Bundespatentgericht

BPatG Betty-Bag ./. Betty Barclay keine Verwechslungsgefahr

In der Beschwerdesache

betreffend der Marken­sache 30 2011 046 007

hat der 26. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts in der Sitzung vom 4. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsit­zenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

Der Marken­in­haber hat am 22. August 2011 beantragt, die Wortmarke „BETTY-BAG“ für die Waren der Klassen

  • 18 (Leder­waren),
  •  14 (Webstoffe/Textilwaren) und
  •  28 (Sport­ar­tikel)

in das Register einzutragen.

Mit Verfügung vom 14. September 2011 hat die Marken­stelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts zugunsten des Marken­in­habers die genannte Wortmarke für die angemel­deten Waren in das Register eingetragen.

Hiergegen hat die Wider­spre­chende mit am 22. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge­gan­genen Schreiben Wider­spruch aus den drei nachste­henden Wider­spruchs­marken erhoben. Die Wider­spre­chende hat ihre Wider­sprüche jeweils auf die Waren der Klassen 18 und 24 gestützt. Ihre Wider­sprüche richten sich gegen die Waren der Klassen 18 und 24 der angegrif­fenen Marke.

1. Wortmarke EM 009 476 425 „Betty Barclay“, einge­tragen für die Waren der Klassen

  • 3 (Seifen; Parfü­me­rie­waren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön­heits­pflege, Haarwässer),
  • 9 (Blend­schutz­brillen, Brillen, Brillen­etuis, Brillen­fas­sungen, Brillenge-stelle, Brillen­gläser, Ferngläser, Fotoap­parate, Kneifer, Kneifer­etuis, Kneifer­fas­sungen, Kneifer­kettchen, Kneifer­schnüre, Kontakt­linsen, Kontakt­lin­sen­etuis, Magnet­da­ten­träger, Mobil­te­lefone, Sonnen­brillen sowie Sportbrillen),
  • 14 (Edelme­talle und deren Legie­rungen sowie daraus herge­stellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelier­waren, Schmuck­waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente),
  • 18 (Leder und Leder­imi­ta­tionen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regen­schirme, Sonnen­schirme und Spazierstöcke),
  • 24 (Webstoffe und Textil­waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tisch­decken) und
  • 25 (Beklei­dungs­stücke, Schuh­waren, Kopfbedeckungen).

2. Wort-/Bild­marke EM 005 705 405, einge­tragen für die Waren der Klassen

  •  3 (Wasch- und Bleich­mittel; Putz‑, Polier‑, Fettent­fer­nungs- und Schleif­mittel; Seifen; Parfü­me­rie­waren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön­heits­pflege, Haarwässer; Zahnputzmittel),
  • 9 (Wissen­schaft­liche, Schifffahrts‑, Vermessungs‑, fotogra­phische, Film‑, optische, Wäge‑, Mess‑, Signal‑, Kontroll‑, Rettungs- und Unter-richts­ap­parate und ‑instru­mente; Apparate und Instru­mente zur Vertei-lung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung von elektri­schem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnet­auf­zeich­nungs­träger, Schall­platten; Verkaufs­au­to­maten und Mecha­niken für geldbe­tä­tigte Apparate; Regis­trier­kassen, Rechen­ma­schinen, Daten­ver­ar­bei­tungs­geräte und Computer; Feuerlöschgeräte),
  • 14 (Edelme­talle und deren Legie­rungen sowie daraus herge­stellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelier­waren, Schmuck­waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente),
  • 18 (Leder und Leder­imi­ta­tionen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen­schirme, Sonnen­schirme und Spazier­stöcke; Peitschen, Pferde­ge­schirre und Sattlerwaren),
  • 24 (Webstoffe und Textil­waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tisch­decken) und
  • 25 (Beklei­dungs­stücke, Schuh­waren, Kopfbedeckungen).

3. Wort-/Bild­marke DE 302 24 271 einge­tragen für die Waren

„Seifen; Parfü­me­rie­waren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön­heits­pflege, Haarwässer; Edelme­talle und deren Legie­rungen sowie daraus herge­stellte oder damit plati­nierte Waren, nämlich kunst­ge­werb­liche Gegen­stände, Zierge­gen­stände; Juwelier­waren, Schmuck­waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmess­in­stru­mente; Leder und Leder­imi­ta­tionen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen­schirme, Sonnen­schirme und Spazier­stöcke; Webstoffe und Textil­waren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tisch­decken; Beklei­dungs­stücke, Schuh­waren, Kopfbedeckungen“.

