BPatG: AudaDuplo ./. Duplo — keine Verwechslungsgefahr

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 060 471

hat der 24. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2014 beschlossen:

Die Beschwerde der Wider­spre­chenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.             Die am 18. September 2008 angemeldete Wortmarke

AquaDuplo

wurde am 20. März 2009 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register einge­tragen und ist am 24. April 2009 unter der Nr. 30 2008 060 471 für folgende Waren veröf­fent­licht worden:

„Klasse 11: Heizkörper und Heizungen und daraus bestehende Flächen­hei­zungen für Boden, Wand oder Decken“.

Dagegen hat die Inhaberin der am 16. April 2008 in das Marken­re­gister unter der Nr. 30 2008 014 177 einge­tra­genen Wortmarke

Duplo

Wider­spruch eingelegt. Die Wider­spruchs­marke genießt Schutz für folgende Waren:

„Klasse 11: Sanitäre Anlagen (soweit in Klasse 11 enthalten); Wasser­lei­tungs­an­lagen, Bade- und Dusch­wannen; Sanitär­ke­ramik, nämlich Wasch­becken, Dusch­wannen, Badewannen, Toilet­ten­schüsseln, Urinale; Bade- und Dusch­wan­nen­ab­tren­nungen, vornehmlich bestehend aus Glas und/ oder Kunst­stoff­platten in Verbindung mit Metall­pro­filen, Dusch­ka­binen (komplett)“.

Die Marken­stelle für Klasse 11 des DPMA hat mit zwei Beschlüssen vom 7. Mai 2010 und vom 19. März 2012, von denen einer im Erinne­rungs­ver­fahren ergangen ist, den Wider­spruch zurück­ge­wiesen. Dabei hat der Erstprüfer in dem Markenwort „Duplo“ eine beschrei­bende Angabe gesehen und deswegen die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke als so gering einge­stuft, dass eine marken­recht­liche Verwechs­lungs­gefahr ausge­schlossen werde könne. Dagegen hat der Erinne­rungs­prüfer eine durch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke angenommen mit der Begründung, dass die konkrete Bedeutung der Sachangabe „doppelt“ oder „zweifach“ im Zusam­menhang mit den für die Wider­spruchs­marke beanspruchten Waren „unklar, vage und verschwommen“ bleibe. In der Gesamt­wahr­nehmung könne die angegriffene Marke jedoch schon deswegen nicht von dem mit der Wider­spruchs­marke identi­schen Wortbe­standteil „Duplo“ geprägt werden, weil es sich bei „AquaDuplo“ um ein einheit­liches Phanta­siewort ohne eindeutige Begriff­lichkeit handele. Dem Wortbe­standteil „Duplo“ komme in der Gesamtheit der angegrif­fenen Marke auch keine selbständig kennzeich­nende Stellung zu. Eine mittelbare Verwechs­lungs­gefahr liege ebenfalls nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Wider­spre­chende mit ihrer Beschwerde

Die Wider­spre­chende meint, dass Verwechs­lungs­gefahr vorliege. Dabei geht sie von einer durch­schnitt­lichen Waren­ähn­lichkeit und einer durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke aus. Der angespro­chene Verkehr werde

in dem Markenwort „Duplo“ keine Sachaussage erkennen, weil dem Verkehr weder der latei­nische Ursprung dieses Wortes bekannt sei, noch die Entspre­chungen im Spani­schen und im Portu­gie­si­schen. Damit werde „Duplo“ in der angegrif­fenen Marke zum prägenden Element, denn der weitere Wortbe­standteil der angegrif­fenen Marke, „Aqua“, werde bloß beschreibend und deswegen als kennzeich­nungs­schwach wahrge­nommen, so dass dieses Wortelement in der Wahrnehmung des Verkehrs hinter „Duplo“ zurück­trete. Die angegriffene Marke sei also aus der kennzeich­nungs­kräf­tigen älteren Marke und einem weiteren nicht kennzeich­nungs­fä­higen Wortelement gebildet worden, was sowohl nach der Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs als auch nach der des Gerichts der Europäi­schen Union zu einer marken­recht­lichen Verwechs­lungs­gefahr führe.

Die Wider­spre­chende hat beantragt,

die Beschlüsse der Marken­stelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Mai 2010 und vom 19. März 2012 aufzu­heben und die Marke 30 2008 060 471 – AquaDuplo — wegen des Wider­spruchs aus der Marke 30 2008 014 177 – Duplo — zu löschen.

Der ordnungs­gemäß geladene Marken­in­haber ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, schrift­sätzlich hat er beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Marken­in­haber hat im patent­amt­lichen Verfahren die Auffassung vertreten, die Wider­spruchs­marke sei schutz­un­fähig, was sich schon daraus ergebe, dass eine von ihm angestrebte, gleich­lau­tende Marken­an­meldung für Klasse 11 (Nr. 307813584 – Duplo) im Jahr 2007 vom DPMA wegen Eintra­gungs­hin­der­nissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurück­ge­wiesen worden sei.

Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.            Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil zwischen den Kolli­si­ons­zeichen keine marken­recht­liche Verwechs­lungs­gefahr besteht und dementspre­chend der Wider­spruch gegen die angegriffene Marke zurück­zu­weisen war, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzel­falls umfassend vorzu­nehmen. Dabei sind zunächst — und zwar unabhängig vonein­ander — Feststel­lungen zur Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke, zur Ähnlichkeit der Waren und Dienst­leis­tungen sowie zur Ähnlichkeit der Vergleichs­zeichen zu treffen. Bei einer abschlie­ßenden Entscheidung ist zu berück­sich­tigen, dass die vorge­nannten Faktoren in einem Verhältnis der Wechsel­wirkung zuein­ander stehen, so dass ein gerin­gerer Grad des einen Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausge­glichen werden kann (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) — Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, 345 (Nr. 48) — Il Ponte Finan­ziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) — Panto­hexal). Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass schutz­un­fähige Zeichen und Angaben für sich gesehen nicht Grundlage einer marken­rechtlich relevanten Verwechs­lungs­gefahr sein können, insbe­sondere der Schutz­be­reich von Marken, die nur eine geringe Unter­schei­dungs­kraft aufweisen oder an freihal­tungs­be­dürftige Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist und sich auf die jeweilige eintra­gungs­be­grün­dende Eigen­prägung beschränkt (vgl. BGH GRUR 2010, 835, 837 — POWER BALL; GRUR 2010, 729, 731 — MIXI; GRUR 2008, 905, 907 — Panto­hexal; GRUR 2008, 909, 910 — Pantogast; GRUR 2008, 1002, 1004 — Schuhpark).

Hier können sowohl die Wider­spruchs­marke als auch die angegriffene Marke für die beanspruchten Waren als unmit­telbar beschrei­bende Angabe dienen.

Die Waren der angegrif­fenen Marke in Klasse 11 „Heizkörper und Heizungen und daraus bestehende Flächen­hei­zungen für Boden, Wand oder Decken“ sind mit den Waren „Sanitäre Anlagen“ und „Wasser­lei­tungs­an­lagen“ der Wider­spruchs­marke teilweise identisch, mindestens aber durch­schnittlich ähnlich aufgrund funktio­neller Zusam­men­hänge, gleicher Bestand­teile und überein­stim­mender Vertriebswege. Heizungs­an­lagen, zumal Flächen­heizung enthalten typischer­weise auch Leitungen für Wasser. Sanitär- und Heizungs­an­lagen werden am Markt auch von denselben Herstellern angeboten. Der angespro­chene Verkehr besteht hinsichtlich der im Ähnlich­keits­be­reich liegenden Waren der Kolli­si­ons­marken sowohl aus dem Fachverkehr, nämlich dem Handel sowie gewerb­lichen Abnehmern, als auch aus dem allge­meinen Endverbraucher.

Trotz der bestehenden Waren­ähn­lichkeit und der teilweisen Überein­stimmung der Zeichen besteht vorliegend keine marken­recht­liche Verwechslungsgefahr.

Die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke „Duplo“ ist stark geschwächt.

Die Angabe „Duplo“ ist vom latei­ni­schen Adjektiv „duplus,-a, ‑um“ abgeleitet, welches übersetzt „zweifach, doppelt“ bedeutet (vgl. nur PONS, Latein-Deutsch, Wörterbuch für Schule und Studium, 2003, S. 284). In der spani­schen und der portu­gie­si­schen Sprache, beides bedeutsame Handels­sprachen, bedeutet „duplo“ übersetzt ebenfalls „doppelt“ (vgl. Langen­scheidt Handwör­terbuch Spanisch, 2006 S. 285; Langen­scheidt, Grund­wort­schatz Portu­gie­sisch, S. 265). In der engli­schen Sprache hat das sehr ähnliche Wort „duple“ dieselbe Bedeutung (vgl. Langen­scheidt, Großwör­terbuch Englisch, 2010, S. 311). In der deutschen Sprache sind die Begriffe „Duplikat“, „Dupli­zität“, „Dupli­zieren“, „Duplik“, „Duplum“ sowie „duplex“ (vgl. Duden-Online, http://www.duden.de/woerterbuch) bekannt, die ebenfalls auf den latei­ni­schen Ursprung zurück­zu­führen sind. Aufgrund dieser Ähnlichkeit mit Begriffen der deutschen Sprache, mit der Bedeutung, dass etwas doppelt/ zweifach vorhanden ist oder (mindestens) verdoppelt wird, ist der Senat nach seinen Feststel­lungen davon überzeugt, dass der angespro­chene inlän­dische Verkehr, insbe­sondere der allge­meine Endver­braucher, die Angabe „Duplo“ – auch dann, wenn er, wie die Wider­spre­chende meint, nicht ausrei­chend der spani­schen oder portu­gie­si­schen Sprache mächtig ist oder nicht über Latein­kennt­nisse verfügt — in Zusam­menhang mit den sich hier gegen­über­ste­henden Vergleichs­waren ohne weiteres Nachdenken oder analy­sie­rende Betrach­tungs­weise in erster Linie als waren­be­zo­genen Sachhinweis in der Richtung verstehen wird, dass die Ware in irgend­einer Weise „doppelt“ oder „zweifach“ ausge­staltet ist, und nicht als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen.

