OLG Hamm zur Anwend­barkeit der MFM-Tabelle bei Produktfotos

Zur Anwend­barkeit der Honorar­emp­feh­lungen der Mittel­stands­ge­mein­schaft Fotomar­keting (MFM) im Rahmen der gericht­lichen Schätzung der angemes­senen und üblichen Lizenz­gebühr bei einfachen, quali­tativ nicht mit profes­sionell angefer­tigten Licht­bildern vergleich­baren Produktfotos.

Tenor:

 Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.06.2013 verkündete Urteil der 8. Zivil­kammer des Landge­richts Bochum – unter Zurück­weisung des Rechts­mittels im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1.  Der Beklagte wird verur­teilt, an die Klägerin 5.268,97 € sowie weitere 459,40 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 05.08.2010, zu zahlen.
  2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3.  Auf die Wider­klage des Beklagten wird festge­stellt, dass der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten auf Unter­lassung der öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung des Bildes „Autogas Silver LPG Zünd-kerze“ zusteht.
  4.  Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 73 % und der Beklagte 27 %. Die Kosten des Berufungs­ver­fahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
  5.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 G r ü n d e:

I.

Die Klägerin, die unter der Inter­net­domain www.I.de bundesweit Bauteile für die Umrüstung von Fahrzeugen auf Liquefied Petroleum Gas (LPG)-Antrieb vertreibt, hat den Beklagten, der seiner­seits als Mitbe­werber über seine Inter­net­domain www.J-##.de sowie über ebay.de Einzel­teile für die LPG-Umrüstung anbietet, erstin­stanzlich auf Schadens­ersatz wegen der unberech­tigten Nutzung von 45 Licht­bildern in Höhe von 19.050,00 € nebst Zinsen sowie auf Ausglei­chung vorge­richt­licher, durch eine Abmahnung vom 23.04.2010 entstan­dener Rechts­ver­fol­gungs­kosten in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit seiner Wider­klage hat der Beklagte Feststellung begehrt, dass der Klägerin gegen ihn kein Anspruch auf Unter­lassung der öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung eines näher bezeich­neten Licht­bildes zustehe.

Wegen der Einzel­heiten des erstin­stanz­lichen Partei­vor­bringens und der erstin­stanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsäch­lichen Feststel­lungen im angefoch­tenen Urteil vom 06.06.2013 Bezug genommen.

Mit dem angefoch­tenen Urteil hat das Landge­richt – nach Einholung schrift­licher Gutachten des Sachver­stän­digen X vom 16.07. und 11.11.2011 sowie 01.02. und 13.12.2012 – der Klage teilweise statt­ge­geben und den Beklagten verur­teilt, an die Klägerin 13.172,42 € sowie weitere 755,80 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 05.08.2010, zu zahlen. Der Wider­klage hat das Landge­richt stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landge­richt – soweit für das Berufungs­ver­fahren noch von Interesse – im Wesent­lichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gem. § 97 Abs. 2 UrhG im ausge­ur­teilten Umfang ein Anspruch auf Lizenz­scha­dens­ersatz für die unberech­tigte Verwendung von Produkt­licht­bildern durch den Beklagten zu. Denn der Beklagte habe unberechtigt 44 Licht­bilder von LPG-Teilen, an denen der Klägerin die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte zugestanden hätten, öffentlich im Internet zugänglich gemacht, um seine, des Beklagten, Produkte zu bewerben. Die Licht­bilder würden gem. § 72 UrhG unabhängig von ihrer Schaf­fen­shöhe urheber­recht­lichen Schutz genießen. Es stehe auch nach durch­ge­führter Beweis­auf­nahme fest, dass der Klägerin an 44 Licht­bildern die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte zugestanden hätten. Der Sachver­ständige X habe in seinem Gutachten nachvoll­ziehbar festge­stellt, dass die von der Klägerin vorge­legten Bildda­teien mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit die Origi­nal­da­teien der sowohl von der Klägerin als auch dem Beklagten genutzten Licht­bilder seien. Der Sachver­ständige X habe seiner Begut­achtung nicht nur eine Analyse der Metadaten der Bilder zu Grunde gelegt, sondern überdies auch den Frequenz­gehalt der Bilder unter­sucht. Lediglich hinsichtlich einer der von der Klägerin vorge­legten Bildda­teien sei der Sachver­ständige zu der Feststellung gelangt, dass es sich um kein Original handele. Es sei auch davon auszu­gehen, dass der Zeuge L, der Prokurist der Klägerin, dieser die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte an den Bildern einge­räumt habe. Zwar habe der Beklagte die diesbe­züg­liche Behauptung der Klägerin mit Nicht­wissen bestritten. Dieses Bestreiten sei indessen nicht ausrei­chend, nachdem die Klägerin ihrer­seits die Origi­nal­da­teien der vom Zeugen L erstellten Licht­bilder vorgelegt habe und der Zeuge in verant­wort­licher Position bei der Klägerin tätig sei. Es seien vor diesem Hinter­grund keine Anhalts­punkte dafür ersichtlich, dass es zu keiner Rechte­über­tragung gekommen sei. Soweit der Beklagte seiner­seits Nutzungs­rechte an den Licht­bildern aufgrund eines Telefonats mit dem Zeugen L behaupte, sei sein Vortrag unsub­stan­tiiert. Denn der Beklagte habe weder vorge­tragen, wann das behauptete Telefonat statt­ge­funden habe, noch welchen konkreten Inhalt das Telefonat gehabt habe. In seiner persön­lichen Anhörung im Termin am 18.11.2010 habe der Beklagte noch nicht einmal erinnern können, ob er überhaupt mit dem Zeugen L oder nicht vielmehr mit dem Geschäfts­führer der Klägerin gesprochen habe.

