OLG München bestätigt strenge Sorgfalts­maß­stäbe bei der Nutzung fremder Fotos

In einem aktuellen Urteil wies das Oberlan­des­ge­richt München (Urt. v. 15.01.2015 – Az.: 29 W 2554/14) erneut sehr strenge Sorgfalts­maß­stäbe bei der Online-Nutzung fremder Bilder hin. So reiche es nicht aus, sich auf die Zusage eines Dritten (hier die mit der Homepage­er­stellung beauf­tragte Werbe­agentur) zu verlassen. Vielmehr müsse der Verwender die Zusicherung überprüfen und sich durch die Vorlage entspre­chender Dokumente belegen lassen.

Ein Fotograf verklagte einen Websei­ten­be­treiber wegen der Verwendung seiner Bilder auf der Webseite. Die Beklagte wandte im Verfahren ein, zur Nutzung der Fotografie berechtigt gewesen zu sein, denn die mit der Erstellung der Webseite beauf­tragte Werbe­agentur habe ihr bei der Veräu­ßerung der Rechte zugesi­chert, deren Inhaberin zu sein. Weiterer Vortrag zur Recht­ekette fehlte.

Dies genügte den Münchner Richtern jedoch nicht: „Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Werbe­agentur, die von (…) GmbH mit der Gestaltung des rechts­ver­let­zenden Inter­net­auf­tritts beauf­tragt worden war, ihrer­seits die Nutzungs­rechte wirksam erworben hätte. Allein die Berufung der Beklagten darauf, die (…) GmbH habe ihr bei der Veräu­ßerung der Rechte zugesi­chert, deren Inhaber zu sein, ersetzt nicht die Darlegung, auf welche Weise diese Rechte von der (…) GmbH oder der Werbe­agentur erworben worden seien.“

„Dass die Beklagte die von ihr behauptete Recht­ekette nicht zurück­ver­folgte, sondern sich auf die Zusicherung verließ, ohne sich überprüfbare Unter­lagen vorlegen zu lassen, stellt eine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung dar, welche den Vorwurf der Fahrläs­sigkeit und damit die Verpflichtung zum Schadens­ersatz begründet.“

Hinweis:

Die Entscheidung verdeut­licht, dass bei der Online-Nutzung fremden Contents erhöhte Vorsicht geboten ist. In einem gericht­lichen Verfahren obliegt es dem Verwender, den wirksamen Erwerb der erfor­der­lichen Nutzungs­rechte zu beweisen.