Zur Begründung hat die Wider­spre­chende vorge­tragen, zwischen der angegrif­fenen Marke und den Wider­spruchs­marken bestünde Verwechs­lungs­gefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 MarkenG. Den Wider­spruchs­marken käme erhöhte Kennzeich­nungs-kraft zu. Zwischen den Wider­spruchs­marken und der angegrif­fenen Marke be-stehe zudem hochgradige Ähnlichkeit, jeden­falls die Gefahr, dass die angegriffene Marke mit den Wider­spruchs­marken gedanklich in Verbindung gebracht werden könnte.

Die Marken­stelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Marken­amtes hat mit Beschluss vom 11. März 2013 die Wider­sprüche aus den Wider­spruchs­marken zurück­ge­wiesen, weil zwischen den Vergleichs­marken trotz der Identität der Waren der Klassen 18 und 24 keine Gefahr der Verwechslung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat die Marken­stelle erklärt, es müsse von einer durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marken ausge­gangen werden. Die Wider­spre­chende habe die erhöhte Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marken auf Lizenzen für die Benutzung der jewei­ligen Marke für Webstoffe und Textil­waren und auf Umsätze gestützt, die sie mit jährlich rund 210 Mio. € beziffert habe. Es sei aber unklar, für welche Waren diese Umsatz-zahlen gelten würden, ob für „Webstoffe und Textil­waren“ oder für die ebenfalls von der Wider­spre­chenden erwähnte „Damen­ober­be­kleidung“ (Klasse 25), auf die sich die Wider­sprüche aber nicht stützen würden. Diese Angaben seien unklar und allein als Beleg nicht ausrei­chend. Es würden beispiels­weise zu den Umsätzen in Relation zu setzende Absatz­zahlen sowie Angaben über Markt­an­teile dieser Waren im Vergleich zu denen der Mitbe­werber und die einge­setzten Werbe­mittel fehlen. Die Wider­spre­chende habe zwar Inter­net­aus­drucke mit Handta­schen vor-gelegt. Diese würden zwar zumindest bei zwei abgebil­deten Exemplaren den Schriftzug „Betty Barclay“ gut lesbar enthalten. Als allei­niger Nachweis für eine er-höhte Kennzeich­nungs­kraft komme dies aber nicht ernsthaft in Frage. In visueller und schrift­bild­licher Hinsicht bestünden zwischen der angegrif­fenen und den Wider­spruchs­marken keine Ähnlich­keiten. Zwar würden beide Marken den Bestandteil „Betty“ an erster Stelle enthalten. Doch seien die beiden Marken vom visuellen Eindruck her in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Diese Betrachtung bräche nicht automa­tisch unwill­kürlich nach dem Namen „Betty“ ab. Bei der angegrif­fenen Marke komme noch die dritte Silbe „bag“ hinzu, verlängere also optisch die eingliedrige Marke noch um drei Buchstaben. Die Wider­spruchs­marken bestünden aus zwei Wörtern, was in der Gesamtheit einen völlig verschie­denen optischen Eindruck ergebe. Sie seien dadurch schrift­bildlich sehr viel umfang­reicher. Bei den Wort-/Bild­marken trete hinzu, dass zwischen der angegrif­fenen und den Wider­spruchs­marken keine nennens­werte Ähnlichkeit durch die graphische Gestaltung der Wider­spruchs­marken, die in einer bestimmten Schriftart gehalten seien, bestünde. Der Verkehr messe bei Wort-/Bild­zeichen in der Regel den Wortbe­stand­teilen prägende Bedeutung zu. Eine Mitprägung durch den Bildbe­standteil könne nur angenommen werden, wenn dieser eine Marke derartig beherrsche, dass das Wort kaum mehr beachtet würde, wovon vorliegend nicht auszu­gehen sei. Auch klanglich sei keine Verwechs­lungs­gefahr zu befürchten. Zwar seien die beiden jewei­ligen ersten Silben „Betty“ von identi­schem Klang. Doch würden sich die folgenden Silben hinsichtlich Länge, Betonung und Vokal­folge deutlich genug unter- scheiden, um auch insoweit eine Verwechs­lungs­gefahr ausschließen zu können. Wenn die Wider­spre­chende den Schutz­umfang ihrer Marken durch den Bestandteil „Betty“ der angegrif­fenen Marke beein­trächtigt sähe, sei Voraus­setzung für eine Verwechs­lungs­gefahr, dass dieser Bestandteil die jüngere Marke präge. Selbst bei Anwendung der nur für mehrteilige Kombi­na­ti­ons­marken geltenden Präge­theorie, sei vorliegend eine unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr zu verneinen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die das Publikum veran­lassen könnten, in der als Gesamtheit zu verste­henden Kombi­nation „BETTYBAG“ nach einem den Gesamt­ein­druck prägenden Einzel­element zu suchen. Der Verkehr bringe der Gesamt­wort­folge „BETTYBAG“ Interesse entgegen, weshalb eine unmit­telbare Marken­kol­lision auszu­schließen sei. Auch eine mittelbare Verlet­zungs­gefahr bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass die Wider­spre­chende bereits mit einer Serie von Marken aufge­treten sei, die das in den Vergleichs­marken überein­stim­mende Element „Betty“ als Stamm­be­standteil enthalten würde. Eine ausschließ­liche Verwendung des Vornamens „Betty“ im Modebe­reich und im Zusam­menhang mit den Marken der Wider­spre­chenden sei nicht erkennbar. Auch sonst habe der Verbraucher keine Veran­lassung, aus der Marke „BETTYBAG“ auf eine Verbindung zur Inhaberin der Wider­spruchs­marken zu schließen. Dazu trete der Wortbe­standteil „Betty“ im Gesamt­ein­druck des angegrif­fenen einglied­rigen Zeichens nicht ausrei­chend genug hervor.

