Culinaria vs. Villa Culinaria;

Der I. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2012 durch den Vorsit­zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläge­rinnen wird das Urteil des 6. Zivil­senats des Oberlan­des­ge­richts Köln vom 8. April 2011 unter Zurück­weisung des Rechts­mittels im Übrigen im Kosten­punkt und insoweit aufge­hoben, als das Berufungs­ge­richt die Abweisung der Klage bestätigt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs­ge­richt zurückverwiesen.
[1] Tatbe­stand: Die Kläge­rinnen benutzen die Geschäfts­be­zeich­nungen “Culinaria BioFeinkost GmbH” (Klägerin zu 1) und “Culinaria Delika­tessen-Service AG” (Klägerin zu 2).
[2] Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke Nr. 1023015 “Culinaria DELIKA­TESSEN SERVICE GMBH”, die mit Priorität vom 28. November 1980 für Saucen, einschließlich Salat­saucen, sämtliche Waren als Feinkost, einge­tragen ist.
[3] Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 39808411. 4 “Culinaria”, die mit Priorität vom 17. Februar 1998 für Fleisch- und Wurst­waren, sowie Backwaren, kombi­niert mit Fleisch- und Wurst­pro­dukten, einge­tragen ist und der am 24. Januar 2001 angemel­deten und am 2. April 2001 einge­tra­genen deutschen Wortmarke Nr. 30104528. 3 “Culinaria” für Pizza, und tiefge­kühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesent­lichen mit Wurst- und/oder Fleisch­waren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen, alle vorge­nannten Waren nicht in Großverbraucherpackungen.
[4] Die Beklagte zu 1 ist eine Komman­dit­ge­sell­schaft, deren Geschäfts­ge­gen­stand in der Erbringung von Dienst­leis­tungen, insbe­sondere der Verwaltung von Marken­rechten, besteht. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 39870982. 3 und der deutschen Wort-Bildmarke Nr. 39958562. 1 “Villa Culinaria”, die mit Priorität vom 1. Dezember 1998 und 16. September 1999 jeweils für Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konser­viertes, getrock­netes und gekochtes Obst und Gemüse; Fruchtmuse; feine Backwaren und Kondi­tor­waren, Speiseeis; Kühleis einge­tragen sind. Die Beklagten zu 2 und 3 sind aufgrund von Lizenz­ver­trägen mit der Beklagten zu 1 zur Benutzung der Bezeichnung “Villa Culinaria” berechtigt. Die Beklagte zu 2 führt die Firma “Villa Culinaria Hamburg GmbH”. Der Beklagte zu 4 ist Geschäfts­führer der Komple­men­tärin der Beklagten zu 1 und der Geschäfts­führer der Beklagten zu 2.
[5] Die Kläge­rinnen machen geltend, zwischen ihren Marken “Culinaria” und Geschäfts­be­zeich­nungen einer­seits sowie den Marken “Villa Culinaria” und der Geschäfts­be­zeichnung der Beklagten anderer­seits bestehe Verwechs­lungs­gefahr im Sinne der § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG. Sie nehmen die Beklagten auf Unter­lassung, Auskunfts­er­teilung, Feststellung ihrer Schadens­er­satz­pflicht sowie Löschung der Marken und des Unter­neh­mens­kenn­zei­chens in Anspruch.
[6] Die Kläge­rinnen haben — soweit in der Revisi­ons­in­stanz noch von Bedeutung — zuletzt beantragt (Klage­antrag zu I), die Beklagten zu verurteilen,

  1.  es zu unterlassen,
    a) die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 4: die Bezeichnung “Villa Culinaria” in der Bundes­re­publik Deutschland im geschäft­lichen Verkehr mit Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleisch­ex­trakten, konser­viertem, getrock­netem und gekochtem Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfi­türen, Frucht­musen, Eiern, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatz­mittel, Mehlen und Getrei­de­prä­pa­raten, Brot, feinen Backwaren und Kondi­tor­waren, Speiseeis, Honig, Melas­se­sirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), Gewürzen und Kühleis zu benutzen, insbe­sondere dieses Zeichen auf den genannten Waren, ihrer Aufma­chung oder Verpa­ckung anzubringen, unter diesem Zeichen die genannten Gegen­stände anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen die genannten Erzeug­nisse einzu­führen oder auszu­führen oder das Zeichen im Geschäfts­verkehr oder in der Werbung für die genannten Produkte zu benutzen;
    b) die Beklagte zu 2 und den Beklagten zu 4: unter der Bezeichnung “Villa Culinaria” in der Bundes­re­publik Deutschland im geschäft­lichen Verkehr Speisen und/oder Tiefkühlkost anzubieten, zu bewerben und in den Verkehr zu bringen, insbe­sondere unter der genannten Bezeichnung “Villa Culinaria” Bistros und/oder einen Heimservice für Speisen anzubieten, zu bewerben und/oder zu erbringen;
    c) die Beklagte zu 3: die Bezeichnung “Villa Culinaria” in derBun­des­re­publik Deutschland im geschäft­lichen Verkehr bei dem Vertrieb von Snacks und Fingerfood, Fertig­ge­richten und Desserts zu verwenden;
  2. die Beklagte zu 1: in die Löschung der Marken “Villa Culinaria”, die unter den Nummern 39870982. 3 und 39958562. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge­tragen sind, einzuwilligen;
  3. die Beklagte zu 2: in die Löschung des Firmen­be­stand­teils “Culinaria” gegenüber dem zustän­digen Regis­ter­ge­richt einzuwilligen.

[7] Darüber hinaus haben die Kläge­rinnen die Beklagten auf Auskunfts­er­teilung (Klage­antrag zu II) und Feststellung ihrer Schadens­er­satz­pflicht (Klage­antrag zu III) in Anspruch genommen.
[8] Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben — soweit in der Revisi­ons­in­stanz noch von Bedeutung — Wider­klage gegen die Klägerin zu 2 auf Einwil­ligung in die Löschung ihrer Marke Nr. 30104528. 3 wegen Nicht­be­nutzung erhoben. Sie haben zuletzt beantragt, die Klägerin zu 2 zu verur­teilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30104528. 3 einge­tra­genen Deutschen Marke “Culinaria” für die Waren Pizza, und tiefge­kühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesent­lichen mit Wurst- und/oder Fleisch­waren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen, alle vorge­nannten Waren nicht in Großver­brau­cher­pa­ckungen einzuwilligen.
[9] Die Kläge­rinnen haben beantragt, die Wider­klage abzuweisen.
[10] Das Landge­richt (LG Köln, Urteil vom 22. September 2010 — 84 O 20/09, juris) hat die Klage abgewiesen und die Klägerin zu 2 auf die Wider­klage unter Abweisung der weiter­ge­henden Wider­klage (hinsichtlich der Ware “Pizza”) verur­teilt in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30104528. 3 einge­tra­genen Deutschen Marke “Culinaria” für die Waren tiefge­kühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesent­lichen mit Wurst- und/oder Fleisch­waren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen, alle vorge­nannten Waren nicht in Großver­brau­cher­pa­ckungen, einzuwilligen.
[11] Die dagegen gerichtete Berufung der Kläge­rinnen ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Urteil vom 8. April 2011 — 6 U 179/10, juris).
[12] Die Kläge­rinnen verfolgen mit ihrer vom Berufungs­ge­richt zugelas­senen Revision, deren Zurück­weisung die Beklagten beantragen, ihre zuletzt gestellten Klage­an­träge mit der Maßgabe weiter, dass der Klage­antrag zu I 3 lautet:
[13] Die Beklagte zu 2 zu verur­teilen, in die Löschung ihrer geschäft­lichen Bezeichnung “Villa Culinaria Hamburg GmbH” gegenüber dem zustän­digen Regis­ter­ge­richt einzuwilligen.
