Bei Pharmamarken kommt es auf den konkreten Schutzumfang, daher ist entscheidend, für welches Produkt die Marke registriert wurde bzw. für welches Produkt auf Grund der Benutzung noch Schutz besteht. Wenn sich z.B. Schmerz- und Fiebermittel einerseits und Dermatologika und Diätetika für medizinische Zwecke andererseits gegenüberstehen, dann sind diese Waren ähnlich so das EuG in seiner aktuellen Entscheidung Lonarid vs. Momarid v. 2.12.2014 Case T 75/13:
First, dermatological or hormone preparations are similar to the pharmaceutical preparations for the reduction of pain and fever covered by the earlier mark inasmuch as, as the applicant correctly submits, those goods are of the same nature (pharmaceutical preparations), have the same purpose or intended purpose (the treatment of human health problems), are aimed at the same consumers (professionals in the medical sector and patients) and use the same distribution channels (as a general rule, pharmacies).
die Ähnlichkeit besteht aber nur zu einem niedrigen Grad.
„had to be considered to be similar to a low degree to the goods covered by the earlier mark.“
Dies berücksichtigend entschied das EuG, dass Lonarid vs. Momarid ausreichend unterschiedlich sind, soweit sich nicht „Chemische Präparate für den pharmazeutischen Einsatz“ und „Schmerz- und Fiebermitteln“ gegenüberstehen, denn nur für diese Waren bejahte das Gericht die Verwechslungsgefahr, da diese Stoffe auch Schmerz- und Fieberreduktion seien könnten, läge insoweit Warenidentität vor.
In der Entscheidung bestätigt das EuG seine zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung, wonach im gesamten Gesundheitsbereich der Klasse 5 von einer überdurchschnittlichen Aufmerksamkeit des Verkehrs auszugehen ist. Daher kommt beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren den unterschiedlichen Indikationen eine besondere Bedeutung zu. Ausdrücklich führt das Gericht aus, das trotz des Umstandes, dass Schmerz- und Fiebermittel auch bei Hauterkrankungen zum Einsatz kommen können, dies nicht ausreiche, um diese beiden Waren als austauschbar zu bezeichnen, denn ihre therapeutischen Hauptanwendungsgebiete seien unterschiedlich.
Bei der Gegenüberstellung der Zeichen stellt das EuG fest, dass beide Wortmarken jeweils dieselbe Buchstaben- und Silbenzahl und dieselbe Vokalfolge aufweisen.
L o n a r i d
M o m a r i d
Dabei sind fünf von sieben Buchstaben in derselben Reihenfolge identisch, wobei einer der Unterschiede sich am Wortanfang befindet, der stärker wahrgenommen wird. Im Ergebnis sieht das EUG deshalb nur eine leicht überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit und unter Berücksichtigung der geringen Warenähnlichkeit genügt dies nicht, um Verwechslungsgefahr zu begründen.
Dabei ergänzt das Gericht noch „That is a fortiori true because the level of attention of the relevant public vis-à-vis those goods is above average.“ damit könnte diese Einschätzung auch außerhalb der Klasse 5 von Bedeutung sein.
Soweit die identischen Waren betroffen sind, wurde die Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückverweisen.
Praxistipp: Im Ergebnis hat das EUG noch einmal deutlich aufgezeigt, dass die Maßstäbe im Arzneimittelbereich deutlich strenger sind, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Daher empfehlen wir unseren Mandanten bei der Anmeldung von Pharmamarken, immer ein sehr enges und konkretes Klassenverzeichnis zu benutzen, insbesondere wenn bei der Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld kritische Marken gefunden wurden. Im Gegenzug ist der Spielraum für mögliche Anmeldungen trotz gefundener ähnlicher Marken größer.
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