Die Angst vor einer Ansteckung ist allgegenwärtig. Als Folge sind Desinfektionsmittel aller Art inzwischen Mangelware. Hierin wittern viele Online-Händler ihre Chance und versuchen mit dem Verkauf von Desinfektionsmitteln Kasse zu machen. Dies ist aber rechtlich anspruchsvoll und erfordert die Einhaltung bestimmter Kriterien. Andernfalls droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die wiederum nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt.
Abgemahnt werden insbesondere Verletzungen von Informationspflichten. So handelt es sich beispielsweise bei Desinfektionsmitteln um Biozid-Produkte. Somit greift die Biozidverordnung, die diverse Pflichtangaben bei Bewerbung und Etikettierung betroffener Produkte vorschreibt. Ebenfalls wird gerügt, dass keine Genehmigung bzw. Zulassung des Herstellers oder Lieferanten gemäß der Biozidverordnung vorliegt.
Darüber hinaus kommt ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetzes in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 3 HWG muss bei der Bewerbung von Arzneimitteln folgender Text gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt angegeben werden: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker”
Arzneimittel wiederum sind in § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz als Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen definiert, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bestimmt sind. Hierunter fallen nicht nur Medikamente im engeren Sinne, sondern beispielsweise auch Mittel, die zur Handdesinfektion dienen.
Anbieter entsprechender Desinfektionsmittel sollten folglich die Pflichtinformationen nach dem Heilmittelwerbegesetz berücksichtigen.
Da es sich in der Regel bei Desinfektionsmitteln ferner um Flüssigkeiten handelt, muss außerdem ein Grundpreis angeben werden, wenn die Produkte zu einem festen Preis vertrieben werden.