DMV Deutsche Markenverlängerungs GmbH ./. Tulex GmbH
hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in 10781 Berlin, Elßholzstraße 30–33, durch die Vorsitzenden Richter am Kammergericht Harte, die Richterin am Kammergericht Steuerwald-Schlecht und den Richter am Kammergericht Landwehrmeyer am 28.Juli 2010 beschlossen:
I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.Mai 2010 — 16 0 44/10 ‑durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
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Gemäß § 513 Abs.1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist hier entgegen den Angriffen aus der Berufungsbegründungsschrift nicht der Fall.
Das Landgericht hat seine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung vom 26.Januar 2010 im angegriffenen Urteil zu Recht bestätigt, da neben einem Verfügungsgrund auch die zuerkannten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche wie tenoriert tatsächlich bestehen. Der Senat macht sich die sorgfältige Begründung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach Überprüfung vollumfänglich zu eigen und ergänzt im Hinblick auf die Angriffe aus der Berufungsbegründungsschrift lediglich Folgendes:
Das im Tenor der Beschlussverfügung wie im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Formularschreiben (Anlage AS 3) der Antragsgegnerin ist zweifelsfrei geeignet und darauf angelegt, den angeschriebenen Empfängern durch eine deutliche Nähe zur Gestaltung amtlicher Formulare des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlagen AS 4 und AS 5) und eine behördliche Diktion eine amtliche Herkunft zu suggerieren und sie dadurch irrezuführen. Das Schreiben ist nicht offen als Angebot einer privaten Dienstleistung ausgestaltet, sondern,als eine „Erinnerung” mit sachlich-nüchternen Angaben auf einem Formular mit Formularstruktur, das sich ohne sonstige sachliche Rechtfertigung stark an die optische Gestaltung der Formulare des Deutschen Patent- und Markenamts anlehnt. Vorgeschoben erscheint die Behauptung der Antragsgegnerin, die — wie auf dem Formular AS 4 — rechts oben fett gedruckte Zahl 3 sei dort aufgebracht, weil es sich in der Regel um drei zu verlängernde Marken handelt, denn ein solcher Sachbezug wird im Formular selbst — zumal an dieser Stelle ‑nicht hergestellt. Auch der Strichcode stellt eine Entlehnung dar (vgl. AS 5) und erfolgt nicht aus Sachgründen. Die Firmierung der Klägerin unter Beidruck eines Wappens verstärkt den Eindruck eines amtlichen Schreibens, auch wenn das Deutsche Patent- und Markenamt kein Wappen auf seinen Schreiben aufbringt. Bedenkt man, dass bloße Fortführungen auf eine „Erinnerung” hin häufig nicht von Unternehmensinhabern selbst erfolgen,sondern routinemäßig an untergeordneter Stelle, tritt die Eignung zur Irreführung besonders klar zu Tage, auch wenn sich die Rechtsprechung noch nicht zu exakt gleich aufgemachten und formulierten Anschreiben geäußert haben mag.
Die bloß rückseitig in den AGBs versteckten und zudem den Namen des Geschäftsführers nicht nennenden Angaben zur Unternehmensträgerin genügen dem Sinn und Zweck des § 35a GmbHG nicht, wie das Landgericht richtig herausgestellt und näher begründet hat. Dass die
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Verletzung dieser zumindest auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnden Norm zu einer spürbaren Beeinträchtigung führt, hat das Landgericht entgegen den Angriffen aus der Berufungsbegründung gerade unter Hinweis auf die hier in Rede stehende Stoßrichtung überzeugend entwickelt.
Bei der Willensbildung über etwaige prozessuale Konsequenzen aus den vorstehenden Hinweisen mögen die kostenmäßigen Auswirkungen eines Beschlusses nach § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO und die in § 522 Abs.3 ZPO angeordnete Unanfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses mitbedacht werden.
Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO.