Der Versuch die Marke „Fack Ju Göhte“ als Unionsmarke anzumelden ist wohl endgültig gescheitert, sollte sich nicht der EUGH noch damit befassen. Constantin Film hat im Jahr 2015 parallel zum Film beim Europäischen Markenamt (EUIPO) die Wortmarke „Fack Ju Göhte“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet. Das Amt wies die Markenanmeldung aber aufgrund absoluter Eintragungshindernis zurück, denn meinte die Marke würde gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen und damit gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 nicht eintragungsfähig sein. Diese Auffassung bestätigte die Beschwerdekammer des EUIPO und nun auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 24.01.2018 (T‑69/17).
Auch wenn manche Boulevardzeitung schon wieder das Abendland bedroht sieht und von Kulturzensur spricht, so schlimm ist es nicht. Die Filme dürfen weiterhin so heißen und sind auch im Rahmen des Titelschutzes geschützt. Lediglich der Markenschutz wurde der Wortfolge „Fack Ju Göhte“ verwehrt. Das nun Uhren, Kosmetik oder Kaffee nicht mit der Marke „Fack Ju Göhte“ gekennzeichnet werden dürfen erscheint weniger dramatisch – oder? Wer braucht schon Spielzeug das mit der Marke „Fack Ju Göhte“ verkauft wird – niemand.
Das EUIPO und schließlich das Gericht haben darauf abgestellt, dass die gewählte Wortfolge zumindest in einem Teil der Europäischen Union gegen die guten Sitten verstößt. Dabei wird in der Entscheidung wohl zu Recht davon ausgegangen das der durchschnittliche Verbraucher erkennt, dass das angemeldete Zeichen dem häufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Ausdruck „fuck you“ ähnlich ist, dem der Bestandteil „Göhte“ hinzugefügt wurde, der dem Familiennamen des Schriftstellers und Dichters Johann Wolfgang von Goethe ähnlich ist. Dass es sich zum einen bei dem angemeldeten Zeichen um eine lautschriftliche Übertragung des dem deutschsprachigen Publikum allgemein bekannten englischen Ausdrucks „fuck you“ ins Deutsche handelt und zum anderen um Johann Wolfgang von Goethe ein in Deutschland und Österreich sehr geschätzter Dichter und Schriftsteller ist für die deutschsprachigen Verkehrskreise leicht erkennbar.
Das Gericht sieht in dieser Wortfolge einen vulgären Ausdruck und begründet dies wie folgt:
„Der Begriff „fuck“ wird sowohl als Nomen, als auch als Adjektiv, Adverb und Interjektion verwendet, und wie bei den meisten gebräuchlichen Wörtern entwickelt sich sein Sinn im Laufe der Jahre und hängt vom Zusammenhang ab, in dem er verwendet wird. Wenn dem englischen Ausdruck „fuck you“ in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarität geprägt ist, so wird er doch auch, wie von der Beschwerdekammer übrigens in Betracht gezogen wurde, in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung gegenüber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugefügte Bestandteil „Göhte“ ermöglicht zwar eine Bestimmung des „Adressaten“ der Wörter am Anfang des Zeichens, ist aber nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern.“
Der englische Ausdruck „fuck you“ und somit das angemeldete Zeichen insgesamt ist nach Ansicht der Richter naturgemäß vulgär und die maßgeblichen Verkehrskreise können daran Anstoß nehmen.
Die Verteidigung der Markenanmelderin, dass die Marke im Zusammenhang mit dem Film „Fack Ju Göhte“ scherzhaft auf den gelegentlichen Schulfrust der Schüler hinweise und dafür eine Wortkombination verwende, die jugendlichen Slang aufgreife, lasst das Gericht nicht gelten. Zudem bestätigt es auch – und das sollte sich mancher Journalist genau ansehen, dass im Bereich der Kunst, der Kultur und der Literatur stets der Schutz der freien Meinungsäußerung angestrebt wird, der im Bereich des Markenrechts aber gerade nicht besteht.
Auch das Argument, dass es sich um Begriffe handelt, die heute in der Jugendsprache üblich geworden zu scheinen, überzeugt das Gericht nicht und es verweist darauf, dass der angesprochene Verkehrskreis gerade nicht nur Jugendliche anspricht, sondern auch ältere Personen. Es muss die durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden.
Im Ergebnis ist die Entscheidung, dass das angemeldete Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eintragungsfähig ist, nicht beanstanden, denn es geht nicht um die Kunstfreiheit, sondern um die kommerzielle Nutzung der Bezeichnung als Marke und hier ist auf alle abzustellen und eben nicht nur auf Jugendliche. Das Anstandsgefühl eines durchschnittlichen Verbrauchers ist relevant und es beruhigt fast, wenn die Richter insoweit diese Wortfolgte noch als anstößig im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen erachten. Es ist eben noch nicht normal, dass Produkte mit „Fuck You“ – auch wenn es leicht falsch geschrieben wird, gekennzeichnet werden.
Damit ist es im Übrigen nicht verboten den Film weiter so zu nennen oder diese Bezeichnung zu verwenden, darum ging es in der Entscheidung nicht.
Es wird für die die Produktionsfirma Constantin Film damit etwas schwerer der Erfolg des Filmes durch ein umfassendes Merchandising-Geschäft zu vergolden und andere davon wirksam ausschließen, die Wortfolge „Fack ju Göhte“ kommerziell zu nutzen. Das nicht übliche Mittel der Wahl dafür — der Markenschutz für die Bezeichnung – ist zumindest gescheitert.