Domain-Registrar haftet für Urheberrechtsverletzungen

Zu diesem fragwür­digen Ergebnis kam das LG Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 15.01.2014 – Az.: 7 O 82/13). Nach Ansicht der LG soll der Registrar einer Domain für rechts­ver­let­zende Inhalte einer über die Domain abruf­baren Webseite haften, wenn die Rechts­ver­letzung offen­kundig und ohne weiteres feststellbar ist und der Registrar auf diese hinge­wiesen wurde.

Auf Unter­lassung verklagt wurde der Registrar der Domain „H33t.com“. Über die dazuge­hörige Webseite wurde Zugang zu urheber­rechts­wid­rigen BitTorrent-Dateien vermittelt. Eigen­tümer und Admin‑C war ein auf den Seychellen nieder­ge­las­senes Unter­nehmen, Tech‑C ein Unter­nehmen mit Sitz in den Nieder­landen. Dies veran­lasste den Rechte­inhaber, ein deutscher Tonträ­ger­her­steller, sich an den Registrar der Domain zu wenden.

Der Registrar der Domain „H33t.com“ wurde zunächst außer­ge­richtlich aufge­fordert, die Löschung der Urheber­rechts­ver­letzung zu veran­lassen. Diese Nachricht leitete der Registrar an seinen Reseller (den Domain-Verwalter) weiter und bat um Weiter­rei­chung der Auffor­derung an seinen Kunden. Nachdem nach einer knappen Woche die rechts­wid­rigen Inhalte nicht gelöscht waren, nahm der Rechte­inhaber den Registrar persönlich in Anspruch. Dieser meinte, er hafte vorliegend nicht als Störer, denn eine Überwa­chung sei ihm unmöglich. Ferner sei der Inhalt auch nach einer Dekon­nek­tierung der Domain weiterhin direkt über eine IP-Adresse abrufbar.

Gleichwohl hat das LG Saarbrücken die Verant­wort­lichkeit des Regis­trars bejaht. Er hafte als Störer, da er trotz Kenntnis nicht aktiv geworden sei. Zwar treffe einen Registrar keine generelle Überwa­chungs­pflicht der Kunden­in­halte, denn dies wäre unzumutbar und unver­hält­nis­mäßig. Werde er jedoch auf eine offen­sicht­liche Rechts­ver­letzung hinge­wiesen, müsse er tätig werden, so die Saarländer Richter. Weiter heißt es in der Entscheidung: „Die Verfü­gungs­be­klagte […] hat durch die Regis­trierung der Domain h33t.com in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Regis­trant und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mithilfe dieser Domain Urheber­rechts­ver­let­zungen begehen können. Auch wenn der Inhalt dieser Domain auch unmit­telbar unter Eingabe der lP-Adresse erreichbar gewesen sein sollte, wie die Verfü­gungs­be­klagte vorträgt, hat jeden­falls die Regis­trierung der Domain durch die Verfü­gungs­be­klagte ebenfalls die Zugäng­lich­ma­chung von deren Inhalt ermöglicht.“

Das direkte Vorgehen gegen den deutschen Registrar sei im Übrigen auch nicht rechts­miss­bräuchlich, denn dessen Inanspruch­nahme erscheine deutlich effek­tiver als eine Verfolgung der Firma auf den Seychellen oder des in den Nieder­landen ansäs­sigen Webhoster.

Inzwi­schen ist die Domain „H33t.com“ dekon­nek­tiert und der Websei­ten­be­treiber auf eine andere Top-Level-Domain umgestiegen.