Am 03.11.2020, trifft die Widerspruchsabteilung des EUIPO die folgende
ENTSCHEIDUNG:
- Der Widerspruch Nr. B 3 072 519 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
- Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 941 454 (Bildmarke), ein, und zwar gegen alle Waren in der Klasse 25. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung (EU) Nr. 49 270, HUGO (Wortmarke) und der nationalen Markeneintragung (Deutschland) Nr. 1 007 460, HUGO BOSS (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8(1)(b) UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für die ältere Marke angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T‑296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marken für alle geltend gemachten Waren nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren: Unionsmarkeneintragung Nr. 49 270 HUGO:
Klasse 25: Herren‑, Damen- und Kinderbekleidung; Strümpfe; Kopfbedeckungen; Gürtel Schals; Accessoires, nämlich Kopftücher, Halstücher, Schultertücher, Einstecktücher; Krawatten; Handschuhe; Schuhe; Ledergürtel.
Deutsche nationale Markeneintragung Nr. 1 007 460 HUGO BOSS:
Klasse 25: Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter) für Damen, Herren und Kinder; Strümpfe; Accessoires, nämlich Schals, Krawatten, Gürtel, Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf‑, Hals‑, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 25: Muffs.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, das im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Die angefochtenen Muffs sind in den breit gefassten Kategorien der Herren‑, Damen- und Kinderbekleidung der nationalen Markeneintragung bzw. der Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter) für Damen, Herren und Kinder der Unionsmarkeneintragung enthalten. Daher sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich
c) Die Zeichen
HUGO
(EU Marke)
HUGO BOSS
(deutsche Marke)
Ältere Marken
angegriffene Marke
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union und Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die beiden älteren Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.
Die älteren Zeichen bestehen jeweils aus den Worten „HUGO“ und im Falle der älteren deutschen Marke, ergänzt durch das Wort „BOSS“.
Das Wort „HUGO“ in den älteren Marken wird in den meisten Sprachen der Europäischen Union als männlicher klassischer Vorname verstanden, z.B. unter anderem im Spanischen (wo es im Jahr 2018 der beliebteste männliche Vorname war), Portugiesischen, Deutschen, Englischen, Französischen etc. Das Wort „BOSS“ in der deutschen Marke hat grundsätzlich im Deutschen die Bedeutung eines Mannes bzw. einer Frau an der Spitze eines Unternehmens (siehe Duden.de). In Kombination mit dem Vornamen „HUGO“ wird die Mehrheit des relevanten Publikums „BOSS“ allerdings sehr wahrscheinlich als einen eher ungewöhnlichen Nachnamen auffassen. Im Hinblick auf die relevanten Waren in Klasse 25 sind alle Elemente beider älteren Marken normal kennzeichnungskräftig, da keines insoweit eine beschreibende Natur hat.
Die angefochtene Bildmarke besteht aus den Worten „HUGO FROSCH“ in dunkler Blockschrift. Darunter befinden sich die Worte „DESIGNPRODUKTE AUS KUNSTSTOFF“ in deutlich kleinerer und hellerer Blockschrift. Auf der rechten Seite der Worte ist ein Frosch abgebildet, der sich an einem Element anlehnt. Bezüglich des Wortes „HUGO“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
„FROSCH“ bedeutet im deutschen Sprachraum grundsätzlich ein (im und am Wasser lebendes) Tier mit gedrungenem Körper von meist grüner oder brauner Färbung, flachem Kopf mit breitem Maul, großen, oft stark hervortretenden Augen und langen, als Sprungbeine ausgebildeten Hintergliedmaßen oder auch das Griffende des Bogens von Streichinstrumenten, das mit einer Stellschraube zum Spannen der Saiten versehen ist (siehe https://www.duden.de/rechtschreibung/Frosch). In letzterer Bedeutung existiert „FROSCH“ auch in anderen Europäischen Sprachen (wie im Französischen oder Schwedischen).
In Kombination mit dem Vornamen „HUGO“ wird die Mehrheit des relevanten Publikums allerdings sehr wahrscheinlich das Wort „FROSCH“ als einen eher ungewöhnlichen Nachnamen auffassen.
