Zu diesem fragwürdigen Ergebnis kam das LG Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 15.01.2014 – Az.: 7 O 82/13). Nach Ansicht der LG soll der Registrar einer Domain für rechtsverletzende Inhalte einer über die Domain abrufbaren Webseite haften, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist und der Registrar auf diese hingewiesen wurde.
Auf Unterlassung verklagt wurde der Registrar der Domain „H33t.com“. Über die dazugehörige Webseite wurde Zugang zu urheberrechtswidrigen BitTorrent-Dateien vermittelt. Eigentümer und Admin‑C war ein auf den Seychellen niedergelassenes Unternehmen, Tech‑C ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Dies veranlasste den Rechteinhaber, ein deutscher Tonträgerhersteller, sich an den Registrar der Domain zu wenden.
Der Registrar der Domain „H33t.com“ wurde zunächst außergerichtlich aufgefordert, die Löschung der Urheberrechtsverletzung zu veranlassen. Diese Nachricht leitete der Registrar an seinen Reseller (den Domain-Verwalter) weiter und bat um Weiterreichung der Aufforderung an seinen Kunden. Nachdem nach einer knappen Woche die rechtswidrigen Inhalte nicht gelöscht waren, nahm der Rechteinhaber den Registrar persönlich in Anspruch. Dieser meinte, er hafte vorliegend nicht als Störer, denn eine Überwachung sei ihm unmöglich. Ferner sei der Inhalt auch nach einer Dekonnektierung der Domain weiterhin direkt über eine IP-Adresse abrufbar.
Gleichwohl hat das LG Saarbrücken die Verantwortlichkeit des Registrars bejaht. Er hafte als Störer, da er trotz Kenntnis nicht aktiv geworden sei. Zwar treffe einen Registrar keine generelle Überwachungspflicht der Kundeninhalte, denn dies wäre unzumutbar und unverhältnismäßig. Werde er jedoch auf eine offensichtliche Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er tätig werden, so die Saarländer Richter. Weiter heißt es in der Entscheidung: „Die Verfügungsbeklagte […] hat durch die Registrierung der Domain h33t.com in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mithilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können. Auch wenn der Inhalt dieser Domain auch unmittelbar unter Eingabe der lP-Adresse erreichbar gewesen sein sollte, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, hat jedenfalls die Registrierung der Domain durch die Verfügungsbeklagte ebenfalls die Zugänglichmachung von deren Inhalt ermöglicht.“
Das direkte Vorgehen gegen den deutschen Registrar sei im Übrigen auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn dessen Inanspruchnahme erscheine deutlich effektiver als eine Verfolgung der Firma auf den Seychellen oder des in den Niederlanden ansässigen Webhoster.
Inzwischen ist die Domain „H33t.com“ dekonnektiert und der Webseitenbetreiber auf eine andere Top-Level-Domain umgestiegen.