Wie der Bundesgerichtshof aktuell entschied, stellt die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine (vergütungspflichtige) öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Geklagt hatte die die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Die Klage richtete sich gegen einen Zahnarzt, in dessen Praxis (Wartebereich) Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen wurden.
2003 hatten die Parteien einen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die GEMA dem beklagten Zahnarzt das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Am 17.12.2012 erklärte der Zahnarzt dann die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags und begründete dies damit, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.03.2012 (C‑135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.
Daraufhin klagte die GEMA Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 €. Das Amtsgericht hat den beklagten Zahnarzt zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der GEMA ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, sie könne vom Zahnarzt lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 16.12.2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Zahnarztes mit Wirkung zum 17.12.2012 beendet worden.
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die GEMA die Verurteilung des Zahnarztes zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17.12.2012 bis zum 31.05.2013 entfallenden Vergütung von 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die GEMA kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17.12.2012 beendet worden ist. Der Zahnarzt war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.03.2012 entfallen ist.