Unabhängig von der jeweiligen Bedeutung und ob „FROSCH“ verstanden wird oder nicht, ist dieses Wort, ebenso wie „HUGO“, im Hinblick auf die relevanten Waren in Klasse 25 ohne beschreibende Bedeutung und daher normal kennzeichnungskräftig.
Die Worte „DESIGNPRODUKTE AUS KUNSTSTOFF“ verweisen auf die Natur der Waren, nämlich dass es sich um Designprodukte aus dem Material Kunststoff handelt. Daher können sie keinerlei Herkunftsfunktion ausüben, denn diese Worte sind beschreibend und ohne Kennzeichnungskraft. Im Vergleich der Zeichen sind diese Worte daher neutral.
Das Bildelement eines Frosches ist die bildliche Verkörperung des Wortes „FROSCH“. Im Hinblick auf die relevanten Waren hat es keine Bedeutung und ist daher normal kennzeichnungskräftig.
Aufgrund ihrer Position und Größe sind die Worte „HUGO FROSCH“ und die Illustration eines Frosches die dominanten Elemente in der angefochtenen Marke.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem aus einem Vornamen und einem Nachnamen zusammengesetzten Zeichen grundsätzlich der Nachname der Marke ihre Unterscheidungskraft verleiht und daher das dominierende Element des Zeichens darstellt, und nicht der Vorname. Dem ist so, weil die allgemeine Erfahrung zeigt, dass dieselben Vornamen vielen Personen gegeben werden, die nichts gemeinsam haben, während das Vorhandensein desselben Nachnamens — es sei denn, dass es sich um einen sehr verbreiteten Nachnamen handelt -, auf eine Verbindung zwischen diesen Personen hinweist (seien es dieselben Personen oder dass eine familiäre Verbindung besteht) – siehe z. B. Entscheidung des Gerichts vom 01/03/2005, T‑185/03, Enzo Fusco, EU:T:2005:73, § 50 ff).
„BOSS“ und „FROSCH“ sind allerdings keine verbreiteten Nachnamen.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „HUGO“, und hinsichtlich der älteren deutschen Marke, in Bezug auf „HUGO **OS**“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „FROSCH“ bzw. „FR**CH“ im zweiten Wort der älteren deutschen Marke, sowie die nicht kennzeichnungskräftigen Worte „DESIGNPRODUKTE AUS KUNSTSTOFF“ und die Illustration eines Frosches im angefochtenen Zeichen. Aufgrund der mangelnden Kennzeichnungskraft und der untergeordneten Stellung in der Gesamtheit des Zeichens wird der Verkehr diesen Worten kaum Beachtung schenken.
Die Zeichen sind daher, auch unter Berücksichtigung des in der angefochtenen Marke enthaltenen Bildelements, hinsichtlich der Europäischen Unionsmarke geringfügig ähnlich und hinsichtlich der deutschen Marke höchstens durchschnittlich ähnlich.
Klanglich ist festzuhalten, dass die Verbraucher die Worte „DESIGNPRODUKTE AUS KUNSTSTOFF“ aufgrund ihrer mangelnden Kennzeichnungskraft und der untergeordneten Stellung im Gesamtzeichen sehr wahrscheinlich nicht aussprechen werden. Auch das Bildelement wird nicht ausgesprochen werden. Die Zeichen stimmen in Bezug auf „HUGO“, und hinsichtlich der älteren deutschen Marke, in Bezug auf „HUGO **OS**“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „FROSCH“ in der Unionsmarke bzw. „FR**CH“ im zweiten Wort der älteren deutschen Marke.
Die Zeichen sind daher hinsichtlich der Europäischen Unionsmarke unterdurchschnittlich und hinsichtlich der deutschen Marke höchstens durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Die nicht kennzeichnungskräftigen Worte
„DESIGNPRODUKTE AUS KUNSTSTOFF“ beeinflussen den Vergleich nicht. Die Mehrheit des relevanten Publikums wird „HUGO“ als üblichen männlichen Vornamen wahrnehmen, den viele Personen tragen. Die weiteren Elemente, nämlich „BOSS“ und „FROSCH“ werden aufgrund des Vornamens jedenfalls von der Mehrheit der Verbraucher als unterschiedliche, eher seltene Familiennamen aufgefasst werden, denen ein größeres Gewicht als einem häufigen Vornamen zukommt. Daher sind die Zeichen begrifflich kaum ähnlich.