[14] Hilfs­weise stellen sie den Klage­antrag zu I 3 in der Fassung, in der sie ihn beim Berufungs­ge­richt gestellt haben. Zum anderen erstreben die Kläge­rinnen die vollständige Abweisung der Widerklage.
[15] Entschei­dungs­gründe: A. Das Berufungs­ge­richt hat angenommen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unter­lassung, Auskunfts­er­teilung, Schadens­ersatz und Löschung seien nicht begründet, weil keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen den zwischen den den Bestandteil “Culinaria” enthal­tenden Marken und Unter­neh­mens­kenn­zeichen der Kläge­rinnen einer­seits und den Marken “Villa Culinaria” der Beklagten anderer­seits bestehe. Dagegen sei der mit der Wider­klage geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin zu 2 auf Einwil­ligung in die Löschung der Marke “Culinaria” hinsichtlich der Ware “tiefge­kühlte Snacks” begründet, weil die Marke insoweit nicht rechts­er­haltend benutzt worden sei. Dazu hat das Berufungs­ge­richt ausgeführt:
[16] Der Marke Nr. 39808411. 4 “Culinaria” der Klägerin zu 2 komme für Nahrungs­mittel nur eine schwache Kennzeich­nungs­kraft zu. Die Waren­ähn­lichkeit sei hoch. Zwischen der Marke “Culinaria” der Klägerin zu 2 und den Marken “Villa Culinaria” der Beklagten bestehe eine schwach durch­schnitt­liche Zeichen­ähn­lichkeit. Eine unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr scheide somit aus. Es bestehe auch keine Verwechs­lungs­gefahr im weiteren Sinne. Angesichts der nur schwachen Kennzeich­nungs­kraft der Klage­marke und der nur geringen Zeichen­ähn­lichkeit habe der Verkehr keinen Anlass, auf wirtschaft­liche oder organi­sa­to­rische Verbin­dungen der Unter­nehmen zu schließen. Aufgrund dieser Erwägungen scheide auch eine Verwechs­lungs­gefahr zwischen der Marke “Culinaria DELIKA­TESSEN SERVICE GMBH” der Klägerin zu 1 und den Marken “Villa Culinaria” der Beklagten aus. Entspre­chendes gelte für die Verwechs­lungs­gefahr zwischen den Unter­neh­mens­kenn­zeichen der Kläge­rinnen “Culinaria BioFeinkost GmbH” und “Culinaria Delika­tessen-Service AG” und den Marken der Beklagten.
[17] Die Kläge­rinnen hätten eine rechts­er­hal­tende Benutzung der Marke Nr. 30104528. 3 “Culinaria” der Klägerin zu 2 für “tiefge­kühlte Snacks” nicht dargelegt. Die Verwendung der Marke für “Pizza” stelle keine rechts­er­hal­tende Benutzung für “tiefge­kühlte Snacks” dar, weil es sich um deutlich unter­schied­liche Nahrungs­mittel handele.
[18] B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kläge­rinnen hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet; soweit sie sich gegen die Stattgabe der Wider­klage wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Die Revision ist unein­ge­schränkt zulässig (dazu I). Die Klage ist hinrei­chend bestimmt (dazu II); sie kann mit der vom Berufungs­ge­richt gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden (dazu III). Die Wider­klage ist dagegen begründet (dazu IV).
[19] I. Die Revision ist — anders als die Revisi­ons­er­wi­derung meint — unein­ge­schränkt zulässig. Der Entschei­dungssatz des Berufungs­ur­teils lautet “Die Revision wird zugelassen”. Er enthält keine Beschränkung der Revisi­ons­zu­lassung. Das Berufungs­ge­richt hat die Zulassung der Revision damit begründet, es sei noch nicht geklärt, unter welchen Voraus­set­zungen bei einer selbständig kennzeich­nenden Stellung eines überein­stim­menden Zeichen­be­stand­teils eine Verwechs­lungs­gefahr im weiteren Sinne gegeben sei; darüber hinaus sei offen, wie weit der sogenannte gleiche Waren­be­reich im Rahmen einer rechts­er­hal­tenden Benutzung einer Ware reiche. Diese Begründung bezieht sich entgegen der Ansicht der Revisi­ons­er­wi­derung sowohl auf die mit der Klage verfolgten Ansprüche als auch auf den mit der Wider­klage erhobenen Anspruch. Im Übrigen reicht allein die Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechts­mittels auszu­gehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 — I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 — Seilzirkus; Urteil vom 31. Mai 2012 — I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 — Missbräuch­liche Vertrags­strafe, jeweils mwN).

[20] II. Die Klage ist zulässig und insbe­sondere hinrei­chend bestimmt.
[21] Ein Kläger, der ein einheit­liches Klage­be­gehren aus mehreren prozes­sualen Ansprüchen (Streit­ge­gen­ständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klage­grund bestimmt genug zu bezeichnen, wenn er dem Gericht im Wege der alter­na­tiven Klage­häufung die Auswahl überlässt, auf welchen Klage­grund es die Verur­teilung stützt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 — I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 bis 12 — TÜV I). Im Streitfall liegen insoweit unter­schied­liche Streit­ge­gen­stände vor, als jede der Kläge­rinnen ihre Ansprüche sowohl aus ihrer Marke als auch aus ihrer Geschäfts­be­zeichnung herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 — I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 32 = WRP 2012, 716 — OSCAR; Urteil vom 19. April 2012 — I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 18 = WRP 2012, 1392 — Pelikan).
[22] Ein Kläger kann jedoch dem Bestimmt­heits­gebot noch in der Revisi­ons­in­stanz nachkommen, indem er durch Angabe der Reihen­folge, in der er die Rechte aus den verschie­denen Kennzeichen geltend macht, von der alter­na­tiven zur eventu­ellen Klage­häufung übergeht (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 — TÜV I; BGH, GRUR 2012, 1145 Rn. 23 — Pelikan). Die Kläge­rinnen haben in der Revisi­ons­in­stanz erklärt, die Klägerin zu 1 stütze ihre Klage in erster Linie auf ihre Geschäfts­be­zeichnung “Culinaria BioFeinkost GmbH” und hilfs­weise auf ihre Wort-Bildmarke Nr. 1023015 “Culinaria DELIKA­TESSEN SERVICE GMBH”, die Klägerin zu 2 stütze ihre Klage in erster Linie auf ihre Wortmarke Nr. 39808411. 4 “Culinaria” und hilfs­weise auf ihre Geschäfts­be­zeichnung “Culinaria Delika­tessen-Service AG”.
[23] III. Die Klage kann im Umfang der mit der Revision noch weiter­ver­folgten Anträge mit der vom Berufungs­ge­richt gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.
[24] 1. Die Erklärung der Kläge­rinnen, der Klage­antrag zu I 3 werde dahin­gehend modifi­ziert, dass die Löschung der konkret benutzten Firma “Villa Culinaria Hamburg GmbH” der Beklagten zu 2 und nicht weiter­gehend ein Schlecht­hin­verbot des Bestand­teils “Culinaria” verlangt werde, ist unbeachtlich, da sie auf eine in der Revisi­ons­in­stanz unzulässige Antrags­än­derung abzielt. Gegen­stand der recht­lichen Beurteilung ist daher nach wie vor der Klage­antrag zu I 3 in seiner beim Berufungs­ge­richt gestellten Fassung, den die Kläge­rinnen in der Revisi­ons­in­stanz hilfs­weise gestellt haben.
