EGMR: Foren­be­treiber bei Belei­digung schadensersatzpflichtig

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) in Straßburg kürzlich bestä­tigte, sind Betreiber von Online-Foren für Kommentare in ebendiesen verant­wortlich. Dies ist soweit nicht neu. Neben einer Pflicht zur Entfernung belei­di­gender Inhalte sind nach dem EGMR unter bestimmten Voraus­set­zungen auch Schadens­er­satz­an­sprüche möglich, selbst wenn der entspre­chende Beitrag auf Benach­rich­tigung des Betrof­fenen entfernt wurde. In Betracht kommt dies jedoch nur, soweit eine automa­tische Filterung für belei­di­gende Inhalte und Drohungen vorhanden ist, und trotzdem keine Löschung nicht erfolgt.

Ausgangs­punkt war eine frühere Klage gegen die estnische Webseite delfi.ee. 2013 hatte der EGMR geurteilt, dass die Nachrich­ten­plattform für Kommentare verant­wortlich ist. Ein Aufsichts­rats­mit­glied und Haupt­an­teils­eigner des Fährbe­treiber SLK hatte die Betreiber der Seite verklagt, da ein Bericht zahlreiche erzürnte Leser­kom­mentare und Drohungen auslöste.

Auf Verlangen des Rechts­an­waltes der Fährge­sell­schaft musste das Nachrich­ten­portal die belei­di­genden Äußerungen sechs Wochen später von der Seite nehmen. Für die estni­schen Gerichte jedoch zu spät. Das Nachrich­ten­portal Delfi wurde trotzdem zur Zahlung einer Strafe in Höhe von 320 Euro verur­teilt. Die Betreiber der Webseite fühlten sich in ihrem Recht auf Meinungs­freiheit verletzt und riefen schließlich den EGMR an, unter­lagen dort aber. Delfi habe die anstö­ßigen Kommentare nicht schnell genug entfernt, so die Richter.

Das Urteil des EGMR wird jedoch keine generelle Schadens­er­satz­welle für Foren­be­treiber auslösen. Verant­wortlich für die unver­züg­liche Löschung von Kommen­taren sind diese in Deutschland ohnehin, im beson­deren Fall von delfi.ee lag jedoch ein System vor, das die Belei­di­gungen sofort hätte löschen können.

Aus dem Urteil:

“Nevert­heless, there was a system of notice-and-take-down in place: any reader could mark a comment as leim (an Estonian word for an insulting or mocking message or a message inciting hatred on the Internet) and the comment was removed expedi­tiously. Furthermore, there was a system of automatic deletion of comments that included certain stems of obscene words. In addition, a victim of a defamatory comment could directly notify the applicant company, in which case the comment was removed immediately.”

Es handelt sich demnach nicht um eine genera­li­sierbare Grund­satz­ent­scheidung, sondern eher um ein Spezi­al­urteil. Der EGMR stellte in Überein­stimmung mit der deutschen Recht­spre­chung klar, dass kein Betreiber alle Kommentare vor der Veröf­fent­li­chung kontrol­lieren muss, wenn keine Spezi­al­systeme dafür im Einsatz sind.