Bereits Ende 2014 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) [Urteil vom 11.12.14, 8 AZR 1010/13] – im Presse- und Äußerungsrecht weitgehend unbemerkt – , dass die Einwilligung eines Mitarbeiters in die Veröffentlichung von Videoaufnahmen schriftlich zu erfolgen hat, damit die Verbreitung eines Bildnisses nach § 22 S. 1 Kunsturhebergesetzes (KUG) zulässig ist. Höchstrichterlich offen war die Frage, inwieweit Mitarbeiter freiwillig in eine Verarbeitung ihrer persönlichen Daten (hier: Bildveröffentlichung) im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis einwilligen dürfen.
Der konkrete Sachverhalt
Das BAG entschied darüber, ob ein Arbeitnehmer eine Einwilligung in den Umgang mit Bilddaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der früheren Arbeitgeberin widerrufen durfte. Der Monteur verklagte die ehemaligen Arbeitgeberin ein Werbevideo des Unternehmens im Internet nicht zu veröffentlichen und auf ca. 6.000 Euro Schadensersatz. Das Video zeigte den Monteur für zwei Sekunden auf er ist auf einem Gruppenbild mit ca. 30 anderen Arbeitnehmern zu sehen. Der Monteur hatte vor Drehbeginn in die Verwendung der Filmaufnahmen schriftlich eingewilligt.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG wies sämtliche Ansprüche des Monteurs ab. Der Monteur hatte zum einen sowohl datenschutzrechtlich als auch nach dem Kunsturhebergesetz (§ 22 KUG) rechtlich wirksam in die Nutzung der Filmaufnahmen eingewilligt. Die Erfurter Richter gingen sogar weiter: Denn diese Einwilligung sei auch nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet. Somit bewertete das Gericht den späteren Widerruf der Einwilligung des Monteurs als unwirksam, da der Kläger keinen Grund für seinen Widerruf nannte. Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs einer bereits erteilten Einwilligung, so die Richter, müsse man die Interessen des Arbeitgebers gegen die des Arbeitnehmers im Einzelfall abwägen. Die sog. Pauschaleinwilligungen des Arbeitnehmers bleiben jedoch weiterhin unwirksam.
Eine Klärung dieser Rechtsfrage fehlte bisher. Nunmehr hat das BAG mit seinem Urteil, für den Beschäftigtendatenschutz Rechtssicherheit geschaffen. Das Urteil der Erfurter Richter hat daher grundlegende Folgen für die Gestaltung von Einwilligungserklärungen im Zusammenhang von Arbeitsverhältnissen. Durch diese Entscheidung hat das BAG die Risiken des Arbeitgebers minimiert, wenn dieser Daten seiner Arbeitnehmer aufgrund von Einwilligungen im Arbeitsvertrag erheben oder nutzen möchte.
Vorläufiger Grundsatz: Arbeitnehmer dürfen frei über den Umgang ihrer Daten entscheiden
Bis zum dem jüngsten Urteil sahen die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Einwilligungen, die Arbeitnehmer in dem Arbeitsverhältnis abgeben, grundsätzlich keine rechtswirksame Zustimmung. Auf Grund der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmer nahmen die Datenschutzbehörden grundsätzlich an, dass die Freiwilligkeit einer Einwilligung des Arbeitnehmer nicht vorliege, da diese im Arbeitsverhältnis nicht auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Nunmehr lautet der vorläufig neue Grundsatz: Arbeitnehmer können grundsätzlich im Rahmen des Arbeitsverhältnissen eine freie Entscheidung zur Ausübung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung treffen. Dieser Grundsatz ist zu begrüßen. Gleichwohl kann der höchstrichterliche Grundsatz nur als vorläufig bezeichnet werden, da sich europarechtlich mit der für 2018 erwarteten EU-Datenschutzgrundverordnung abzeichnet, dass der Grundsatz wieder eingeschränkt wird.
Rechtssicherheit: Warten auf die EU-Datenschutzgrundverordnung
Vorerst können Unternehmen datenschutzrechtliche Risiken weitgehend ausschließen, wenn diese transparent (und vor allem schriftlich) gestaltete Einwilligungserklärungen für ihre Arbeitnehmer nutzen. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber weniger fürchten, dass Arbeitnehmer eine bereits erteilte Einwilligung grundlos jederzeit widerrufen können. Die gewünschte Rechtssicherheit wird jedoch erst mit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung geschaffen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Entscheidung des BAG bald schon zu einer Fußnote der Rechtsgeschichte darstellt.