Die Pressekammer des Landgerichtes Hamburg hat in einem Verfahren zwischen dem ehemaligen Präsidenten des Welt-Automobilverbands FIA-Chef Max Mosley und Google entschieden, das die Suchmaschine 6 Bilder aus ihrem Suchergebnis filtern muss, die den Kläger angeblich auf einer Sex-Party zeigen.
Dies Sex-Bilder stammen angeblich aus einem Skandal, in den May Mosley verwickelt war. Das britische Boulevardzeitung „News of the World“ berichtete 2008 über ein fünfstündiges Video, auf dem Mosley als „Gastgeber einer Sexorgie mit Prostituierten in Nazi-Uniformen“ zu sehen sein war. Dieser Bericht wurde bald von der internationalen Presse verbreitet und diskutiert.
Mosley stellte sein Verhalten in den Zusammenhang mit sadomasochistischen Spielen und bestritt die Echtheit des Videos nicht, verwies aber darauf, dass es keinen Bezug zum Nationalsozialismus gebe.
Gegen die Berichterstattung der „News of the World“ wehrte sich Mosley gerichtlich und gewann; ein britisches Gericht entschied, die Berichterstattung der “News of the World” war rechtswidrig und verhängte eine Schadensersatzzahlungen in Höhe von 75.000 Euro.
Gerichtsverfahren in Deutschland gegen den Springer-Verlag wurden mit einem außergerichtlichen Vergleich beendet, in dem sich der Springer-Verlag zur Zahlung von 200.000,00 Euro verpflichtet.
Trotz dieser Siege hat Mosley das gleiche Problem, dass jeder von Veröffentlichungen im Internet Betroffene hat. Einmal im Netz erschienene Inhalte wie Texte, Videos oder Bilder lassen sich nur selten wieder vollständig entfernen. Aus unserer Erfahrung im Umgang mit Persönlichkeitsverletzungen oder Urheberrechtsverletzung im Internet wissen wir, dass zwar erfolgreich gegen einzelne Webseitenbetreiber vorgegangen werden kann, aber oft die Bilder und Texte bereits kopiert sind und auf weiteren Seiten später wieder erscheinen. Mithilfe der Suchmaschine lassen sie sich wiederfinden, sind für Dritte damit weiter zugänglich und schädigen weiterhin den Ruf und das Ansehen der Betroffenen oder verletzen das Urheberrecht erneut, was insbesondere bei exklusiven Fotos dem Rechteinhaber schaden.
Konkret ging es in dem Verfahren in Hamburg um 6 Bilder aus dem fraglichen Video, die durch die Suchmaschine Google gefunden werden konnten, trotz das Mosley gegen eine Vielzahl von Webseiten vorgegangen war.
Die Vorsitzende der Pressekammer, Simone Käfer, wies in der Verhandlung darauf hin, dass die Bilder den Kläger schwer in seiner Intimsphäre verletzen. Aus dem konkreten Sachverhalt sei für das Gericht zu dem kein Kontext vorstellbar, indem die Bilder zulässig veröffentlicht werden könnten. Unter diesen besonderen Umständen sah die Pressekammer seitens des Klägers einen Unterlassungsanspruch gegen Google.
Natürlich führten die Richter nicht aus, wie Google dieses Verbot umsetzen soll, aber sie dachten wohl an einer Art Filtersoftware. Bisher konnte Google dies immer verhindern, argumentierte in solchen Fällen mit Zensur und meinte eine Filtersoftware sei nicht möglich und zudem auch nicht gewollt.
Genau hier beginnt das Spannungsfeld, das durch Google und andere Suchmaschinen zu bewältigen ist, denn grundsätzlich sollte es möglich sein Inhalt, der rechtswidrig veröffentlicht wurde, von der Verbreitung auszuschließen, auf der anderen Seite lebt das Internet auch davon, dass der Inhalt nicht zensiert wird. Zudem wird die Frage der „Rechtswidrigkeit“ von Staat zu Staat unterschiedlich beantwortet wird und schnell auch Ergebnis möglich sind, die unserem demokratischen Verständnis missfallen.
Es bleibt spannend und wenn die Entscheidung mit ihrer Begründung vorliegt, gilt es, diese dahin gehend zu prüfen, inwieweit in ähnliche Fälle oder eben auch solchen mit Urheberrechtsverletzungen die Möglichkeit besteht, die Verbreitung des Inhalts auf Suchmaschinen einzudämmen.
Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, muss zudem abgewartet werden, wie die nächsten Instanzen entscheiden, denn dass Google Rechtsmittel einlegt ist doch sehr wahrscheinlich.