Auf der Grundlage der Feststel­lungen des Sachver­stän­digen X stehe der Klägerin, so das Landge­richt weiter, ein Lizenz­scha­dens­er­satz­an­spruch in Höhe von 13.172,42 € zu. Der Sachver­ständige habe die übliche Vergü­tungshöhe für die einmalige Nutzung eines Licht­bildes im Internet oder bei ebay nachvoll­ziehbar mit 136,50 € sowie für die Nutzung im Internet und bei ebay mit 170,63 € angegeben. Hierbei habe der Sachver­ständige zutref­fende Anknü­fungs­tat­sachen, insbe­sondere die Honorar­emp­feh­lungen der Mittel­stands­ge­mein­schaft Fotomar­keting (MFM), zu Grunde gelegt. Unter Berück­sich­tigung des unstrei­tigen Umfangs der Nutzung der Licht­bilder durch den Beklagten und eines 100 %-igen Verlet­zer­zu­schlages ergebe sich eine Schadenhöhe im ausge­ur­teilten Umfang. Soweit der Beklagte eine Nutzungs­dauer von über einem Monat hinsichtlich der Nutzung der Licht­bilder bei ebay in Abrede gestellt habe, sei dies unbeachtlich, nachdem die Licht­bilder zusätzlich auch längere Zeit auf seiner, des Beklagten, Inter­net­domain zu finden gewesen seien. Der Klägerin stünde zudem neben Rechts­hän­gig­keits­zinsen auf die zuerkannte Haupt­for­derung auch ein Anspruch auf Ausglei­chung vorge­richt­licher Rechts­ver­fol­gungs­kosten gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu, aller­dings lediglich nach einem Gegen­standswert von bis zu 16.000,00 €.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Verletzung formellen und materi­ellen Rechts durch das Landge­richt rügt und im Umfang seiner Verur­teilung sein erstin­stanz­liches Klage­ab­wei­sungs­be­gehren weiter verfolgt. Er macht geltend: Das Landge­richt habe rechts­feh­lerhaft die Aktiv­le­gi­ti­mation der Klägerin bejaht. Soweit es sich zur Begründung der Aktiv­le­gi­ti­mation der Klägerin auf die Feststel­lungen des Sachver­stän­digen X in seinem Gutachten vom 13.12.2012 gestützt habe, lägen diesen Feststel­lungen die von der Klägerin vorge­legten Dateien zu Grunde. Diese Dateien wiederum seien von der Klägerin verspätet im Sinne von § 296 ZPO, nämlich trotz gericht­licher Auflage im Beweis­be­schluss vom 18.11.2010 erstmals mit Schriftsatz vom 27.11.2012, vorgelegt worden. Zudem seien die Schluss­fol­ge­rungen des Sachver­stän­digen X auch inhaltlich nicht nachvoll­ziehbar. Der Sachver­ständige selbst habe in seinem Gutachten ausge­führt, dass eine Manipu­lation der einge­reichten Daten ohne Spuren zu hinter­lassen sehr aufwändig sei und deshalb davon ausge­gangen werden könne, dass es sich bei den vorge­legten Dateien mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit um die Origi­nal­da­teien der verwen­deten Licht­bilder handeln würde. Zugleich habe der Sachver­ständige aber für ein Bild festge­stellt, dass