Die Wider­spre­chende hat mit Schriftsatz vom 17. April 2013 gegen den Beschluss der Marken­stelle für Klasse 18 vom 11. März 2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorge­tragen, die Inhaberin der Wider­spruchs­marken habe im Jahr 2000 der B… GmbH & Co. KG in P… Lizenzen für die Verwendung der Wider­spruchs­marken für Damen­hand­ta­schen, Geldbörsen, Etuis etc., d. h. für alle Leder­waren-Acces­soires erteilt. Die Boschagroup habe mit dem Verkauf allein von Handta­schen unter der Kennzeichnung „Betty Barclay“ einen Umsatz von ca. … € pro Jahr erwirt­schaftet. Unter­stelle man eine markt­üb­liche Aufschlags­kal­ku­lation von 160 %, betrage der Umsatz mit „Betty Barclay“-Handtaschen im Einzel­handel ca. … € pro Jahr. Eine zuver­lässige Aussage über den Markt­anteil der „Betty Barclay“-Damenhandtaschen ließe sich nur annähe­rungs­weise machen. Der Markt „Lederwaren/Accessoires“ zu Endver­brau­cher­preisen belaufe sich laut dem Institut für Handels­for­schung in Köln auf ca. … €, wobei von den relevanten Artikel­gruppen auf Damen­ta­schen ca. … % entfallen würden, so dass sich für Handta­schen ein Markt­vo­lumen von ca. … € pro Jahr ergeben würde. Hiervon entfalle ein Umsatz­anteil von ca. … € (Endver­brau­cher­preis) auf „Betty Barclay“-Handtaschen, d.h. ca. „… %“. Nach der „Image­analyse Fashion Bag 2012“ der „Textil­Wirt­schaft“ würde „Betty Barclay“ zu den bedeu­tendsten Marken auf dem aktuellen Damen­hand­ta­schen­markt, insbe­sondere im Leder­wa­ren­fach­ein­zel­handel zählen. Zwischen der angegrif­fenen Marke „BETTYBAG“ und den Wider­spruchs­marken „Betty Barclay“ bestehe kein Abstand. Das Zeichen „BETTYBAG“ werde namentlich bei Verwendung für Damen­hand­ta­schen als Zusam­men­setzung aus „BETTY“ und „BAG“ verstanden, also aus einem Vornamen und aus einer beschrei­benden Angabe. Denn „BAG“ verstehe der Durch­schnitts-verbraucher als Synonym für Handtasche oder Einkaufs­tasche, jeden­falls als einen beschrei­benden Bestandteil. Geprägt werde die Anmel­de­marke von dem Zeichen­be­standteil „BETTY“. Die betrof­fenen Verkehrs­kreise würden mit „Betty“ ohne weiteres im Segment der Damen­hand­ta­schen „Betty Barclay“ assozi­ieren. Daher bestehe zumindest eine mittelbare Verwechs­lungs­gefahr, weil der Durch­schnitts­ver­braucher vermuten würde, dass es sich um eine Linie von „Betty Barclay“-Handtaschen handeln würde. Für die Waren „Webstoffe und Textilien“ gelte dasselbe. Der Anteil von Nicht­le­der­waren im Sortiment von „Betty Barclay“ betrage nahezu … %, wobei aller­dings ein erheb­licher Teil aus Damen­ober­be­kleidung bestehe.

