Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Stuttgart auseinanderzusetzen (LG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2015 – Az. . 43 O 1/15 KfH). Im Ergebnis sei hierzu erforderlich, dass zum einen Waren aus eigener Produktion verkauft werden müssen und zum anderen die Preise deutlich unter denen des Einzelhandels liegen müssen. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen, ist die Verwendung der Bezeichnung „Outlet“ zulässig. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt eine wettbewerbsrechtswidrige Irreführung vor.
Das klagende Unternehmen, welches Markenparfüms herstellt und exklusiv vertreibt, nahm einen Internet-Shoppingclub in Anspruch, da dieses Produkte unter der Rubrik „Outlet“ anbot, die auch durch das klagende Unternehmen vertrieben werden.
Die Stuttgarter Richter gaben der Klage statt und bejahten eine Irreführung. Die Angabe „Outlet” sei geeignet, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen. Der Durchschnittsverbraucher verstehe “Outlet” auch ohne den Zusatz “Factory” im Sinne von “Fabrikverkauf”, so die Richter. Der Verkehr erwarte im Übrigen bei einem “Outlet” einen Preisvorteil, den er beim Erwerb in einem Einzelhandelsgeschäft nicht erhält.