Das Heilmittelwerberecht wurde letztes Jahr modifiziert und teilweise gelockert.
Nach dem alten Heilmittelwerbegesetzt (HWG) war eine Werbung für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung der Wirkung eines solchen Verfahrens oder einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach der Anwendung verboten. Im Oktober 2012 trat aber die Novellierung in Kraft und nun sind Vorher-Nachher-Abbildungen nur noch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Zudem sind bildliche Darstellungen dann verboten, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen“ zeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG).
Auf Betreibend er Wettbwerbszentrale musste sich das OLG Celle nun erstmals mit dieser Gesetzesänderung beschäftigen und die sich daraus ergebenden neuen Möglichkeiten auslosten.
In einer Patientenzeitschrift einer Zahnarztpraxis wurde in einem Bericht ausführlich die Krankengeschichte einer Patientin beschrieben, die wohl aus panischer Angst vor dem Zahnarzt jahrelang jeden Zahnarztbesuch vermieden hatte. Die Liebe überzeugte sie dann aber doch zum Zahnarzt zu gehen und sich untersuchen zu lassen und das Versäumte der letzten Jahre nachzuholen bzw. zu beseitigen. In einer umfangreichen Sanierung in der er Zahnärzte erhielt die Patientin wieder ein ansprechendes Gebiss. In dem Artikel wurde ein Bild veröffentlich, welches den geöffneten Mund der Patientin mit dem Untertitel „Jahrelange Vernachlässigung zerstört Zähne und Zahnfleisch“ zeigte. Auf einem weiteren Bild sieht man einen Ausschnitt aus dem Gesicht der lächelnden Patientin, das die Unterschrift trägt „Nach der Behandlung: Starke Zähne und eine strahlende Patientin“. Diese Gegenüberstellung griff die Wettbewerbszentrale an und wollte sie untersagen. Was nach altem Recht auch sicher erfolgreich gewesen wäre aber sich nun aufgrund oben geschilderter Gesetzesänderung anders zu bewerten war.
Die Richter des OLG Celle sah keinen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz in der neuen Fassung und wiesen darauf hin, dass eine nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG verbotene Werbung schon deshalb nicht vorliege, weil sich die Werbeaussage nicht auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit beziehe. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass es in dem Fall auch darum ging, das Aussehen der Patientin zu verbessern, im wesentlichen war die erfolgte Behandlung aber auch einer medizinische Indikation geschuldet.
Auch bezüglich der weiteren neuen Grenze des Gesetzes sahen die Richter keinen Versto0, denn beide Abbildungen waren nicht abstoßend. Wichtig für die Richter war in diesem Zusammenhang, dass die Aufnahme die Frontzähne nur schemenhaft abgebildete und die Fotografie in einem eher kleinen Format abgedruckt war. Insoweit die Oberkieferlippen mittels eines zahnärztlichen Geräts nach außen gezogen wurden, um das Gebiss freizulegen, wurde als eine übliche zahnärztliche Maßnahme eingeordnet. In der Summe bewerteten die Richter in Ihrem Urteil die Abbildungen daher noch als zulässig.
Nachdem in der Vergangenheit vorher-Nachher-Abbildung weitestgehend ein „No-Go“ in der Werbung für Ärzte und Zahnärzte war, wird sich dies mit der Gesetzesnovellierung ändern und neue Möglichkeiten in der Präsentation bieten. Dabei gilt es noch einige Grenzen auszuloten und sicher werden auch die Gerichte in diesem Zusammenhang bei der Bestimmung des Zulässigen eine wichtige Rolle übernehmen, dafür wird nicht zuletzt auch die Wettbewerbszentrale sorgen. Trotzdem sollten Abmahnung die in diesem Bereich erfolgen genau geprüft und geforderte Unterlassungserklären nicht vorschnell abgegeben werden.