[25] Antrags­än­de­rungen im Revisi­ons­ver­fahren sind nach § 559 ZPO grund­sätzlich ausge­schlossen. Eine Ausnahme gilt zwar vor allem für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifi­kation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1957 — II ZR 280/55, BGHZ 26, 31, 37 f.; Urteil vom 4. Mai 1961 — III ZR 222/59, NJW 1961, 1467 f.; Urteil vom 28. September 1989 — IX ZR 180/88, NJW-RR 1990, 122; Urteil vom 28. Februar 1991 — I ZR 94/89, GRUR 1991, 680 — Porzel­lan­ma­nu­faktur). Ein solcher Ausnah­mefall liegt hier aber nicht vor.
[26] Die Änderung stützt sich aller­dings auf einen Sachverhalt, der bereits vom Berufungs­ge­richt zu würdigen war. Die Kläge­rinnen haben — entgegen der Ansicht der Revisi­ons­er­wi­derung — bereits in den Vorin­stanzen eine Verletzung ihrer Rechte durch die von der Beklagten zu 2 konkret benutzte Firma “Villa Culinaria Hamburg GmbH” behauptet. In den Vorin­stanzen haben die Kläge­rinnen wegen der von ihnen behaup­teten Rechts­ver­letzung aller­dings die Einwil­ligung in die Löschung des Firmen­be­stand­teils “Culinaria” beantragt; dagegen begehrten sie in der Revisi­ons­in­stanz wegen dieser Rechts­ver­letzung die Einwil­ligung in die Löschung der gesamten Firma “Villa Culinaria Hamburg GmbH”. Diese beabsich­tigte Änderung zielt nicht auf eine Beschränkung oder Modifi­kation des früheren Antrags.
[27] Mit dem früheren Antrag haben die Kläge­rinnen — entgegen der Ansicht der Revision — kein Schlecht­hin­verbot des Firmen­be­stand­teils “Culinaria” beansprucht. Die Verur­teilung zur Einwil­ligung in die Löschung eines Firmen­be­stand­teils steht der Eintragung oder Verwendung dieses Bestand­teils innerhalb einer anderen Kombi­nation nicht zwingend entgegen. Der Antrag auf Einwil­ligung in die Löschung der vollen Firma geht deshalb weiter als der Antrag auf Einwil­ligung in die Löschung eines Firmen­be­stand­teils (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 — I ZR 129/71, GRUR 1974, 162, 164 — etirex; Urteil vom 26. September 1980 — I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 — Sitex; Urteil vom 3. November 1994 — I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, 119 = WRP 1995, 96 — NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 — I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 31 = WRP 2008, 1192 — HEITEC; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. März 2007 — I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 41 = WRP 2007, 1346 — Bundes­dru­ckerei). Mit dem Antrag auf Einwil­ligung in die Löschung der gesamten Firma “Villa Culinaria Hamburg GmbH” fordern die Kläge­rinnen daher nicht weniger, sondern mehr als mit dem Antrag auf Einwil­ligung in die Löschung des Firmen­be­stand­teils “Culinaria”.
[28] Anders verhielte es sich, wenn die Kläge­rinnen in den Vorin­stanzen die Unter­lassung der Nutzung des Firmen­be­stand­teils “Culinaria” beantragt hätten und in der Revisi­ons­in­stanz die Unter­lassung der Nutzung der vollen Firma “Villa Culinaria Hamburg GmbH” beantragen würden. Bei einem Unter­las­sungs­antrag geht das Verbot des Firmen­be­stand­teils weiter als das Verbot der vollen Firma, weil es die Verwendung des Firmen­be­stand­teils auch in jeder anderen Kombi­nation ausschließt (vgl. BGH, GRUR 1974, 162, 164 — etirex; GRUR 1981, 60, 64 — Sitex). Gegenüber einem Antrag auf Unter­lassung der Nutzung des Firmen­be­stand­teils “Culinaria” wäre ein Antrag auf Unter­lassung der Nutzung der vollen Firma “Villa Culinaria Hamburg GmbH” daher weniger weitrei­chend. Hier steht aber kein Unter­las­sungs­antrag, sondern ein Löschungs­antrag in Rede.
[29] Soweit den Senats­ent­schei­dungen Haus & Grund II (BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 — I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Rn. 34 = WRP 2008, 1532) und Haus & Grund III (Urteil vom 31. Juli 2008 — I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 25 = WRP 2008, 1537) und den darin zitierten Senats­ent­schei­dungen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 — I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 — RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 — I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 — comtes/ComTel) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
[30] 2. Die Klägerin zu 2 stützt die auf Unter­lassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG), Löschung der Marken (§§ 55, 51, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) und des Firmen­be­stand­teils (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 2008 — I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 22 und 42 — Schuhpark), Auskunfts­er­teilung (§ 242 BGB) sowie auf Schadens­ersatz (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG) gerich­teten Ansprüche auf ihre Wortmarke Nr. 39808411. 4 “Culinaria”. Diese Ansprüche setzen voraus, dass zwischen dieser Wortmarke einer­seits und der von den Beklagten verwen­deten Bezeichnung “Villa Culinaria” sowie der Wortmarke Nr. 39870982. 3 und der Wort-Bildmarke Nr. 39958562. 1 “Villa Culinaria” der Beklagten zu 1 und der Geschäfts­be­zeichnung “Villa Culinaria Hamburg GmbH” der Beklagten zu 2 anderer­seits Verwechs­lungs­gefahr im Sinne der § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Mit der vom Berufungs­ge­richt gegebenen Begründung kann das Vorliegen einer Verwechs­lungs­gefahr nicht verneint werden.
[31] a) Die Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berück­sich­tigung aller relevanten Umstände des Einzel­falls vorzu­nehmen. Dabei besteht eine Wechsel­wirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbe­sondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen sowie der Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke, so dass ein gerin­gerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst­leis­tungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke ausge­glichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 — I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Rn. 12 = WRP 2008, 1349 — Panto­hexal; Urteil vom 29. Juli 2009 — I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 15 = WRP 2010, 381 — AIDA/AIDU; Urteil vom 20. Januar 2011 — I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 19 = WRP 2011, 1157 — Kappa). Bei dieser umfas­senden Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr ist auf den durch die Zeichen hervor­ge­ru­fenen Gesamt­ein­druck abzustellen, wobei insbe­sondere ihre unter­schei­dungs­kräf­tigen und dominie­renden Elemente zu berück­sich­tigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2010 — C‑51/09, Slg. 2010, I‑5805 = GRUR 2010, 933 Rn. 33 — Barbara Becker; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 — I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 25 = WRP 2012, 1241 — pjur/pure). Von diesen Grund­sätzen ist auch das Berufungs­ge­richt ausgegangen.
[32] b) Das Berufungs­ge­richt hat angenommen, der Marke “Culinaria” komme für Nahrungs­mittel nur eine schwache originäre Kennzeich­nungs­kraft zu, weil sich das Zeichen — für die angespro­chenen Verkehrs­kreise unschwer erkennbar — an den beschrei­benden Begriff “kulina­risch” anlehne. Die Kläge­rinnen hätten die für eine nachträg­liche Stärkung der Kennzeich­nungs­kraft notwen­digen Tatsachen nicht substan­tiiert vorgetragen.
[33] aa) Die Annahme des Berufungs­ge­richts, die Bezeichnung “Culinaria” sei eine die originäre Kennzeich­nungs­kraft schwä­chende Anlehnung an das deutsche Wort “kulina­risch”, ist — anders als die Revision meint — aus Rechts­gründen nicht zu beanstanden.
[34] Das Berufungs­ge­richt hat sich entgegen der Darstellung der Revision mit der Tatsache ausein­an­der­ge­setzt, dass es sich bei “Culinaria” um ein Wort der latei­ni­schen Sprache handelt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob das latei­nische Wort “Culinaria” dem deutschen Wort “kulina­risch” nicht ohne weiteres gleich erachtet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts der maßgeb­liche Verkehr den Zusam­menhang des Wortes “Culinaria” mit dem in der deutschen Sprache bekannten Wort “kulina­risch” ohne weiteres und sofort erkennt. Nach den Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts kennt der Verkehr zudem die Bedeutung des Wortes “kulina­risch” — dass etwas nämlich auf die Kochkunst bezogen hohen Ansprüchen genügt — und misst daher dem Begriff “Culinaria” ebenso wie dem Begriff “kulina­risch”, wenn er — wie hier — für Nahrungs­mittel verwendet wird, beschrei­bende Bedeutung zu. Die Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts sind entgegen der Ansicht der Revision nicht erfah­rungs­widrig; sie entsprechen vielmehr dem allge­meinen Verständnis der deutschen Sprache.
[35] Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungs­ge­richt habe in seine Würdigung nicht einbe­zogen, dass der Ausdruck “Culinaria” als schlag­wort­artige Bezeichnung für Feinkost­pro­dukte und für ein Unter­nehmen, das solche Produkte vertreibe, keinen unmit­telbar beschrei­benden Inhalt habe, sondern den Produkt­be­reich und den Geschäfts­ge­gen­stand lediglich in allge­meiner Form andeute. Der Annahme einer schwachen Kennzeich­nungs­kraft steht dies nicht entgegen. Marken kommt bereits dann nur eine geringe und keine normale Kennzeich­nungs­kraft zu, wenn sie für die angespro­chenen Verkehrs­kreise erkennbar an einen beschrei­benden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 — I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 27 = WRP 2010, 1046 — MIXI, mwN).
[36] Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi­schen Union “XXXLutz Marken/HABM (Natura Selection)” (Urteil vom 28. Juni 2012 — C‑306/11, GRUR Int. 2012, 754) ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Gerichtshof hat dort die Entscheidung des Gerichts als sachge­recht bezeichnet, der Begriff “natura” besitze normale Unter­schei­dungs­kraft, weil er in Bezug auf die Merkmale der genannten Waren nicht beschreibend sei oder aber keinen hinrei­chend unmit­tel­baren und konkreten Zusam­menhang mit ihnen herstelle (EuGH, GRUR Int. 2012, 754 Rn. 79 und 21). Zum einen entfalten die Entschei­dungen des Gerichtshofs und des Gerichts zur Verwechs­lungs­gefahr im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV keine Bindungs­wirkung in tatsäch­licher oder recht­licher Hinsicht (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerb­licher Rechts­schutz Urheber­recht Medien­recht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 192; zur mangelnden Bindung an die Beurteilung der Verkehrs­auf­fassung BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 28 — Schuhpark). Zum anderen liegen der Beurteilung des Gerichtshofs Feststel­lungen des Gerichts zugrunde, die mit den vom Berufungs­ge­richt getrof­fenen Feststel­lungen nicht vergleichbar sind. Nach den Feststel­lungen des Gerichts löst der Begriff “natura” in Bezug auf die betrof­fenen Waren lediglich Vorstel­lungen oder Vermu­tungen aus; dagegen stellt der Begriff “kulina­risch” nach den Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts einen unmit­tel­baren und sofor­tigen Zusam­menhang mit den damit bezeich­neten Waren her.
[37] bb) Die Revision wendet sich aller­dings mit Recht gegen die Annahme des Berufungs­ge­richts, die Kläge­rinnen hätten die für eine nachträg­liche Stärkung der Kennzeich­nungs­kraft notwen­digen Tatsachen nicht substan­tiiert vorgetragen.
[38] (1) Das Berufungs­ge­richt ist davon ausge­gangen, für eine Steigerung der Kennzeich­nungs­kraft komme es entscheidend auf den Zeitraum und den Umfang des Vertriebs von Produkten unter den in Rede stehenden Marken, auf den Markt­anteil und auf die getätigten Werbe­auf­wen­dungen an. Es hat angenommen, der pauschale Vortrag der Kläge­rinnen, unter der Bezeichnung “Culinaria” sei ab dem Jahr 1995 ein jährlicher Umsatz von 6 bis 9 Mio. € erzielt worden, könne eine Steigerung der Kennzeich­nungs­kraft nicht rechtfertigen.
[39] Zum einen sei nicht erkennbar, welcher Anteil dieses Umsatzes auf welche Waren entfalle. Gehe man davon aus, dass die Umsatz­zahlen alle Produkte umfassten, für die die Marke rechts­er­haltend benutzt werde, seien die Umsatz­zahlen eher als gering anzusehen. Zum anderen fehlten Vergleichs­um­sätze anderer Marken­her­steller oder die Gesamt­um­sätze auf dem jewei­ligen Markt.
[40] Schließlich spreche der von den Zeugen bekundete Umfang der Verwendung der Marke zwar für eine rechts­er­hal­tende Benutzung, nicht aber für eine darüber hinaus­ge­hende Benutzung, die zu einer Steigerung der Kennzeich­nungs­kraft führen könnte.
[41] Die Revision rügt zwar ohne Erfolg, es sei unerheblich, welcher Anteil des Umsatzes auf welche Waren entfalle. Das Berufungs­ge­richt ist zutreffend davon ausge­gangen, dass der Umsatz, der mit dem Verkauf von Waren erzielt wird, die mit einer Marke versehen sind, grund­sätzlich nur insoweit einen Anhalts­punkt für eine Steigerung der Kennzeich­nungs­kraft der Marke für bestimmte Waren bieten kann, als er auf den Verkauf dieser Waren entfällt. Aus diesem Grund musste das Berufungs­ge­richt auch nicht dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Kläge­rinnen nachgehen, die Klägerin zu 1 habe unter ihrer Firmen­be­zeichnung in der Zeit zwischen 1981 und 1994 Umsätze in Größen­ord­nungen zwischen 8 und 10 Mio. DM erzielt. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die behaup­teten Umsätze auf den Vertrieb der hier in Rede stehenden Waren unter der Marke “Culinaria” entfallen.
[42] Das Berufungs­ge­richt hätte sich jedoch mit dem Vortrag der Kläge­rinnen ausein­an­der­setzen müssen, das Unter­nehmen Dr. O. habe aufgrund einer Lizenz­ver­ein­barung seit dem Jahre 2002 in erheb­lichem Umfang tiefge­kühlte Pizza unter der Bezeichnung “Culinaria” vertrieben; der jährliche Umsatz habe im Millio­nen­be­reich gelegen. Sofern die zum Umsatz vorge­tra­genen Tatsachen wie hier — nicht auf einen bestimmten Umsatz schließen lassen, ist zu prüfen, ob und gegebe­nen­falls in welchem Umfang im Wege der Schätzung jeden­falls ein Mindest­umsatz festge­stellt werden kann (vgl. zur Schätzung eines Mindest­schadens BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 — I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 30 f. — Tchibo/Rolex II; Urteil vom 6. Oktober 2005 — I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Rn. 16 = WRP 2006, 587 — Noblesse; Urteil vom 14. Februar 2008 — I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 21 = WRP 2008, 1227 — Schmier­mittel). Das Berufungs­ge­richt hätte daher prüfen müssen, ob auf der Grundlage des Vorbringens der Kläge­rinnen jeden­falls ein von der Lizenz­neh­merin mit dem Vertrieb von tiefge­kühlter Pizza unter der Bezeichnung “Culinaria” erzielter Mindest­umsatz festge­stellt werden kann und ob gegebe­nen­falls dieser Umsatz auf eine Steigerung der Kennzeich­nungs­kraft der Marke “Culinaria” schließen lässt.
[43] (2) Das Berufungs­ge­richt hat gemeint, der Vortrag der Kläge­rinnen, es seien 4 % des jährlichen Umsatzes für Werbung ausge­geben worden, könne kein anderes Ergebnis begründen. Einzelne Werbe­ak­tionen in Prospekten von Handels­partnern könnten die Kennzeich­nungs­kraft nicht stärken. Die Ausgaben für Werbung allein genügten nicht, sofern sich deren Erfolg nicht in erhöhten Markt­an­teilen widerspiegele.
