Am 23. März 2016 wird das neue EU-Markenrecht in Kraft treten, nachdem die dazugehörige Verordnung (EU) Nr 2015/2424 (der Änderungsverordnung) am 24. Dezember 2015 als Teil des EU-Marken Reform Gesetzespaket veröffentlicht wurde.
Die Änderungsverordnung wird eine Reihe von Veränderungen mit sich bringen, die bei zukünftigen Markenanmeldungen oder internationaleren Markenerweiterungen bzw. Markeneigentümern zu berücksichtigen sind.
- Änderungen der Gebühren
Die wichtigste Änderung betrifft die Gebührenstruktur bzw. deren Höhe und wurde bereits in unserem Beitrag „EU-Markenanmeldungen werden billiger / EU-Markenanmeldungen werden teurer“ ausführlich dargestellt.
- Namensänderungen
Aus der Gemeinschaftsmarke wird eine EU-Marke und bestehende Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden ab dem 23. März 2016 automatisch Unionsmarken bzw. Unions-Markenanmeldungen. Umgangssprachlich werden sich die beiden Worte eher nicht durchsetzen und weiterhin von EU-Marke und EU-Markenanmeldung gesprochen werden, welche angesichts der englischen Bezeichnung „European Union trade mark“ auch näherliegen.
Gleichzeitig wird aus dem eher umständlichen Namen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), wobei der englische Begriff fast eingänglicher ist European Union Intellectual Property Office (EUIPO).
- Änderungen der Verfahren vor dem EUIPO
a) Prüfungsverfahren
- Die Möglichkeit die EU-Marke über ein nationales Amt einzureichen wird abgeschafft
- Wird des Verfalls einer älteren Marke erklärt, auf die sich ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gründet, richtet sich dieser jetzt nach dem Tag, an dem der Verfall wirksam wird.
- Einreichung von Bemerkungen Dritter während des Anmeldeverfahrens können vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn gegen eine Marke ein Widerspruch eingereicht wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch erfolgen.
- Absolute Eintragungshindernisse können bis zur Eintragung von Amts wegen jederzeit erneut zu prüfen.
b) Absolute Schutzhindernisse
- Funktionelle Zeichen (z. B. Farb- oder Klangmarken) unterliegen fortan denselben Bestimmungen wie Formmarken.
- Es werden eindeutige Bestimmungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und andere Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums festgelegt.
- Die Option Verzichtserklärungen bei Markenanmeldungen aufzunehmen, um künftige Ablehnungen aufgrund absoluter Eintragungshindernisse zu vermeiden, fällt weg.
- Die Prüfung im Nichtigkeitsverfahren aufgrund absoluter Eintragungshindernisse ist auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente beschränkt.
c) Waren und Dienstleistungen
- Die bisherige Handhabe des HABM bezüglich der Verwendung von Oberbegriffen in den Klassen unter Berücksichtigung des EuGH Urteil in der Rechtssache C‑307/10 „IP Translator” wird in der Verordnung festgeschrieben.
- Gleichzeitig wird diese Praxis auf Marken ausgedehnt, die vor dem Urteil angemeldet wurden, wodurch ihren Inhabern eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wird, innerhalb derer sie die Angaben zur ihren Marken dahingehend anpassen können, dass sie ihrer ursprünglichen Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung entsprechen.
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- Die Frist für einen Widerspruch gegen internationale Registrierungen, in denen die EU benannt ist, beginnt nun einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung.
- Bei Widerklagen vor Unionsmarkengerichten nehmen Unionsmarkengerichte die Prüfung von Widerklagen erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat.
- Das EUIPO hat das betreffende Unionsmarkengericht von jeglichen früheren, beim Amt eingereichten Anträgen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu unterrichten.
e) Relative Schutzhindernisse
- Bei Widersprüchen und Anträgen auf Löschung auf der Grundlage von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) muss nun eine separate spezifische Begründung vorgelegt werden.
- Die Benutzungsschonsfrist von 5 Jahren im Rahmen des Widerspruchs beginnt nun mit dem Anmelde- oder Prioritätstag der angefochtenen Unionsmarke und nicht mehr der Tag ihrer Veröffentlichung sein. Damit gilt der gleiche Zeitraum wie bei deutschen Marken.
Darüber hinaus gibt es einige Änderungen die erst 21 Monate nach Veröffentlichung der Änderungsänderung in Kraft treten, da hier noch weitere Vorbereitungen erforderlich sind.
f) Streichung der Bestimmungen zur grafischen Wiedergabe
- Ab dem 24. September 2017 können Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
g) Unionsgewährleistungsmarken
- Unionsgewährleistungsmarken sind eine neue Art von Marken auf EU-Ebene.
- Auf der Grundlage von Gewährleistungsmarken kann die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben.
h) Sonstige verfahrenstechnische Änderungen, die 21 Monate nach der Veröffentlichung wirksam werden
- Es wird die Möglichkeit bestehen, die Übertragung einer Agentenmarke unmittelbar bei der Nichtigkeitsabteilung des Amtes oder bei einem Unionsmarkengericht als Widerklage in Verletzungsverfahren zu beantragen. Anträge auf Inanspruchnahme der Priorität müssen zusammen mit einer Anmeldung eingereicht werden, nicht danach.
- Es gibt eine neue Frist für den Widerruf von Entscheidungen und die Löschung von Einträgen im Register, die innerhalb eines Jahres (anstatt von sechs Monaten) ab dem Datum der Entscheidung oder des Eintrags erfolgen (und nicht lediglich angeordnet werden) müssen.
- Der Antrag auf Weiterbehandlung wird fortan für Verfahren möglich sein, in denen dies zuvor ausgeschlossen war, insbesondere im Zusammenhang mit Widerspruchsverfahren.
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