Das Schleswig-Holsteinische OLG hat in einem aktuellen Verfahren entscheiden (Urt. v. 29.09.2014 – Az. 6 U 2/14), dass die Werbung eines Online-Anbieters für nach Daten aus dem Brillenpass hergestellte Gleitsichtbrillen mit den Begriffen “hochwertig” und “individuell” zulässig ist und insbesondere nicht gegen das Medizinproduktegesetz verstößt. Eine Irreführung in wettbewerbsrechtlicher Sicht liege hinsichtlich der verwendeten Begriffe nicht vor. Ferner bestehe nicht der Verdacht, dass die Brillen die Sicherheit und Gesundheit ihrer Anwender bei sachgemäßer Anwendung gefährden.
Das beklagte Online-Unternehmen vermarktet Brillen, Kontaktlinsen und Zubehör. Bei der Online-Bestellung einer Gleitsichtbrille wählt der Kunde zunächst eine Brillenfassung und gibt anschließend für die Brillengläser die Daten (u.a. die Sehstärke) aus seinem Brillenpass ein. Das Unternehmen bewarb die Gleitsichtbrillen als “Hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern” und “individuelle Gleitsichtbrillen, bestehend aus einer modischen Kunststoff-Fassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität”. Dies veranlasste den Zentralverband der Augenoptiker zur Klage, mit dem Ziel des Verbots der Online-Vermarktung der Gleitsichtbrillen und der Werbung. Die Klage hatte jedoch weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsinstanz Erfolg.
Aus den Gründen:
“Die Vermarktung der Gleitsichtbrillen über das Internet und die Werbung sind zulässig. Bei den Gleitsichtbrillen besteht nicht der begründete Verdacht, dass die Brillen die Sicherheit und Gesundheit ihrer Anwender bei sachgemäßer Anwendung gefährden (§ 4 Medizinproduktegesetz – MPG), auch wenn die Brillen nur auf der Grundlage der Daten aus dem Brillenpass hergestellt und nicht weitere individuelle Parameter des Brillenträgers ermittelt werden. Der klagende Apothekerverband trägt selbst nicht vor, dass durch die Verwendung der streitigen Gleitsichtbrillen konkrete Gesundheitsschäden, etwa in Form von Kopfschmerzen, Hals- oder Nackenproblemen aufgetreten sein sollen. Auch wenn die Rückgabequote von 10 bis 12% ein gewisses Indiz für das Auftreten konkreter Beschwerden sein kann, so sind die Beschwerden dann offenbar jeweils rechtzeitig bemerkt worden. Beschwerden, die so rechtzeitig und deutlich bemerkt werden, dass die Brille zurückgegeben wird, können aber kaum zu einer wirklichen Gefährdung führen. Allerdings muss das beklagte Unternehmen den Hinweis erteilen, dass nicht optimal angepasste Gleitsichtbrillen bei Benutzung im Straßenverkehr gefährlich sein können, da sie den Überblick über den seitlichen Straßenverkehr beeinträchtigen können.
Die Bewerbung der Gleitsichtbrillen ist nicht irreführend. Die Bezeichnungen der Gleitsichtbrillen als “hochwertig” und als “Premium” sind nichtssagend und können deshalb auch einen verständigen und informierten Verbraucher nicht täuschen. Die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als “individuell” ist zutreffend, weil die Brillengläser anders als bei Fertigbrillen immerhin anhand der vom Kunden mitgeteilten individuellen Werte aus dem Brillenpass angefertigt werden. Auch der Hinweis auf “Optikerqualität” ist nicht zu beanstanden. Der Kunde weiß, dass dem beklagten Unternehmen anders als einem Optiker zur Anfertigung der Brille nur die Daten aus dem Brillenpass zur Verfügung stehen und folglich das Gestell mit Gläsern nicht dem Gesicht des Kunden angepasst werden kann. Der aufmerksame Verbraucher wird sich deshalb nur vorstellen, dass die Qualität der vom beklagten Unternehmen erstellten Brillen derjenigen entspricht, die ein Optiker ohne Kundenkontakt, also nur auf Grundlage der Daten des Brillenpasses leisten könnte.“