[44] Die Revision rügt auch insoweit mit Erfolg, die Würdigung des Berufungs­ge­richts beruhe auf einer unzurei­chenden Kennt­nis­nahme des Sachvor­trags der Kläge­rinnen. Diese hätten vorge­tragen, dass sie mit ihrem Kennzeichen “Culinaria” in der Vergan­genheit jeden Monat mit Werbe­schal­tungen bei großen Handels­un­ter­nehmen vertreten gewesen seien und dass die Werbe­pro­spekte je 14-tägigem Werbe­zeitraum eine Auflage in Höhe von 1, 2 bis 1, 5 Mio. Stück (Metro), 500. 000 bis 700. 000 Stück (Fegro) und 200. 000 bis 250. 000 Stück (Handelshof) gehabt hätten. Der von den Kläge­rinnen angegebene Werbe­aufwand ist entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts nicht deshalb nichts­sagend, weil er nichts über die Markt­an­teile besagt. Bei der Bestimmung der Kennzeich­nungs­kraft sind alle relevanten Umstände zu berück­sich­tigen, zu denen insbe­sondere die Eigen­schaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Markt­anteil, die Inten­sität, die geogra­phische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbe­aufwand des Unter­nehmens für die Marke und der Teil der betei­ligten Verkehrs­kreise gehören, die die Waren oder Dienst­leis­tungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unter­nehmen stammend erkennen (st. Rspr.; EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 — C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn. 23 = WRP 1999, 806 — Lloyd; Urteil vom 14. September 1999 — C‑375/97, Slg. 1999, I‑5421 = GRUR Int. 2000, 73 Rn. 27 = WRP 1999, 1130 — Chevy; Urteil vom 7. Juli 2005 — C‑353/03, Slg. 2005, I‑6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 31 = WRP 2005, 1159 — Nestlé/Mars; BGH, Urteil vom 20. September 2007 — I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 27 = WRP 2007, 1461 — Kinder II; Urteil vom 20. September 2007 — I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Rn. 33 = WRP 2007, 1466 — Kinderzeit; Urteil vom 5. November 2008 — I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 30 = WRP 2009, 831 — Stoff­fähnchen I; Urteil vom 2. April 2009 — I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 21 = WRP 2009, 824 — OSTSEE-POST). Der Werbe­aufwand des Unter­nehmens für die Marke kann daher auch dann zu einer Steigerung der Kennzeich­nungs­kraft der Marke führen, wenn er keinen Aufschluss über den Markt­anteil gibt und nicht zu einer Erhöhung des Markt­an­teils führt.
[45] c) Das Berufungs­ge­richt ist von einer hohen Waren­ähn­lichkeit ausge­gangen. Die Revision hat diese Beurteilung hinge­nommen. Sie lässt auch keinen Rechts­fehler erkennen. Die Wortmarke Nr. 39808411. 4 “Culinaria” der Klägerin zu 2 ist für “Fleisch- und Wurst­waren” sowie “Backwaren, kombi­niert mit Fleisch- und Wurst­pro­dukten”, einge­tragen. Die Wortmarke Nr. 39870982. 3 und die Wort-Bildmarke Nr. 39958562. 1 “Villa Culinaria” der Beklagten zu 1 sind jeweils für “Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konser­viertes, getrock­netes und gekochtes Obst und Gemüse; Fruchtmuse; feine Backwaren und Kondi­tor­waren, Speiseeis; Kühleis” einge­tragen. Die Beklagte zu 2 bot unter der Bezeichnung “Villa Culinaria” Speisen und Tiefkühlkost an und betrieb Bistros und einen Heimservice. Die Beklagte zu 3 bietet unter dieser Bezeichnung Snacks und Fingerfood, Fertig­ge­richte und Desserts an.
[46] d) Mit Recht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungs­ge­richts, zwischen der Marke “Culinaria” der Klägerin zu 2 und den Marken und Bezeich­nungen “Villa Culinaria” der Beklagten bestehe nur eine schwach durch­schnitt­liche Zeichenähnlichkeit.
[47] aa) Das Berufungs­ge­richt hat bei der Beurteilung der Zeichen­ähn­lichkeit die beiden Kennzeichen jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet. Es hat angenommen, der Verkehr nehme auch das Zeichen “Villa Culinaria” als einheit­liches Zeichen wahr. Das ist nicht zu beanstanden. Der Verkehr hat keinen Anlass, in der angegrif­fenen Bezeichnung zwei selbständige Zeichen zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. März 2012 — I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 21 = WRP 2012, 712 — METRO/ROLLER’s Metro).
[48] bb) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegen­über­ste­henden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamt­ein­druck mitein­ander zu vergleichen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 — I ZR 34/07, GRUR-RR 2010, 205 Rn. 37 — Haus & Grund IV, mwN; GRUR 2012, 635 Rn. 23 — METRO/ROLLER’s Metro). Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestand­teile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angespro­chenen Verkehrs­kreise hervor­ge­ru­fenen Gesamt­ein­druck prägend sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 — C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. = WRP 2005, 1505 — THOMSON LIFE; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 — I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 Rn. 18 — Malte­s­er­kreuz I). Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusam­men­ge­setzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufge­nommen wird, eine selbständig kennzeich­nende Stellung behält, ohne dass es das Erschei­nungsbild der zusam­men­ge­setzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 — THOMSON LIFE; Urteil vom 5. April 2001 — I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2002, 1315 — Marlboro-Dach; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 — I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 — Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeich­nenden Bestand­teils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechs­lungs­gefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angespro­chenen Verkehrs­kreisen der Eindruck hervor­ge­rufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienst­leis­tungen zumindest aus wirtschaftlich mitein­ander verbun­denen Unter­nehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 — THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rn. 18 — Malte­s­er­kreuz I).
[49] cc) Das Berufungs­ge­richt hat angenommen, innerhalb der Bezeichnung “Villa Culinaria” komme der Bezeichnung “Culinaria” keine prägende Bedeutung zu. Der Bestandteil “Culinaria” könne nur dann prägende Bedeutung haben, wenn der Bestandteil “Villa” völlig in den Hinter­grund trete, etwa weil er vom Verkehr als rein beschreibend oder als bloßes Beiwerk verstanden werde. Dies sei jedoch nicht der Fall.
[50] Die Revision macht zwar ohne Erfolg geltend, der Bestandteil “Culinaria” habe prägende Bedeutung, weil der Bestandteil “Villa” vom relevanten Verkehr nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unter­nehmen, sondern nur als Hinweis auf ein beson­deres Gebäude als möglichen Ort der Herstellung, Zubereitung oder Präsen­tation der Produkte verstanden werde und daher keinerlei Kennzeich­nungs­kraft habe. Damit versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Berufungs­ge­richts durch ihre abwei­chende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechts­fehler des Berufungs­ge­richts darzutun. Das Berufungs­ge­richt hat angenommen, der Begriff “Villa” habe für Lebens­mittel keinen rein beschrei­benden Sinngehalt. Die Annahme, der Verkehr gehe davon aus, die mit diesem Begriff bezeich­neten Produkte würden in einer Villa angefertigt, erscheine fernliegend.
[51] Diese Beurteilung lässt keinen Rechts­fehler erkennen und ist insbe­sondere nicht erfahrungswidrig.
