — Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 — Starsat; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 – Marlene – Dietrich – Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).

Denn die Haupt­funktion einer Marke besteht darin, die Ursprungs­iden­tität der gekenn­zeich­neten Waren bzw. Dienst­leis­tungen zu gewähr­leisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45  — Stand­beutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 — BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 — EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 12 – VISA GE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 — MyWorld; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 –FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 — BerlinCard).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unter­schei­dungs­kraft sind einer­seits die beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen und anderer­seits die Auffassung der betei­ligten inlän­di­schen Verkehrs­kreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal infor­mierten, angemessen aufmerk­samen und verstän­digen Durch­schnitts­ver­brau­chers bzw. ‑abnehmers der fraglichen Produkte  abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24  — Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24  — SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rn. 8  — Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13  — Marlene — Dietrich — Bildnis II; GRUR  2006, 850, 854, Rn. 18  — FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. die Wortele­mente von Wort — /Bildmarken dann keine Unter­schei­dungs­kraft, wenn ihnen die maßgeb­lichen Verkehrs­kreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013,  1143, Rn. 15  — Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vorder­grund stehen — den beschrei­benden Begriffs­inhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678,  Rn. 86  — Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11  — Linke­conomy;  GRUR  2009, 952, 953, Rn. 10  — Deutsch­landCard; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19  — FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418  — BerlinCard; GRUR 2001, 1151,  1152  — markt­frisch; GRUR 2001, 1153  — antiKALK) oder wenn diese aus gebräuch­lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläu­figen Fremd­sprache bestehen, die  — etwa wegen einer entspre­chenden Verwendung in  der Werbung oder in den Me dien — stets nur als solche und nicht als Unter­schei­dungs­mittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850 , 854, Rn. 19  — FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051  — Cityservice; GRUR 2001,  1043, 1044  — Gute Zeiten — Schlechte Zeiten).

Darüber hinaus besitzen keine Unter­schei­dungs­kraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche  die beanspruchte n Waren oder Dienst­leis­tungen zwar nicht unmit­telbar betreffen,  durch die aber ein enger beschrei­bender Bezug zu diesen herge­stellt wird (vgl.  BGH GRUR 2010, 1100, Rn. 23  — TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f.  — FUSSBALL WM 2006).

b) Nach diesen Grund­sätzen hat die Marken­stelle dem Anmel­de­zeichen die  Unter­schei­dungs­kraft zu Unrecht abgesprochen.

aa) Zunächst ist mit der Marken­stelle davon auszu­gehen, dass der  Wortbe­stand teil „Face Clinic“ mit der Bedeutung „Gesichts­klinik“ für die angespro­chenen Verkehrs­kreise geeignet ist, den überwie­genden Anteil der beanspruchten  Waren und Dienst­leis­tungen hinsichtlich ihrer Bestimmung, ihres Themen­spek­trums oder ihres Erbrin­gungs­ortes zu beschreiben. Mit Ausnahm e der Dienst­leistung der Klasse 41 „Erziehung“, die  sich ausschließlich an den Endver­braucher richtet, werden von den beanspruchten Waren und  Dienst­leis­tungen sowohl Fachkreise als auch der Endver­braucher angesprochen.

Der Wortbe­standteil ist für diese Kreise erkennbar aus den Worten „Face“ und  „Clinic “ gebildet. „Face“ steht in der engli­schen Sprache  — insoweit zum Grund­wort­schatz gehörend — für „das Gesicht“ (Langen­scheidts Schul­wör­terbuch Eng — lisch, 1986, S. 118), kann aber  — je nach Zusam­menhang — auch „Wand“, „Stirn­seite (eines Gebäudes)“, „Ziffer­blatt (einer Uhr)“, „Seite (eines Würfels ) “, „Vorde­seite (einer Münze, Banknote oder Spiel­karte) “ oder „Schlag­fläche (eines Golfschlägers o. ä.)“ bedeuten (Duden — Oxford — Großwör­terbuch Englisch. 3. Aufl.  — 8 — Mannheim 2005 [CD — ROM]).

Allgemein bekannt sind Begriffe wie „Poker — Face“  oder „Facelifting“. „Clinic“ bezeichnet in der engli­schen Sprache eine „Klinik“, die  „Abteilung einer Klinik“ od er eine „Sprech­stunde“. „Dental Clinic“ ist eine „Zahnkli — nik“ (Duden — Oxford — Großwör­terbuch Englisch a. a. O.). Im  Zusam­menhang von  „Face“ und „Clinic“ liegt ein Verständnis von „Gesichts­klinik“ auf der Hand. Darunter kann eine Klinik mit einem Tätig­keits­gebiet des Anmelders zu verstehen sein , der in seiner Fachklinik Ästhe­tische Gesichts­chir­urgie, Dysgnathie­chir­urgie (Kiefer­or­tho­pä­dische Opera­tionen etc.) und Zahnim­plan­to­logie anbietet (vgl.  www.face — clinic.de ).

