Wann darf ich mein Geschäft „Outlet“ nennen?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landge­richt Stuttgart ausein­an­der­zu­setzen (LG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2015 – Az. . 43 O 1/15 KfH). Im Ergebnis sei hierzu erfor­derlich, dass zum einen Waren aus eigener Produktion verkauft werden müssen und zum anderen die Preise deutlich unter denen des Einzel­handels liegen müssen. Nur wenn diese beiden Voraus­set­zungen kumulativ vorliegen, ist die Verwendung der Bezeichnung „Outlet“ zulässig. Fehlt eine dieser Voraus­set­zungen, liegt eine wettbe­werbs­rechts­widrige Irreführung vor.

Das klagende Unter­nehmen, welches Marken­parfüms herstellt und exklusiv vertreibt, nahm einen Internet-Shoppingclub in Anspruch, da dieses Produkte unter der Rubrik „Outlet“ anbot, die auch durch das klagende Unter­nehmen vertrieben werden.

Die Stutt­garter Richter gaben der Klage statt und bejahten eine Irreführung. Die Angabe „Outlet” sei geeignet, bei einem erheb­lichen Teil der angespro­chenen Verkehrs­kreise irrige Vorstel­lungen hervor­zu­rufen. Der Durch­schnitts­ver­braucher verstehe “Outlet” auch ohne den Zusatz “Factory” im Sinne von “Fabrik­verkauf”, so die Richter. Der Verkehr erwarte im Übrigen bei einem “Outlet” einen Preis­vorteil, den er beim Erwerb in einem Einzel­han­dels­ge­schäft nicht erhält.