[52] Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend, es liege schon deshalb nahe, dass der Bestandteil “Culinaria” das Gesamt­zeichen präge, weil diesem Bestandteil im Gesamt­zeichen gestei­gerte oder zumindest durch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft zukomme. Da das Berufungs­ge­richt die Kennzeich­nungs­kraft der Klage­marke “Culinaria” nicht rechts­feh­lerfrei bestimmt hat (vgl. oben Rn. 36–41), ist zugunsten der Kläge­rinnen zu unter­stellen, dass das Zeichen “Culinaria” für Lebens­mittel zumindest durch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft hat. Unter dieser Voraus­setzung ist es nicht ausge­schlossen, dass auch dem Bestandteil “Culinaria” innerhalb des angegrif­fenen Zeichens “Villa Culinaria” prägende Bedeutung zukommt.
[53] dd) Das Berufungs­ge­richt hat weiter angenommen, innerhalb der Gesamt­be­zeichnung “Villa Culinaria” habe der Bestandteil “Culinaria” eine selbständig kennzeich­nende Stellung. Auch ein Bestandteil mit nur schwacher Kennzeich­nungs­kraft könne eine selbständig kennzeich­nende Stellung einnehmen. Insbe­sondere der Umstand, dass das Zeichen “Villa Culinaria” aus zwei Bestand­teilen bestehe, von denen keiner in den Hinter­grund trete, die vielmehr beide den Gesamt­ein­druck der Marke gleicher­maßen bestimmten, führe dazu, dass jedem dieser Bestand­teile eine selbständig kennzeich­nende Stellung zukomme. Diese Beurteilung hält einer recht­lichen Nachprüfung nicht stand.
[54] Richtig ist aller­dings, dass auch ein unter­durch­schnittlich kennzeich­nungs­kräf­tiger Bestandteil eines zusam­men­ge­setzten Zeichens eine selbständig kennzeich­nende Stellung haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 — I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 35 = WRP 2008, 232 — INTERCONNECT/T‑InterConnect). Entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts führt jedoch allein der Umstand, dass sämtliche Bestand­teile einer zusam­men­ge­setzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamt­ein­druck der Marke oder Kennzeichnung gleicher­maßen bestimmen, weil keiner dieser Bestand­teile das Erschei­nungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, nicht dazu, dass diese Bestand­teile eine selbständig kennzeich­nende Stellung haben.
[55] Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es recht­fer­tigen, in einem zusam­men­ge­setzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestand­teile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 420; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rn. 413). Andern­falls würde die Regel, dass bei der Prüfung der Verwechs­lungs­gefahr die fraglichen Marken jeweils als Ganzes mitein­ander zu vergleichen sind, weil im Normalfall der Durch­schnitts­ver­braucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. — THOMSON LIFE), zur Ausnahme, und die Ausnahme, dass ein Bestandteil eines zusam­men­ge­setzten Zeichens eine selbständig kennzeich­nende Stellung in dem zusam­men­ge­setzten Zeichen einnimmt, ohne aber darin den dominie­renden Bestandteil zu bilden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. — THOMSON LIFE), zur Regel.
[56] Ein beson­derer Umstand, der es recht­fer­tigen kann, in einem zusam­men­ge­setzten Zeichen einen Bestandteil als selbständig kennzeichnend anzusehen, liegt vor, wenn eine ältere Marke von einem Dritten in einem zusam­men­ge­setzten Zeichen benutzt wird, das die Unter­neh­mens­be­zeichnung dieses Dritten enthält; in einem solchen Fall kann die ältere Marke in dem zusam­men­ge­setzten Zeichen eine selbständig kennzeich­nende Stellung behalten, ohne aber darin den dominie­renden Bestandteil zu bilden (vgl. EuGH Rn. 29 f. — THOMSON LIFE). Eine solche Fallge­staltung liegt im Streitfall nicht vor. Der Bestandteil “Villa” ist nach den Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts erkennbar keine Unter­neh­mens­be­zeichnung. Das Berufungs­ge­richt hat auch sonst keinen beson­deren Umstand festge­stellt, der es recht­fer­tigen könnte, einen der beiden oder sogar beide Bestand­teile des Zeichens “Villa Culinaria” als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. zu solchen Umständen BGHZ 167, 322 Rn. 21 f. — Malte­s­er­kreuz I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 33 — INTER- CONNECT/T- Inter­Connect; Beschluss vom 29. Mai 2008 — I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Rn. 38 = WRP 2008, 1349 — Panto­hexal; GRUR 2012, 635 Rn. 27 ff. — METRO/ROLLER’s Metro).
[57] ee) Gleich­falls mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs­ge­richts, zwischen den Zeichen “Culinaria” und “Villa Culinaria” bestehe nur eine schwach durch­schnitt­liche Zeichen­ähn­lichkeit; durch den voran­ge­stellten — selbständig kennzeich­nenden — Bestandteil “Villa” im Zeichen “Villa Culinaria” sei ein deutlicher Abstand zwischen den beiden Zeichen gewahrt.
[58] (1) Das Berufungs­ge­richt ist bei seiner Beurteilung zu Unrecht davon ausge­gangen, im angegrif­fenen Zeichen “Villa Culinaria” komme dem Bestandteil “Villa” — ebenso wie dem Bestandteil “Culinaria” — eine selbständig kennzeich­nende Stellung zu (vgl. oben Rn. 49–51). Demnach ist auch die Schluss­fol­gerung des Berufungs­ge­richts, durch den voran­ge­stellten, selbständig kennzeich­nenden Bestandteil “Villa” im Zeichen “Villa Culinaria” sei ein deutlicher Abstand zum Zeichen “Culinaria” gewahrt, nicht haltbar.
[59] (2) Die Revision rügt ferner mit Recht, die Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts zum Grad der Zeichen­ähn­lichkeit seien auch insofern wider­sprüchlich, als es zunächst eine “schwach durch­schnitt­liche” Zeichen­ähn­lichkeit, im Rahmen der Gesamt­ab­wägung dann aber (auch) eine “nur geringe” Zeichen­ähn­lichkeit angenommen hat. “Schwach durch­schnittlich” ist ersichtlich etwas anderes als “nur gering”.
[60] (3) Die Revision wendet sich schließlich mit Recht gegen die Annahme einer “schwach durch­schnitt­lichen” Zeichen­ähn­lichkeit. Das Ergebnis der Prüfung der Ähnlichkeit einander gegen­über­ste­hender Zeichen kann von Zeichen­un­ähn­lichkeit über Zeichen­ähn­lichkeit bis zu Zeichen­iden­tität reichen; liegt Zeichen­ähn­lichkeit vor, ist deren Grad genauer zu bestimmen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 446). Dabei kann zwischen sehr hoher (weit überdurch­schnitt­licher), hoher (überdurch­schnitt­licher), normaler (durch­schnitt­licher), geringer (unter­durch­schnitt­licher) und sehr geringer (weit unter­durch­schnitt­licher) Zeichen­ähn­lichkeit unter­schieden werden. Entspre­chendes gilt für die Prüfung der Ähnlichkeit einander gegen­über­ste­hender Waren und Dienst­leis­tungen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 226). Ferner wird auch beim Grad der Kennzeich­nungs­kraft zwischen sehr hoher (weit überdurch­schnitt­licher), hoher (überdurch­schnitt­licher), normaler (durch­schnitt­licher), geringer (unter­durch­schnitt­licher) und sehr geringer (weit unter­durch­schnitt­licher) Kennzeich­nungs­kraft diffe­ren­ziert (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 241). Eine weitere Abstufung der Durch­schnitt­lichkeit nach “schwach durch­schnittlich”, “normal durch­schnittlich” und “stark durch­schnittlich” erscheint schon im Blick auf die ohnehin komplexe Gesamt­ab­wägung der Verwechs­lungs­fak­toren weder sinnvoll noch prakti­kabel (vgl. Ingerl/Rohnke, Marken­gesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 514). Darüber hinaus steht einer solchen Unter­scheidung entgegen, dass der Begriff “Durch­schnitt” einen aus mehreren vergleich­baren Größen errech­neten Mittelwert in Bezug auf Quantität oder Qualität bezeichnet (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 4. Aufl., Stichwort “Durch­schnitt”) und die weitere Diffe­ren­zierung eines mittleren Werts nicht ohne weiteres vorstellbar ist.