Entgegen der Argumen­tation des Anmelders ist das „Gesicht“  auch kein ungewöhn­liches Tätig­keits­gebiet einer Spezi­al­klinik. Die beanspruchten Waren der Klasse 3 „Mittel zur Körper — und Schön­heits­pflege;  ätherische Öle; Kosmetika“ können für eine „Gesichts­klinik“ bestimmt sein. Gleiches gilt auch für die beanspruchten Waren der Klasse 5 „pharma­zeu­tische Erzeug­nisse; Arznei­mittel; Hygie­ne­prä­parate für medizi­nische Zwecke; diäte­tische  Erzeug­nisse für medizi­nische Zwecke; Pflaster; Verband­ma­terial; Zahnfüll­mittel  und Abdruck­massen für zahnärzt­liche Zwecke; Desinfektionsmittel“.

Die Waren  der Klasse 16 „Drucke­rei­er­zeug­nisse; Lehr — und Unter­richts­mittel (ausge­nommen  Apparate)“ können sich inhaltlich mit dem Tätig­keits­spektrum einer „Gesichts­klinik“  befassen. Da es sich insoweit nicht um einen beschränkten Themen­kreis handelt  (vgl. BPatG  33 W (pat) 100/07  — AIR FORCE ONE), bezieht sich der unmit­telbar  beschrei­bende Begriffs­inhalt insoweit auch auf die beanspruchten Dienst­leis­tungen der Klasse 41 „Herausgabe von Texten und Drucke­rei­er­zeug­nissen auch in  elektro­ni­scher Form (ausge­nommen für Werbe­zwecke)“ (BGH GRUR 2013, 522,  Rn. 17  — Deutsch­lands schönste Seiten).

Die Dienst­leis­tungen der Klasse 41  „Ausbildung; Organi­sation, Veran­staltung und Durch­führung von Seminaren und  Schulungen sowie Konfe­renzen, Symposien und Kongressen“ können sich eben — falls mit dem Tätig­keits­spektrum einer „Gesichts­klinik“ befassen. Hinsichtlich  der  Dienst­leis­tungen der Klasse 44 „medizi­nische Dienst­leis­tungen; Gesund­heits — und  Schön­heits­pflege für Menschen; plastische und Schön­heits­chir­urgie; Dienst­leis­tungen von Ärzten und Kliniken“ ist „FACE CLINIC“ geeignet, den Tätig­keits­be­reich bzw. den Erbrin­gungsort „Gesichts­klinik“ zu beschreiben. Wegen ihres beschrei­benden Gehalts werden die Wortbe­stand­teile der angemel­deten Wort — / Bildmarke in der Wahrnehmung der angespro­chenen Verkehrs­kreise  jeden­falls im Zusam­menhang mit den genannten Waren und Dienst­leis­tungen in  nahelie­gender und im Vorder­grund stehender Weise als beschrei­bender Sachhinweis verstanden werden.

bb) Dieses Verständnis wird hier aber durch die in ihrer Gesamtheit ungewöhn­liche grafische Ausge­staltung so weit überlagert, dass dem Zeichen ein  Minimum an Unter­schei­dungs­kraft nicht abgesprochen werden kann. Denn es ist von dem Grundsatz auszu­gehen, dass einer Wortele­mente enthalten — den Bildmarke  — unbeschadet der fehlenden Unter­schei­dungs­kraft dieser Wortele­mente — als Gesamtheit Unter­schei­dungs­kraft zugesprochen werden kann, wenn  die grafi­schen Elemente ihrer­seits charak­te­ris­tische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunfts­hinweis sieht  (EuGH GRUR 2006, 229, 233  Rn. 73, 74  — BioID; BGH GRUR 2001, 115 3  — anti KALK; GRUR 1991, 136, 137  — NEW MAN).

Aller­dings vermögen einfache grafische Gestal­tungen oder Verzie­rungen des Schrift­bilds, an die sich der Verkehr durch häufige werbe­mäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unter­schei­dungs­kraft der Wörter ebenso  wenig aufzu­wiegen, wie derartige einfache grafische Gestal­tungs­ele­mente auch  für sich wegen fehlender Unter­schei­dungs­kraft nicht als Marke einge­tragen wer — den können. Es bedarf vielmehr eines auffal­lenden Hervor­tretens der grafi­schen  Elemente, um s ich dem Verkehr als Herkunfts­hinweis einzu­prägen (BGH GRUR  2008, 710, 711, Rn. 20  — VISAGE; GRUR 2001, 1153, 1154  — anti KALK). Mit dem Anmelder und entgegen der Auffassung der Marken­stelle ist hier von einem auffal­lenden Hervor­treten der grafi­schen Elemente auszugehen.