Nicht erfor­derlich ist dabei, dass sich diese Sachangabe auf ein wichtiges Merkmal der Ware bezieht und ob die betref­fenden Waren diese Eigen­schaft tatsächlich besitzen (vgl. Ströbele/ Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 290 f.). Die beanspruchten Waren können, wie sich beispielhaft aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Belegen ergibt (s. Prot. d. mdl. Vdlg. vom 28.1.2014), in verschie­dener Weise doppelt vorhanden oder zweifach ausge­stattet sein, z. B. können „Wasser­lei­tungs­an­lagen“ in Form von Heizungs­sys­temen mit zweifachen Rohrlei­tungen oder doppel­wan­digen Rohren versehen sein. Auch „Sanitäre Anlagen“ können zwei Funktionen besitzen, z. B. über doppelte Anschlüsse verfügen oder aus zwei unter­schied­lichen Teilen oder Werkstoffen bestehen. Die Angabe „Duplo“ mit der Bedeutung „doppelt“ ist auch nicht vage oder verschwommen, sondern eine eindeutig verständ­liche Sachaussage. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, dass der Verkehr nicht weiß, was unter einer doppelten „Wasser­lei­tungs­anlage“ bzw. „Sanitären Anlage“ zu verstehen ist, sondern ob er die ihm verständ­liche Angabe „Duplo“ i. S. v. „doppelt, zweifach“ im Zusam­menhang mit den betrof­fenen Waren als Hinweis auf irgendein Herkunfts­un­ter­nehmen auffasst, oder – wie hier – als Sachhinweis darauf, dass ein bestimmtes, bei verschie­denen Waren möglich­weise unter­schied­liches Merkmal der Ware oder die Ware selbst z. B. doppelt vorhanden, ausge­stattet etc. ist.

Bei dieser Ausgangslage ist eine marken­recht­liche Verwechs­lungs­gefahr auch bei sehr ähnlichen und teilweise identi­schen Waren bereits bei einem geringen Zeichen­ab­stand ausgeschlossen.

Schrift­bildlich, klanglich und begrifflich enthält die angegriffene Marke das zusätz­liche Element „Aqua“, welches in der Wider­spruchs­marke keine Entspre­chung findet. Zwar wäre dieser Wortbe­standteil in Allein­stellung eine glatte Sachangabe, mit der allge­mein­ver­ständlich auf Wasser hinge­wiesen würde (vgl. z. B. „Aquarium“, „Aquakultur“, „Aquaplaning“, s. Duden, Deutsches Univer­sal­wör­terbuch, 7. Aufl., S. 173), mit dem die für die angegriffene Marke beanspruchten Waren typischer­weise betrieben werden können. Gleichwohl kann der weitere – mit der Wider­spruchs­marke identische – Wortbe­standteil „Duplo“ gegenüber „Aqua“ im maßgeb­lichen Gesamt­ein­druck nicht überwiegen. Denn auch „Duplo“ hat starke beschrei­bende Anklänge und wird deswegen in der Wahrnehmung der angespro­chenen Verkehrs­kreise in der angegrif­fenen Marke nicht stärker ins Gewicht fallen als der erste Wortbe­standteil „Aqua“. Vielmehr treten die beiden Wortbe­stand­teile in der angegrif­fenen Marke „AquaDuplo“ dem Publikum als eine sich gegen­seitig inhaltlich ergän­zende gesamt­be­griff­liche Einheit gegenüber.

Auch eine mittelbare Verwechs­lungs­gefahr, etwa durch gedank­liches Inver­bin­dung­bringen liegt nicht vor. Der vom Verkehr als beschrei­bende Angabe wahrge­nommene, in beiden Vergleichs­zeichen vorhandene Begriff „Duplo“ ist wegen seiner bereits erörterten beschrei­benden Bedeutung weder als Serien­be­standteil einer Marken­serie der Wider­spre­chenden noch als Unter­neh­mens­kenn­zeichen, welches von einer jüngeren Marke aufge­griffen werden kann, geeignet.

Für eine Aufer­legung der Kosten des Beschwer­de­ver­fahrens besteht kein Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.