es sich eindeutig nicht um die originale Datei handele, da die Metadaten belegen würden, dass das Bild mit der Software Adobe Photoshop CS3 bearbeitet worden sei. Wenn folglich hinsichtlich eines Bildes eine Bearbeitung feststünde, sei die weitere Feststellung, dass eine Manipu­lation der übrigen Licht­bilder ausge­schlossen werden könne, nicht nachvoll­ziehbar. Insoweit sei bereits die Urheber­schaft des Zeugen L nicht nachge­wiesen. Rechts­feh­lerhaft seien zudem die Ausfüh­rungen des Landge­richts zur Schadenhöhe. Soweit der Sachver­ständige bei der Beant­wortung der Beweis­frage die übliche Vergütung anhand der MFM-Tabellen ermittelt habe, habe er seinen Gutach­ten­auftrag überschritten, so dass seine Feststel­lungen nicht hätten berück­sichtigt werden dürfen. Zudem handele es sich bei der Frage, ob für die Berechnung eines Lizenz­scha­dens­er­satz­an­spruchs aufgrund unberech­tigter Nutzung von Produkt­fo­to­grafien die MFM-Tabellen heran­zu­ziehen seien, um eine Rechts­frage. Das Landge­richt habe insoweit die Höhe des Schadens­er­satzes selbst gem. § 287 ZPO nach freier Überzeugung bemessen müssen und habe sich nicht darauf beschränken dürfen, Rechts­aus­füh­rungen des Sachver­stän­digen beizu­treten. Die MFM-Tabellen seien vorliegend aber gerade nicht heran­zu­ziehen, da einer­seits selbst profes­sio­nelle Produkt­fo­to­grafen für die Erstellung vergleich­barer Produkt­fo­to­grafien lediglich zwischen 4,00 € und 25,25 € pro Bild verlangen würden, während es sich im Streitfall selbst nach den Feststel­lungen des Sachver­stän­digen X um „semi-profes­sio­nelle“ Bilder eines Amateur­fo­to­grafen mit „Quali­täts­mankos“ handele. Anderer­seits seien die MFM-Tabellen vorliegend auch deshalb nicht heran­zu­ziehen, weil die MFM-Tabellen den betrof­fenen Markt bestim­mungs­gemäß gar nicht regelten. Denn die Markt­er­he­bungen der MFM erstreckten sich ausschließlich auf gewerb­liche Anbieter und gewerb­liche Nutzer. Der Zeuge L als Licht­bildner sei aber kein gewerb­licher Anbieter von Produktfotos.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefoch­tenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt – unter Wieder­holung und Vertiefung ihres erstin­stanz­lichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzel­heiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungs­in­stanz wird auf die zwischen ihnen gewech­selten Schrift­sätze verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbe­sondere form- und frist­ge­recht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. In diesem Umfang führt das Rechts­mittel des Beklagten zur Abänderung der angefoch­tenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage; im Übrigen unter­liegt es der Zurückweisung.

