Wie das Landesarbeitsgericht Hamm (13 Sa 596/13) kürzlich entschied, ist die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des illegalen Herunterladens von Film- oder Musikdateien unwirksam, sofern nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass gerade dieser Arbeitnehmer für den illegalen Download verantwortlich ist.
Ein beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigter Informationstechniker hatte gegen zwei fristlose Kündigungen geklagt, die ihm gegenüber wegen des Vorwurfs ausgesprochen wurden, er habe über seinen Dienstrechner illegale Film- und Musikdownloads vorgenommen. Das Arbeitsgericht Arnsberg erachtete die fristlosen Kündigungen für unwirksam.
Es ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich illegale Downloads vorgenommen hat. Sein Rechner habe auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines speziellen Profils ohne Kennworteingabe möglich gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei auch als Verdachtskündigung unwirksam. Eine ordentliche Kündigung komme nicht in Betracht, da der Kläger als ehemaliges Personalratsmitglied Sonderkündigungsschutz genieße, so die Richter.
Die gegen diese Entscheidung vom Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung wies das LAG Hamm zurück und schloss sich der rechtlichen Wertung des Arbeitsgerichts an. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass sich keine Feststellungen dazu treffen ließen, dass gerade der Kläger für das illegale Herunterladen verantwortlich war. Auch ein dringender Verdacht gegen den Kläger bestand nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf die unklare Verantwortlichkeit für die Download-Vorgänge nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem auch erörtert, dass die Arbeitgeberin nicht eine zügige Sicherstellung der „verdächtigen” Rechner veranlasst hatte, so dass sich im Nachhinein nicht klären ließ, welche Personen später Dateien gelöscht hatten.”