Die Wider­spre­chende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Marken­stelle für die Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts von 11. März 2013 aufzu-heben und die angegriffene Marke zu löschen.

Der Beschwer­de­gegner hat sich im Beschwer­de­ver­fahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil zwischen der angegrif­fenen Marke und den Wider­spruchs­marken keine Verwechs­lungs­gefahr besteht. Die Marken­stelle für die Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Wider­sprüche der Beschwer­de­füh­rerin zu Recht zurückgewiesen.

1. Zuläs­sigkeit der Beschwerde
a) § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässig, weil die Wider­spre­chende gegen den ihr am 19. März 2013 zugestellten Beschluss der Marken­stelle für Klasse 18 vom 11. März 2013 am 17. April 2013 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich Beschwerde eingelegt hat.

b) § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. Nr. § 6 Abs. 2 PatKostG
Die Beschwerde der Wider­spre­chenden gegen den Zurück­wei­sungs­be­schluss der Marken­stelle für Klasse 18 vom 11. März 2013, die sich auf drei Wider­spruchs­marken stützt, und für die die Wider­spre­chende eine Beschwer­de­gebühr i. H. v. 200 € gezahlt hat, gilt nicht nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PatKostG als (teilweise) zurück­ge­nommen.
Nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. Nr. 401 300

Gebüh­ren­ver­zeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG ist regel­mäßig für jede Beschwerde eine Beschwer­de­gebühr zu entrichten. Für mehrere Beschwerden sind deshalb grund­sätzlich auch mehrere Gebühren zu zahlen. Hat ein Wider­spre­chender aus mehreren Marken Wider­sprüche gegen eine Marke erhoben, die – wie hier – alle mit einem Beschluss zurück­ge­wiesen worden sind, ist indes nur eine Beschwer­de­gebühr zu zahlen, weil nur ein Verfah­rens­be­tei­ligter einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts anficht (Knoll, in: Ströbele/Hacker, Marken­gesetz, 10. Auflage 2012, § 66 Rn. 47; Fuchs-Wissemann, in: HK-Marken­recht, 2. Auflage 2008, § 66 Rn. 5).

2. Unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1 MarkenG

Zwischen der angegrif­fenen und den Wider­spruchs­marken besteht keine unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1 MarkenG.

a) Ähnlichkeit der Waren
Zwischen den für die angegriffene Marke einge­tra­genen Waren der Klasse 18 (Leder­waren) und der Klasse 24 (Webstoffe/Textilwaren) und den für die Wider­spruchs­marken einge­tra­genen Waren der Klassen 18 (u. a. Leder und Leder­imi­ta­tionen sowie Waren daraus) und 24 (u. a. Webstoffe und Textil­waren) besteht Identität.

b) Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marken
Den Wider­spruchs­marken kommt nicht mehr als durch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft und damit ein normaler Schutz­umfang zu, weil sie von Hause aus unabhängig von ihrer Benutzung im Markt normal unter­schei­dungs­kräftig und unein­ge­schränkt geeignet sind, die hier relevanten Waren ihrer betrieb­lichen Herkunft nach zu indivi­dua­li­sieren. Konkrete Anhalts­punkte, die für eine hohe oder für eine geringe Kennzeich­nungs­kraft sprechen, fehlen vorliegend.