1.) Aller­dings hält die Annahme des Landge­richts, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Lizenz­scha­dens­ersatz für die unberech­tigte Verwendung von Produkt­licht­bildern durch den Beklagten zu, recht­licher Überprüfung durch den Senat stand. Die gegen eine Verur­teilung des Beklagten dem Grunde nach erhobenen Rügen der Berufung gegen das angefochtene Urteil gehen fehl. Im recht­lichen Ansatz zutreffend – und von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen – hat das Landge­richt angenommen, dass sich der klage­weise in der Haupt­sache verfolgte Schadens­er­satz­an­spruch aus § 97 Abs. 2 UrhG ergibt, soweit der Klägerin an den 44 Licht­bildern, die der Beklagte unstreitig genutzt hat, die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte zugestanden haben. Hierbei kann der Beklagte mit seiner Rüge fehlender Aktiv­le­gi­ti­mation der Klägerin nicht gehört werden. Denn aktiv­le­gi­ti­miert ist der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutz­rechts, wobei es, soweit die Rechte einem Anderen (Nutzungs­be­rech­tigten) einge­räumt worden sind, für die Aktiv­le­gi­ti­mation darauf ankommt, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Soweit der Nutzungs­be­rech­tigte ausschließ­liche Nutzungs­rechte erworben hat, ist er grund­sätzlich allein aktiv­le­gi­ti­miert (vgl. v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, 3. Aufl. 2009, § 97 Rn. 8). Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin bzw. ihr vertre­tungs­be­rech­tigter Geschäfts­führer nicht Licht­bildner (§ 72 Abs. 2 UrhG) ist, konnte sich die Aktiv­le­gi­ti­mation der Klägerin hinsichtlich sämtlicher streit­ge­gen­ständ­lichen Aufnahmen nur aus der Einräumung von Nutzungs­rechten durch den Zeugen L ergeben. Soweit das Landge­richt insoweit seiner Verur­teilung des Beklagten ungeachtet dessen Bestreitens die Einräumung von Nutzungs­rechten durch den Zeugen L an die Klägerin zu Grunde gelegt hat, ist die Berufung dem nicht entgegen getreten. Sie rügt vielmehr ausschließlich, dass das Landge­richt die Urheber­schaft des Zeugen L selbst zu Unrecht angenommen habe, und zwar deshalb, weil die von Klägerin erst im November 2012 vorge­legten „Origi­nal­da­teien“, die Grundlage der Feststel­lungen des Gutachtens des Sachver­stän­digen X vom 13.12.2012 waren, verspätet vorgelegt worden seien, weshalb das Landge­richt die angefochtene Entscheidung nicht auf das Gutachten haben stützen dürfen. Diese Rüge ist bereits deshalb unbehel­flich, weil die Zulassung verspä­teten Vorbringens ein Rechts­mittel des Gegners nicht zu recht­fer­tigen vermag (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 296 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Das Landge­richt ist hierbei auch rechts­feh­lerfrei auf der Grundlage der Feststel­lungen im Gutachten des Sachver­stän­digen X vom 13.12.2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den von der Klägerin vorge­legten Licht­bildern um „Origi­nal­da­teien“ handele. Hierbei bedarf es keiner abschlie­ßenden Entscheidung durch den Senat, ob diese Tatsache mit Blick auf das – noch in der Berufungs­be­gründung aufrecht erhaltene – Bestreiten des Beklagten überhaupt beweis­be­dürftig war, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.04.2011 (GA II 244/245) selbst erklärt hat, dass die auf seiner Inter­net­seite und im Rahmen seiner ebay-Auktionen veröf­fent­lichten Licht­bilder mit den von der Klägerin einge­reichten Origi­nalen überein­stimmen, worin ein Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO liegen dürfte. Denn die Rüge der fehlenden Nachvoll­zieh­barkeit des Gutachtens des Sachver­stän­digen X, soweit dieses zu der Feststellung gelangt ist, es handele sich bei den Dateien mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit um die Origi­nal­da­teien zu den im Internet verwen­deten Bildern, erweist sich auch bei fehlender Bindungs­wirkung des Beklagten an diese Erklärung als nicht tragfähig. Sein Hinweis, aus der festge­stellten „eindeu­tigen“ Bearbeitung eines Bildes ergebe sich die zwingende Möglichkeit auch der Bearbeitung weiterer Bilder, liegt schon deshalb neben der Sache, weil der Sachver­ständige festge­stellt hat, dass eine Manipu­lation der einge­reichten Daten ohne das Hinter­lassen von Spuren sehr aufwändig sei. Das fragliche Lichtbild AC6074.jpg war aber gerade eindeutig als Bearbeitung erkennbar. Vor diesem Hinter­grund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landge­richt die Urheber­schaft des Zeugen L, von dem die Klägerin ihr ausschließ­liches Nutzungs­recht ableitet, im Wege freier Beweis­wür­digung (§ 286 Abs. 1 ZPO) als erwiesen angesehen hat.

