In einem aktuellen Urteil wies das Oberlandesgericht München (Urt. v. 15.01.2015 – Az.: 29 W 2554/14) erneut sehr strenge Sorgfaltsmaßstäbe bei der Online-Nutzung fremder Bilder hin. So reiche es nicht aus, sich auf die Zusage eines Dritten (hier die mit der Homepageerstellung beauftragte Werbeagentur) zu verlassen. Vielmehr müsse der Verwender die Zusicherung überprüfen und sich durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegen lassen.
Ein Fotograf verklagte einen Webseitenbetreiber wegen der Verwendung seiner Bilder auf der Webseite. Die Beklagte wandte im Verfahren ein, zur Nutzung der Fotografie berechtigt gewesen zu sein, denn die mit der Erstellung der Webseite beauftragte Werbeagentur habe ihr bei der Veräußerung der Rechte zugesichert, deren Inhaberin zu sein. Weiterer Vortrag zur Rechtekette fehlte.
Dies genügte den Münchner Richtern jedoch nicht: „Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Werbeagentur, die von (…) GmbH mit der Gestaltung des rechtsverletzenden Internetauftritts beauftragt worden war, ihrerseits die Nutzungsrechte wirksam erworben hätte. Allein die Berufung der Beklagten darauf, die (…) GmbH habe ihr bei der Veräußerung der Rechte zugesichert, deren Inhaber zu sein, ersetzt nicht die Darlegung, auf welche Weise diese Rechte von der (…) GmbH oder der Werbeagentur erworben worden seien.“
„Dass die Beklagte die von ihr behauptete Rechtekette nicht zurückverfolgte, sondern sich auf die Zusicherung verließ, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit die Verpflichtung zum Schadensersatz begründet.“
Hinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Online-Nutzung fremden Contents erhöhte Vorsicht geboten ist. In einem gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verwender, den wirksamen Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte zu beweisen.