Der Vortrag der insoweit darle­gungs­pflich­tigen Wider­spre­chenden (BPatG GRUR 1997, 840, 842 f. – Lindora/Linola; Ströbele MarkenR 2001, 106, 107; Hacker, in: Ströbele/Hacker, Marken­gesetz, 10. Auflage 2012, § 9 Rn. 148) genügt nicht, um eine gestei­gerte Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marken begründen zu können.
Eine gestei­gerte Verkehrs­be­kanntheit kann den Schutz­umfang einer Marke er-weitern. Zur Feststellung der gestei­gerten Verkehrs­be­kanntheit sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berück­sich­tigen. Dazu zählen auch der von der Marke gehaltene Markt­anteil, die Inten­sität, geogra­phische Verbreitung und Dauer der Marken­ver­wendung, die dafür aufge­wen­deten Werbe­mittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den betei­ligten Verkehrs­kreisen (BGH GRUR 2003, 1040,1044 – Kinder; GRUR 2007, 780, 784 Rn. 36 – Prali­nenform; GRUR 2007, 1066, 1068 Rn. 33 – Kinderzeit; GRUR 2007, 1071, 1072 Rn. 27 – Kinder II; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 138 mit weiteren Recht­spre­chungs­nach­weisen in Fußn. 337). Diese Bekanntheit kann jedoch nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatz­zahlen herge­leitet werden, weil selbst umsatz­starke Marken wenig bekannt, wie anderer­seits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können (OLG Köln MarkenR 2007, 126 – Schlau­fuchs und Lernfuchs; PAVIS PROMA BPatG,26 W (pat) 23/06 – Grüne Bierflasche; BPatG, 29 W (pat) 15/09 — BLUE PANTHER/Panther; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 139). Ob-jektive Statis­tiken oder demosko­pi­schen Befra­gungen sowie Angaben über Werbe­auf­wen­dungen können Schlüsse auf die Verkehrs­be­kanntheit einer Marke zu-lassen (BGH GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24; GRUR 2010, 1103, 1105 f. Rn. 33–34 – Prali­nenform II; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 140 mit weiteren Nachweisen in Fußn. 341).

Die Wider­spre­chende hat nur eigene Schät­zungen der von ihr erzielten Umsätze mitge­teilt und im Übrigen lediglich darauf verwiesen, dass die Wider­spruchs­marken „Betty Barclay“ zu den bedeu­tendsten Marken auf dem Markt für Damen-handta­schen zählen würden. Eine erhöhte Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marken hat sie mit diesem Vortrag nicht bewiesen. Nur am Rande sei er-wähnt, dass bei einem von der Wider­spre­chenden geschätzten Markt­vo­lumen für Handta­schen von ca. .… €, von dem auf „Betty Barclay“-Handtaschen … € entfallen soll, das Markt­vo­lumen von „Betty Barclay“-Handtaschen gut … % betragen würde und nicht – wie es die Wider­spre­chende vorge­tragen hat – „ca. … %“.

c) Zeichen­ver­gleich und Grad der Zeichen­ähn­lichkeit
Für den Zeichen­ver­gleich ist auf die Marken in Form ihrer jewei­ligen Gesamt­zeichen abzustellen, also auf die angegriffene Marke „BETTYBAG“ und die Wider­spruchs­marken „Betty Barclay“. Klanglich, bildlich und begrifflich genügt der Abstand zwischen diesen Zeichen, um eine unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr auszuschließen.

Hinsichtlich des Grades der Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Zeichen ist auf den Gesamt­ein­druck abzustellen, den die Vergleichs­zeichen dem angespro­chenen Verkehr, also dem normal infor­mierten und angemessen aufmerk­samen und verstän­digen Durch­schnitts­ver­braucher vermitteln (EuGH GRUR 2004, 843, 845 Rn. 29 – MATRATZEN; GRUR 2007, 700, 701 Rn. 35 – HABM/Shaker; GRUR Int. 2010, 129, 132 Rn. 60 – Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, 1099 Rn. 45 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2011, 148, 149 Rn. 13 – Goldhase II; GRUR 2010, 833, 834 Rn. 12 – Malte­s­er­kreuz II). Eine künstlich zerglie­dernde, analy­sie­rende Betrach­tungs­weise ist zu vermeiden, weil auch eine größere Anzahl von Überein­stim­mungen im Einzelnen nicht notwendig zu einem überein­stim­menden Gesamt­ein­druck führen muss. Der Verkehr nimmt eine Marke regel­mäßig so auf, wie sie ihm entge­gen­tritt, ohne sie einer analy­sie­renden Betrach­tungs­weise zu unter­ziehen (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Rn. 23 – Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 735 Rn. 25 – Lloyd; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 211, 294 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Wider­spre­chende ist der Auffassung, sowohl die angegriffene Marke als auch die Wider­spruchs­marken würden von dem Zeichen­be­standteil „Betty“ geprägt, weshalb zwischen ihnen die Gefahr unmit­tel­barer Verwech­selung bestünde. Dieser Auffassung kann der Senat nicht zustimmen.