2.)  Indessen hat das Rechts­mittel des Beklagten teilweise Erfolg, soweit es sich gegen die Schätzung der Schadenhöhe durch das Landge­richt auf der Grundlage der Feststel­lungen im Gutachten des Sachver­stän­digen X und unter Rückgriff auf die Honorar­emp­feh­lungen der Mittel­stands­ge­mein­schaft Fotomar­keting (MFM) richtet. Die vom Landge­richt in Anwendung des § 287 ZPO getroffene Entscheidung zur Höhe der angemes­senen Lizenz­gebühr ist hierbei unein­ge­schränkt durch den Senat überprüfbar (vgl. zur Prüfungs­kom­petenz des Berufungs­ge­richts nur OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218).

Wird – wie vorliegend – Schadens­ersatz im Wege der Lizenz­ana­logie verlangt, gilt die Lizenz­gebühr als angemessen, die bei vertrag­licher Einräumung ein vernünf­tiger Lizenz­geber gefordert und ein vernünf­tiger Lizenz­nehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGHZ 44, 372, 380 f. – Messmer-Tee II; BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 f. – Lizenz­ana­logie). Ob die vom Landge­richt mit dem Sachver­stän­digen heran­ge­zo­genen MFM-Tabellen in Fallge­stal­tungen der gegen­ständ­lichen Art die insoweit angemessene und übliche Lizenz­gebühr abbilden, unter­liegt tatrich­ter­licher Beurteilung (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 06.10.2005, I ZR 266/02 – Presse­fotos, juris, NJW 2006, 615 = ZUM 2006, 217).

Die MFM-Empfeh­lungen gehen auf Befra­gungen von Bildagen­turen, Fotografen und Bildjour­na­listen zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine markt­ge­rechte Übersicht der Vergü­tungs­ver­hält­nisse von Bildnut­zungs­rechten wieder­zu­geben. Die MFM-Empfeh­lungen beruhen also auf den Erfah­rungs­werten profes­sio­neller Markt­teil­nehmer (vgl. insoweit auch LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, 23 S 66/12, juris, Rn. 11, MMR 2013, 264 = ZUM-RD 2013, 204). Gemessen hieran regeln die MFM-Empfeh­lungen für die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder schon deshalb nicht den bestim­mungs­gemäß betrof­fenen Markt, weil kein Berufs­fo­tograf als Rechte­inhaber betroffen ist (so auch LG Köln, Hinweis­beschl. v. 16.12.2008, 16 S 9/08, juris, Rn. 5, GRUR-RR 2009, 215; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.03.2010, 125 C 417/09, juris). Die von einem Berufs­fo­to­grafen erstellten Licht­bilder sind regel­mäßig profes­sionell herge­stellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerb­liche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungs­ein­gängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebs­aus­gaben bestreiten. Bei privat erstellten Licht­bildern bestehen dagegen zahlreiche Unter­schiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines profes­sio­nellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergeb­nisse einer einfachen Kompakt-Digital­kamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfah­renen Fotografen verwen­deten profes­sio­nellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unter­schiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer (so zutreffend AG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011, 57 C 1701/11, juris, Rn. 18).

Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorar­emp­fehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangs­punkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahin­gehend vorzu­nehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als profes­sio­nelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entspre­chende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfa­cheren Bildern ein prozen­tualer Abschlag vorzu­nehmen ist. Eine schema­tische Übernahme der MFM-Empfeh­lungen scheidet im Streitfall vor diesem Hinter­grund schon deshalb aus, weil sich die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder – bei denen es sich um äußerst simple Produkt­fo­to­grafien ohne jedwede Schaf­fen­shöhe handelt – nach den Feststel­lungen des Sachver­stän­digen X lediglich als semi-profes­sio­nelle Arbeiten mit erheb­lichen Quali­täts­mankos darstellen.

In Ausübung des im einge­räumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hinter­grund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfeh­lungen unter Berück­sich­tigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verlet­zer­zu­schlag) ergibt und sie zudem Ausglei­chung vorge­richt­licher Rechts­ver­fol­gungs­kosten lediglich auf der Grundlage eines Gegen­stands­wertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann.

Die prozes­sualen Neben­ent­schei­dungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war in Erman­gelung der Voraus­set­zungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veran­lasst. Die Rechts­sache weist weder grund­sätz­liche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit­lichen Recht­spre­chung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.