Der Bildbe­standteil des Anmel­de­zei­chens enthält eine Kombi­nation der Abbil­dungen von Teilen zweier Werke der Renais­sance — Kunst: Die linke Hälfte des Bildbe­stand­teils ist die fotogra­fische Abbildung eines Teils der  Monumen­tal­statue „David“ des italie­ni­schen Malers, Bildhauers, Archi­tekten und  Dichters Michel­angelo (1475 — 1564), die sich im Original in der Galleria  dell’Accademia in Florenz (Italien) befindet: Die rechte Hälfte des Bildbe­stand­teils enthält einen Bildaus­schnitt aus dem  Gemälde des italie­ni­schen Malers und Zeichners Sandro Botti­celli (1445 — 1510) „ La  nascita di Venere“ („Die Geburt der Venus“), das die Göttin „Venus“ darstellt und  dessen  Original sich in den Uffizien in Florenz befindet: Der Senat verkennt nicht, dass beide Kunst­werke, wie die Marken­stelle festge­stellt  hat, vielfach in der Werbung verwendet werden, um „Schönheit“ oder „Gesundheit“  zu symbo­li­sieren und auch in Kunst­kreisen als Symbole für mensch­liche Schönheit gelten.

Ob der Durch­schnitts­ver­braucher und auch der angespro­chene Fachverkehr in  der Lage sind, beide Darstel­lungen (kunst- )geschichtlich zutreffend einzu­ordnen  (zweifelnd hinsichtlich einer Abbildung der „Nofretete“: KG GRUR — RR 2002, 325  — Nofretete in Abgrenzung zu BPatG GRUR 1998, 1021  — Mona Lisa) und wissen,  dass beide Figuren/Gesichter in der Kunst als Symbol für Schönheit gelten (vgl.  die Unter­su­chung „P. Deuflhard: „Was ist ein schönes Gesicht? Auf der Suche  nach Kriterien!“, in der sowohl Botti­cellis „Venus“ als auch Michel­an­gelos „David“  als „schöne Gesichter der Kunst“ vorge­stellt werden, Zeitschrift für Litera­tur­wis­sen­schaft  und Lingu­istik (LiLi), Jahrgang 38, Heft 152, S. 42 — 71 [2008]), kann  dahinstehen.

Zutreffend hat die Marken­stelle insoweit jeden­falls festge­stellt, dass  beide Figuren den angespro­chenen Verkehrs­kreisen  — aller­dings jede für sich — aus der Verwendung in der Werbung und in den Medien zur Illus­tration von  „Schönheit“ und „Gesundheit “ bekannt sind und  — jeweils für sich — geeignet sind,  den Wortbe­standteil „FACE CLINIC“ in seiner beschrei­benden Art als Hinweis auf  das Tätig­keits­gebiet oder den Anspruch einer „Gesichts­klinik“ illus­trierend zu unter­streichen und zu verstärken. Vorlieg end ist die in dem Anmel­de­zeichen gewählte konkrete Kompo­sition, zu der  neben der Auswahl des Bildaus­schnitts und der Aufnah­me­per­spektive auch die  Anordnung der Gesichter zuein­ander gehört , aber geeignet, dem Anmel­de­zeichen  in seiner Gesamtheit Unter­schei­dungs­kraft zu verleihen.

Dass beide Figuren, zumal in der gewählten Art und Weise, bereits kombi­niert  verwendet werden, hat der Senat nicht feststellen können. Die Art und Weise, wie  „David“ in die Richtung der „Venus“ und zu ihr hinauf schaut, ist jeden­falls nicht  ohne Prägnanz  und schafft einen  unver­wech­sel­baren, charak­te­ris­ti­schen Gesamt­ein­druck, der geeignet ist, das Erinne­rungs­ver­mögen des Verkehrs in herkunfts­hin­wei­sender Funktion zu beein­flussen. Da es auf die Gesamt­be­trachtung und nicht auf eine  Analyse der Einzel­ele­mente  ankommt, werden die angespro­chenen Verkehrs­kreise die mit dem angemel­deten  Kombi­na­ti­ons­zeichen verse­henen oder bewor­benen Produkte als Herkunfts­zeichen wahrnehmen.

2. Wegen seiner grafi­schen Gestaltung steht dem Anmel­de­zeichen  auch kein  Freihal­te­be­dürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Beschwerde war deshalb stattzugeben.