In seiner Entscheidung vom 14.01.2016 kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 657/15) zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitgeber den Browserverlauf des betrieblichen Rechners eines Mitarbeiters auswerten darf, ohne dass dieser zuvor seine Zustimmung gegeben hat. Das LAG verneinte damit ein Beweisverwertungsverbot und bestätigte die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zur Erledigung von Arbeitsaufgaben einen betrieblichen Rechner zur Verfügung gestellt. Eine private Nutzung des Internets war dem Mitarbeiter allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets erhalten hatte, wertete er ohne Einwilligung des Mitarbeiters den Browserverlauf des betrieblichen Rechners aus. Er stellte in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen eine Privatnutzung an insgesamt fünf Tagen fest. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Erkenntnisse aus der ohne Einwilligung des Mitarbeiters erfolgten Auswertung des Browserverlaufs seien verwertbar. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne die vorherige Zustimmung des Mitarbeiters. Ein milderes Mittel zur Aufklärung und zum Nachweis des Umfangs der unerlaubten Internetnutzung sei nicht erkennbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.