Mehrgliedrige Kombi­na­ti­ons­marken sind solche Marken, die mehrere getrennte Bestand­teile aufweisen, wie zum Beispiel mehrere Wörter. Zu den Kombi­na­tions-marken gehören aber auch zusam­men­ge­fügte Marken, die sich aus sonstigen Gründen als mehrgliedrig darstellen. Nach der Recht­spre­chung des BGH gelten die Grund­sätze für mehrbe­stand­teilige Marken auch für Einwort­marken, aber nur dann, wenn sie aus mehreren Bestand­teilen gebildet sind und der Verkehr auf-grund beson­derer Umstände Veran­lassung hat, das zu einem Wort zusam­men­ge­setzte Zeichen zerglie­dernd und nicht als einheit­liche Bezeichnung aufzu­fassen. Dies soll zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Inhaber eines bekannten Zeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem zusam­men­ge­setzten Zeichen kombi­niert (BGH GRUR 2008, 905, 907 f. Rn. 26, 38 – Panto­hexal; GRUR 2010, 729, 732 Rn. 35 – MIXI; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 296 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Anders als in dem Beschluss „Panto­hexal“ (BGH, a. a. O.) kommt dem Bestandteil „BETTY“ in der jüngeren Marke „BETTYBAG“ keine eigen­ständige kennzeich­nende Stellung zu. Denn der Bestandteil „BAG“ ist kein dem Verkehr bekanntes oder für ihn zumindest erkenn­bares Unter­neh­mens­kenn­zeichen der Marken­in­ha­berin. Der Verkehr hat insofern keine Veran­lassung, den Bestandteil „BETTY“ des zusam­men­ge­setzten Zeichens „BETTYBAG“ abzuspalten und ihm eine selbst-ständig kennzeich­nende Stellung im Gesamt­zeichen beizu­legen. Besondere Umstände, die den Verkehr veran­lassen würden, das zu einem Wort zusam­men­ge­setzte Zeichen „BETTYBAG“ zerglie­dernd und nicht als einheit­liche Bezeichnung aufzu­fassen, sind weder von der Wider­spre­chenden vorge­tragen noch erkennbar. Insofern kann bei der angegrif­fenen Marke der Bestandteil „BAG“ nicht vernach­lässigt werden, auch wenn er für die für die Marke einge­tra­genen Waren der Klassen 18 und 24 beschreibend ist. Denn die angegriffene Marke besteht aus der Allite­ration „BETTYBAG“ und gewinnt dadurch eine gewisse Einpräg­samkeit. Der Verkehr wird deshalb hinsichtlich des ohnehin recht kurzen Gesamt­zei­chens den Marken­be­standteil „BAG“ nicht vernach­läs­sigen, sondern die angegriffene Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entge­gen­tritt.
Bei den Wider­spruchs­marken handelt es sich zwar um Kombi­na­ti­ons­zeichen, weil sie aus den Wörtern „Betty“ und „Barclay“ zusam­men­ge­setzt sind. Insofern ist die vom BGH entwi­ckelte Präge­theorie (grund­legend GRUR 1976, 353 — COLORBOY) hier durchaus anwendbar. Doch werden die Wider­spruchs­marken „Betty Barclay“ nicht durch den Aller­welts­vor­namen „Betty“ geprägt, sondern erlangen eine gewisse Einpräg­samkeit durch das recht kurze Gesamt­zeichen „Betty Barclay“, zumal auch das Gesamt­zeichen der Wider­spruchs­marken eine Allite­ration aufweist. Der Marken­be­standteil „Barclay“ tritt für die angespro­chenen Verkehrs­kreise nicht in einer Weise zurück, dass er für den Gesamt­ein­druck der Wider­spruchs­marken „Betty Barclay“ vernach­lässigt werden könnte.