Wie oben ausgeführt, haben die Worte „BOSS“ und „FROSCH“ auch eine eigenständige Bedeutung, aber in Verbindung mit dem Vornamen „HUGO“ treten diese Bedeutungen in den Hintergrund, denn „BOSS“ sowie „FROSCH“ werden von der Mehrheit der Verbraucher als ungewöhnliche Nachnamen verstanden.
Auch im Fall der Unionsmarke „HUGO“ und der angefochtenen Bildmarke, besteht allenfalls eine unterdurchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit, da die Marken nur in dem häufigen Vornamen „HUGO“ übereinstimmen.
Das Bildelement eines Frosches verstärkt einerseits für den Fall, dass das Wort „FROSCH“ verstanden wird, die Bedeutung dieses Begriffs und beeinflusst daher die Beurteilung der Ähnlichkeit nicht. Falls „FROSCH“ nicht verstanden wird, verstehen die Verbraucher dieses Bildelement als eigenständig, und daher verringert es die Ähnlichkeit aufgrund des gemeinsamen Vornamens „HUGO“, da der „HUGO“ in der angefochtenen Marke dann mit einem Frosch in Verbindung gebracht wird.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Die Widersprechende berief sich erstmals in ihrem Schriftsatz vom 03/12/2019 auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer älteren Marken. Da die Substantiierungsfrist für die Widersprechende am 11/06/2019 ablief, kann dieses Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Es gibt zwar Übereinstimmungen in den Zeichen, wie z.B. in dem Vornamen „HUGO“ und in den Buchstaben „OS“ im zweiten Bestandteil der älteren deutschen Marke. Verwechslungsgefahr besteht jedoch selbst bei identischen Waren nicht, da aufgrund der klaren Unterschiede der Zeichen die Verbraucher, die eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen, in der Lage sein werden, beide älteren Marken von der angefochtenen Marke zu unterscheiden.
Es ist festzuhalten, dass zwar der Durchschnittsverbraucher den am Anfang einer Marke stehenden Bestandteilen im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet, doch können die spezifischen Umstände bei bestimmten Marken zu einer Ausnahme von dieser Regel führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Castellani/HABM – Markant Handels und Service [CASTELLANI], T‑149/06, Slg. 2007, II-4755, Randnr. 54; ebenso 07/05/2009, T‑185/07, CK Creaciones Kennya, EU:T:2009:147, § 45).
Im vorliegenden Fall reicht die Stellung des Vornamens „HUGO“ am Anfang der angemeldeten Marke, wie oben bereits ausgeführt, nicht aus, um sie zum dominierenden Element in dem durch diese Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu machen. „HUGO“ ist ein häufiger und üblicher Vorname, dem per se keine besondere Kennzeichnungskraft zukommt. Die Verbraucher werden sich deshalb mehr auf den zweiten Bestandteil „FROSCH“ der angefochtenen Marke konzentrieren, der ein ungewöhnlicher und deutlich anderer Nachname als „BOSS“ ist. Das Bildelement eines Frosches in der angefochtenen Marke verstärkt dieses Verständnis umso mehr.
Dies gilt auch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Marken „HUGO“ und „HUGO FROSCH“, da, wie ausgeführt, „HUGO“ ein beliebter und häufig vorkommender Vorname ist, und die Verbraucher wissen, dass es viele Personen mit diesem Vornamen gibt. Deshalb ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Verbraucher eine Verbindung zwischen „HUGO“ und einer spezifischen Person namens „HUGO FROSCH“ herstellen werden.
Ferner wird bezüglich der Waren in Klasse 25 darauf verwiesen, dass in Bekleidungsgeschäften Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen können oder sie werden dabei vom Verkaufspersonal unterstützt. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf. Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T‑117/03 — T‑119/03 & T‑171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Und wie oben festgestellt, enthält die angefochtene Marke das Wort „FROSCH“ und das Bildelement eines Frosches, durch den die Verbraucher sie klar von den älteren Marken unterscheiden können.
In der Gesamtbetrachtung kommt die Widerspruchsabteilung daher zu dem Schluss, dass die betreffenden Verbraucher in der Lage sein werden, die Zeichen zu unterscheiden und dass daher beim Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht. Deshalb muss der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen werden.
Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.