[61] e) Da nach alledem weder die Annahme des Berufungs­ge­richts, die Klage­marke “Culinaria” verfüge über eine nur schwache (geringe) Kennzeich­nungs­kraft, noch seine Annahme, zwischen der Klage­marke “Culinaria” und dem angegrif­fenen Zeichen “Villa Culinaria” bestehe eine schwach durch­schnitt­liche bzw. nur geringe Zeichen­ähn­lichkeit, der recht­lichen Nachprüfung stand­halten, kann auch seine Beurteilung, es bestehe keine Verwechs­lungs­gefahr, keinen Bestand haben. Es ist nicht auszu­schließen, dass das Berufungs­ge­richt eine Verwechs­lungs­gefahr bejaht hätte, wenn es seiner Beurteilung nicht nur eine hohe Waren­ähn­lichkeit, sondern auch eine — hier zugunsten der Kläge­rinnen zu unter­stel­lende — (zumindest) normale Kennzeich­nungs­kraft der Klage­marke und durch­schnitt­liche Ähnlichkeit der Zeichen zugrunde gelegt hätte.
[62] 3. Die Kläge­rinnen haben ihre Ansprüche darüber hinaus auf die Geschäfts­be­zeichnung “Culinaria Delika­tessen-Service AG” der Klägerin zu 2, die Geschäfts­be­zeichnung “Culinaria BioFeinkost GmbH” der Klägerin zu 1 oder die Wort-Bildmarke Nr. 1023015 “Culinaria DELIKA­TESSEN SERVICE GMBH” der Klägerin zu 1 gestützt. Auch diese Ansprüche setzen voraus, dass zwischen den Geschäfts­be­zeich­nungen der Kläge­rinnen oder der Wort-Bildmarke der Klägerin zu 1 einer­seits und den für die Beklagte zu 1 einge­tra­genen Wortmarken “Villa Culinaria” sowie der von den Beklagten verwen­deten Bezeichnung “Villa Culinaria” und der von der Beklagten zu 2 benutzten Firma “Villa Culinaria Hamburg GmbH” anderer­seits Verwechs­lungs­gefahr im Sinne der § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Das Berufungs­ge­richt hat das Vorliegen einer solchen Verwechs­lungs­gefahr unter Hinweis auf seine Erwägungen zum Fehlen einer Verwechs­lungs­gefahr zwischen der Wortmarke Nr. 39808411. 4 “Culinaria” der Klägerin zu 2 und den Zeichen “Villa Culinaria” der Beklagten verneint. Da jene Erwägungen einer Nachprüfung nicht stand­halten (vgl. oben Rn. 21–56), ist auch dieser Beurteilung die Grundlage entzogen.
[63] IV. Das Berufungs­ge­richt hat der Wider­klage der Beklagten gegen die Klägerin zu 2 auf Einwil­ligung in die Löschung der Marke 30104528. 3 “Culinaria” für die Ware “tiefge­kühlte Snacks” mit Recht stattgegeben.
[64] 1. Die Eintragung einer Marke wird gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununter­bro­chenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Liegt ein Verfalls­grund nur für einen Teil der Waren oder Dienst­leis­tungen vor, für die die Marke einge­tragen ist, so wird die Eintragung gemäß § 49 Abs. 3 MarkenG nur für diese Waren oder Dienst­leis­tungen gelöscht. Soweit die Aufrecht­erhaltung der Eintragung davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die sie einge­tragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berech­tigte Gründe für die Nicht­be­nutzung vorliegen. Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung durch den Inhaber.
[65] 2. Die deutsche Wortmarke Nr. 30104528. 3 “Culinaria” der Klägerin zu 2 ist am 2. April 2001 für die Waren “Pizza, und tiefge­kühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesent­lichen mit Wurst- und/oder Fleisch­waren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen, alle vorge­nannten Waren nicht in Großver­brau­cher­pa­ckungen”, einge­tragen worden. Die Marke wurde nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununter­bro­chenen Zeitraums von fünf Jahren von der Klägerin zu 2 oder mit ihrer Zustimmung zwar für die Ware “Pizza”, nicht aber für die Ware “tiefge­kühlte Snacks” im Inland ernsthaft benutzt. Das Berufungs­ge­richt hat ohne Rechts­fehler angenommen, dass die Benutzung der Marke für die Ware “Pizza” es nicht recht­fertigt, auch die Ware “tiefge­kühlte Snacks” im Waren­ver­zeichnis zu belassen.
[66] a) Die Marken­ein­tragung ist im Löschungs­kla­ge­ver­fahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG aller­dings nicht auf die Waren oder Dienst­leis­tungen zu beschränken, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Die gebotene wirtschaft­liche Betrach­tungs­weise und das berech­tigte Interesse des Zeichen­in­habers, in seiner geschäft­lichen Bewegungs­freiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, recht­fer­tigen es vielmehr, darüber hinaus auch die Waren im Waren­ver­zeichnis zu belassen, die nach der Verkehrs­auf­fassung gemeinhin zum gleichen Waren­be­reich gehören. Dadurch wird ein sachge­rechter Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des Marken­in­habers, in seiner geschäft­lichen Bewegungs­freiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, und dem Interesse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienst­leis­tungen nicht benutzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 — I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 32 f. = WRP 2008, 1544 — LOTTO- CARD). Der Begriff der Waren­gleich­ar­tigkeit ist aus Rechts­gründen enger zu verstehen als der Begriff der Waren­ähn­lichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zum gleichen Waren­be­reich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigen­schaften und ihrer Zweck­be­stimmung weitgehend überein­stimmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 — I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 f. — Taurus).
[67] Von diesen Grund­sätzen ist auch das Berufungs­ge­richt ausgegangen.
[68] b) Das Berufungs­ge­richt hat angenommen, die Kläge­rinnen hätten eine rechts­er­hal­tende Benutzung der Marke Nr. 30104528. 3 “Culinaria” für “tiefge­kühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesent­lichen mit Wurst- und/oder Fleisch­waren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen”, nicht dargelegt. Die Klägerin zu 2 verwende ihre Marke zwar für die Ware “Pizza”; diese gehöre aber nicht zum gleichen Waren­be­reich wie die Ware “tiefge­kühlte Snacks”. Es gebe zwar auch “Pizza­ba­guettes”, doch sei aus Sicht der Verbraucher eine klassische Pizza ein deutlich anderes Nahrungs­mittel als die im Waren­ver­zeichnis definierten Snacks.
[69] Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Kläge­rinnen hätten unter Vorlage entspre­chender Veröf­fent­li­chungen darauf hinge­wiesen, dass es beispiels­weise Pizza­brötchen, Pizza­ba­guettes und Pizza­toasts gebe, die zwar aus einem anderen Teig bestünden, aber einen vergleich­baren Belag hätten wie klassische Pizza. Die Übergänge zwischen einer klassi­schen Pizza und einem solchen “Pizza-Snack” seien fließend, zumal insbe­sondere über den Straßen­verkauf etwa von Bäcke­reien in Bahnhöfen oder Innen­städten häufig nicht ganze Pizzas, sondern portio­nierte Pizza-Stücke — gleichsam als “Pizza-Snack” — angeboten würden.