Insofern stehen sich das angegriffene Zeichen „BETTYBAG“ und die Wider­spruchs­marken „Betty Barclay“ gegenüber. Die Beurteilung des Gesamt­ein­drucks getrennt in klang­licher, bildlicher und begriff­licher Hinsicht ergibt, dass keine hin-reichenden Ähnlich­keiten in einer Wahrneh­mungs­richtung festzu­stellen sind, die eine Verwechs­lungs­gefahr der angegrif­fenen Marke „BETTYBAG“ mit den Wider­spruchs­marken „Betty Barclay“ begründen könnte. Der Zeichen­ab­stand zwischen der angegrif­fenen und den Wider­spruchs­marken ist so groß, dass der Verkehr die beiden Marken ausein­ander hält, weshalb zwischen ihnen keine unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr besteht.

3. Verwechs­lungs­gefahr durch gedank­liches Inver­bin­dung­bringen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 MarkenG

a) Mittelbare Verwechs­lungs­gefahr wegen Benutzung einer Zeichen­serie Die hier maßge­benden Verkehrs­kreise werten den in den Marken überein­stimmend enthal­tenen Bestandteil „Betty“ nicht als Stamm­zeichen des Inhabers der Wider­spruchs­marken, weil sie diesem Marken­be­standteil für sich nicht schon die maßgeb­liche Herkunfts­funktion beimessen und daher auch nicht die übrigen ab-weichenden Marken­be­stand­teile („BETTYBAG“, „Betty Barclay“) nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäfts­be­trieb des Inhabers der Wider­spruchs­marken ansehen. Allein der Umstand, dass die angegriffene und die Wider­spruchs­marken überein­stim­mende Elemente enthalten, genügt noch nicht zur Annahme einer mittel­baren Verwechs­lungs­gefahr. Vielmehr muss das überein­stim­mende Element auf den Betrieb des Inhabers der älteren Marke hinweisen (EuGH GRUR 1998, 387, 389Rn. 18–21 – Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 736 Rn. 17 – Lloyd; GRUR Int. 2000, 899, 901 Rn. 34 – Marca/Adidas).

Hieran fehlt es vorliegend. Zweifelhaft ist bereits, ob die Wider­spre­chende im Verkehr bereits mit dem Wortstamm „Betty“ als Bestandteil mehrerer eigener entspre­chend gebil­deter Serien­marken aufge­treten ist.

Gegen eine mittelbare Verwech­se­lungs­gefahr sprechen die abwei­chenden Marken­be­stand­teile insbe­sondere dann, wenn sie sich mit dem gemein­samen Bestandteil zu eigenen, in sich geschlos­senen Gesamt­be­griffen verbinden, die von der Vorstellung wegführen, es handle sich um Serien­marken eines Unter­nehmens (BGH GRUR 2009, 484, 488 Rn. 40 – Metrobus; GRUR 2009, 672, 676 f. Rn. 40 — OSTSEE-POST; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 464 mit weiteren Recht­spre­chungs­nach­weisen in Fußn. 1120). Vorliegend verschmelzen die überein­stim­menden Bestand­teile „Betty“ mit den jewei­ligen weiteren Bestand­teilen zu den Gesamt­be­griffen „BETTYBAG“ und „Betty Barclay“, weshalb eine mittelbare Verlet­zungs­gefahr ausscheidet.

b) Verwechs­lungs­gefahr im weiteren Sinne
Besondere Umstände, aufgrund derer der Durch­schnitts­ver­braucher darauf schließen könnte, dass zwischen den Unter­nehmen der Marken­in­ha­berin und der Inhaberin der Wider­spruchs­marken Bezie­hungen geschäft­licher, wirtschaft­licher oder organi­sa­to­ri­scher Art bestehen könnten (BGH GRUR 2004, 779, 783 — Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2009, 772, 777 Rn. 69 – Augsburger Puppen­kiste; GRUR 2009, 1055, 1057 Rn. 37 – airdsl; GRUR 2010, 729, 732 Rn. 43 — MIXI; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 471), sind nicht ersichtlich, weshalb eine Verwechs­lungs­gefahr im weiteren Sinne ausscheidet.