Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG): Arbeit­nehmer dürfen (schriftlich) in Bildver­öf­fent­li­chung einwilligen

Bereits Ende 2014 entschied das Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) [Urteil vom 11.12.14, 8 AZR 1010/13] – im Presse- und Äußerungs­recht weitgehend unbemerkt – , dass die Einwil­ligung eines Mitar­beiters in die Veröf­fent­li­chung von Video­auf­nahmen schriftlich zu erfolgen hat, damit die Verbreitung eines Bildnisses nach § 22 S. 1 Kunst­ur­he­ber­ge­setzes (KUG) zulässig ist. Höchst­rich­terlich offen war die Frage, inwieweit Mitar­beiter freiwillig in eine Verar­beitung ihrer persön­lichen Daten (hier: Bildver­öf­fent­li­chung) im Zusam­menhang mit ihrem Arbeits­ver­hältnis einwil­ligen dürfen.

Der konkrete Sachverhalt

Das BAG entschied darüber, ob ein Arbeit­nehmer eine Einwil­ligung in den Umgang mit Bilddaten nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses gegenüber der früheren Arbeit­ge­berin wider­rufen durfte. Der Monteur verklagte die ehema­ligen Arbeit­ge­berin ein Werbe­video des Unter­nehmens im Internet nicht zu veröf­fent­lichen und auf ca. 6.000 Euro Schadens­ersatz. Das Video zeigte den Monteur für zwei Sekunden auf er ist auf einem Gruppenbild mit ca. 30 anderen Arbeit­nehmern zu sehen. Der Monteur hatte vor Drehbeginn in die Verwendung der Filmauf­nahmen schriftlich eingewilligt.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG wies sämtliche Ansprüche des Monteurs ab. Der Monteur hatte zum einen sowohl daten­schutz­rechtlich als auch nach dem Kunst­ur­he­ber­gesetz (§ 22 KUG) rechtlich wirksam in die Nutzung der Filmauf­nahmen einge­willigt. Die Erfurter Richter gingen sogar weiter: Denn diese Einwil­ligung sei auch nicht auf die Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses befristet. Somit bewertete das Gericht den späteren Widerruf der Einwil­ligung des Monteurs als unwirksam, da der Kläger keinen Grund für seinen Widerruf nannte. Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs einer bereits erteilten Einwil­ligung, so die Richter, müsse man die Inter­essen des Arbeit­gebers gegen die des Arbeit­nehmers im Einzelfall abwägen. Die sog. Pauschal­ein­wil­li­gungen des Arbeit­nehmers bleiben jedoch weiterhin unwirksam.

Eine Klärung dieser Rechts­frage fehlte bisher. Nunmehr hat das BAG mit seinem Urteil, für den Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz Rechts­si­cherheit geschaffen. Das Urteil der Erfurter Richter hat daher grund­le­gende Folgen für die Gestaltung von Einwil­li­gungs­er­klä­rungen im Zusam­menhang von Arbeits­ver­hält­nissen. Durch diese Entscheidung hat das BAG die Risiken des Arbeit­gebers minimiert, wenn dieser Daten seiner Arbeit­nehmer aufgrund von Einwil­li­gungen im Arbeits­vertrag erheben oder nutzen möchte.

Vorläu­figer Grundsatz: Arbeit­nehmer dürfen frei über den Umgang ihrer Daten entscheiden

Bis zum dem jüngsten Urteil sahen die Aufsichts­be­hörden für den Daten­schutz Einwil­li­gungen, die Arbeit­nehmer in dem Arbeits­ver­hältnis abgeben, grund­sätzlich keine rechts­wirksame Zustimmung. Auf Grund der persön­lichen Abhän­gigkeit und Weisungs­ge­bun­denheit des Arbeit­nehmer nahmen die Daten­schutz­be­hörden grund­sätzlich an, dass die Freiwil­ligkeit einer Einwil­ligung des Arbeit­nehmer nicht vorliege, da diese im Arbeits­ver­hältnis nicht auf einer freien Entscheidung des Betrof­fenen beruht. Nunmehr lautet der vorläufig neue Grundsatz: Arbeit­nehmer können grund­sätzlich im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nissen eine freie Entscheidung zur Ausübung des Grund­rechts auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung treffen. Dieser Grundsatz ist zu begrüßen. Gleichwohl kann der höchst­rich­ter­liche Grundsatz nur als vorläufig bezeichnet werden, da sich europa­rechtlich mit der für 2018 erwar­teten EU-Daten­schutz­grund­ver­ordnung abzeichnet, dass der Grundsatz wieder einge­schränkt wird.

Rechts­si­cherheit: Warten auf die EU-Datenschutzgrundverordnung

Vorerst können Unter­nehmen daten­schutz­recht­liche Risiken weitgehend ausschließen, wenn diese trans­parent (und vor allem schriftlich) gestaltete Einwil­li­gungs­er­klä­rungen für ihre Arbeit­nehmer nutzen. Darüber hinaus müssen Arbeit­geber weniger fürchten, dass Arbeit­nehmer eine bereits erteilte Einwil­ligung grundlos jederzeit wider­rufen können. Die gewünschte Rechts­si­cherheit wird jedoch erst mit Inkraft­treten der EU-Daten­schutz­grund­ver­ordnung geschaffen. Es ist nicht unwahr­scheinlich, dass die Entscheidung des BAG bald schon zu einer Fußnote der Rechts­ge­schichte darstellt.