[70] In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbe­griff des Waren­ver­zeich­nisses fallen, kann zwar zugleich eine rechts­er­hal­tende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberbe­griff des Waren­ver­zeich­nisses fallen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rn. 202; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 26 MarkenG Rn. 36). In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regel­mäßig keine rechts­er­hal­tende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbe­griff des Waren­ver­zeich­nisses fallen. Da die Oberbe­griffe eines Waren­ver­zeich­nisses dem Zweck dienen, Waren mit unter­schied­lichen Eigen­schaften und Zweck­be­stim­mungen zu erfassen, ist grund­sätzlich davon auszu­gehen, dass die von verschie­denen Oberbe­griffen eines Waren­ver­zeich­nisses erfassten Waren in ihren Eigen­schaften und ihrer Zweck­be­stimmung nicht weitgehend überein­stimmen. Bei den Begriffen “Pizza” und “tiefge­kühlte Snacks” handelt es sich um unter­schied­liche Oberbe­griffe des hier in Rede stehenden Waren­ver­zeich­nisses. In der Benutzung der Marke “Culinaria” für die Ware “Pizza” kann daher grund­sätzlich keine Benutzung dieser Marke für die Ware “tiefge­kühlte Snacks” gesehen werden.
[71] Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, im Streitfall könne in der Benutzung der Marke für Waren, die unter einen Oberbe­griff des Waren­ver­zeich­nisses fallen, ausnahms­weise eine rechts­er­hal­tende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter einen anderen Oberbe­griff des Waren­ver­zeich­nisses fallen. Die Beurteilung des Berufungs­ge­richts, aus Sicht der Verbraucher sei eine klassische Pizza ein deutlich anderes Nahrungs­mittel als die im Waren­ver­zeichnis bezeich­neten Snacks, lässt keinen Rechts­fehler erkennen und wider­spricht — entgegen der Ansicht der Revision — insbe­sondere nicht der Lebens­er­fahrung. “Pizza-Snacks” mögen in ihrer Zweck­be­stimmung zwar weitgehend mit Pizza-Stücken überein­stimmen. Eine klassische Pizza weist jedoch, wie das Berufungs­ge­richt rechts­feh­lerfrei angenommen hat, aus Sicht der Verbraucher — schon wegen des anderen Teigs — deutlich andere Eigen­schaften auf als die im Waren­ver­zeichnis genannten Baguettes, Toasts oder Brötchen. Bei dieser Beurteilung ist zu berück­sich­tigen, dass der Begriff der Waren­gleich­ar­tigkeit im Interesse der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienst­leis­tungen nicht benutzt werden, enger zu verstehen ist, als der Begriff der Waren­ähn­lichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
[72] Es kommt auch nicht darauf an, dass die Marke “Culinaria” (auch) für tiefge­kühlte Pizza verwendet worden ist. Zwar könnte die Ware “tiefge­kühlte Pizza” grund­sätzlich sowohl unter den Oberbe­griff “Pizza” als auch unter den Oberbe­griff “tiefge­kühlte Snacks” fallen. Das ändert aber nichts an der recht­lichen Beurteilung. Wird die Ware, für die die Marke rechts­er­haltend benutzt wird (hier tiefge­kühlte Pizza), von mehreren Oberbe­griffen des Waren­ver­zeich­nisses erfasst, so kann im Löschungs­kla­ge­ver­fahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbe­griffe (hier “tiefge­kühlte Snacks”) ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbe­griff (hier “Pizza”) erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 — I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 — TIGRESS).
[73] C. Danach ist das Berufungs­urteil auf die Revision der Kläge­rinnen unter Zurück­weisung des Rechts­mittels im Übrigen insoweit aufzu­heben, als das Berufungs­ge­richt die Abweisung der Klage bestätigt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­ge­richt zurück­zu­ver­weisen. Der Senat kann auf Grundlage des vom Berufungs­ge­richt festge­stellten Sachver­halts nicht abschließend beurteilen, ob eine Verwechs­lungs­gefahr vorliegt. Die Frage der Verwechs­lungs­gefahr ist zwar eine Rechts­frage, die grund­sätzlich auch das Revisi­ons­ge­richt beant­worten kann.
[74] Voraus­setzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamt­ein­drucks der Zeichen, die im Wesent­lichen auf tatrich­ter­lichem Gebiet liegt (BGH, GRUR 2012, 635 Rn. 35 — METRO/ROLLER’s Metro, mwN). Eine fehler­freie Gesamt­be­ur­teilung auf der Grundlage einer hohen Waren­ähn­lichkeit und einer noch festzu­stel­lenden Kennzeich­nungs­kraft der Klage­marke und eines noch zu bestim­menden Grades der Zeichen­ähn­lichkeit ist bisher durch das Berufungs­ge­richt nicht erfolgt.
[75] D. Für das wieder­eröffnete Berufungs­ver­fahren weist der Senat für den Fall, dass das Berufungs­ge­richt eine unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr verneinen und daher eine Verwechs­lungs­gefahr im weiteren Sinne prüfen sollte, noch auf Folgendes hin:
[76] Eine Verwechs­lungs­gefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichts­punkt des gedank­lichen Inver­bin­dung­bringens liegt vor, wenn der Verkehr zwar die Unter­schiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Überein­stimmung aber von wirtschaft­lichen oder organi­sa­to­ri­schen Zusam­men­hängen zwischen den Zeichen­in­habern ausgeht. Eine solche Verwechs­lungs­gefahr kann nur beim Vorliegen beson­derer Umstände angenommen werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 — I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 69 = WRP 2009, 971 — Augsburger Puppen­kiste; BGH, GRUR 2010, 729 Rn. 44 — MIXI, mwN). Diese können sich daraus ergeben, dass die Klage­marke in dem angegrif­fenen Zeichen eine selbständig kennzeich­nende Stellung einnimmt (BGH, GRUR 2010, 729 Rn. 44 — MIXI; Beschluss vom 1. Juni 2011 — I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 Rn. 26 = WRP 2012, 83 — Maalox/­Melox-GRY; GRUR 2012, 635 Rn. 37 — METRO/ROLLER’s Metro). Dagegen reicht es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assozia­tionen an ein fremdes Kennzeichen hervor­zu­rufen (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 69 — Augsburger Puppen­kiste; GRUR 2010, 729 Rn. 43 — MIXI).
[77] Entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts kommt eine Verwechs­lungs­gefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichts­punkt einer selbständig kennzeich­nenden Stellung eines überein­stim­menden Zeichen­be­stand­teils schon deshalb nicht in Betracht, weil in dem angegrif­fenen Zeichen keiner der beiden Zeichen­be­stand­teile eine selbständig kennzeich­nende Stellung einnimmt (vgl. oben Rn. 49–51).
[78] Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungs­ge­richt habe den Vortrag der Kläge­rinnen nicht berück­sichtigt, dass die Beklagten unter der Bezeichnung “Villa Culinaria” gastro­no­mische Betriebe führten und die Kläge­rinnen unter der Bezeichnung “Culinaria” seit nahezu 30 Jahren über den Großhandel und die führenden Cash-and-Carry-Märkte die Gastro­nomie beliefere.
[79] Der Verkehr werde aufgrund dieser Umstände annehmen, dass zwischen der Gastro­nomie-Kette “Villa Culinaria” der Beklagten und den “Culinaria” — Produkten der Kläge­rinnen wirtschaft­liche oder organi­sa­to­rische Bezie­hungen bestünden. Die Kläge­rinnen haben damit keine beson­deren Umstände vorge­tragen, die über bloße Assozia­tionen hinaus die Annahme wirtschaft­licher oder organi­sa­to­ri­scher Verbin­dungen zwischen der Klägerin zu 2 und den Beklagten nahelegen könnten. Es erscheint fernliegend, dass der angespro­chene Verkehr wie die Revision geltend macht — annehmen könnte, bei den gastro­no­mi­schen Betrieben der Beklagten handele es sich um die “Villen”, in denen aufgrund wirtschaft­licher oder organi­sa­to­ri­scher Verbin­dungen der Parteien die “Culinaria” ‑Produkte der Kläge­rinnen angeboten werden.