HUGO FROSCH ./. Hugo Boss

Am 03.11.2020, trifft die Wider­spruchs­ab­teilung des EUIPO die folgende

ENTSCHEIDUNG:

  1. Der Wider­spruch Nr. B 3 072 519 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
  2. Die Wider­spre­chende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festge­setzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Wider­spre­chende legte Wider­spruch gegen einige der Waren der Unions­mar­ken­an­meldung Nr. 17 941 454 (Bildmarke), ein, und zwar gegen alle Waren in der Klasse 25. Der Wider­spruch beruht auf der Unions­mar­ken­ein­tragung (EU) Nr. 49 270, HUGO (Wortmarke) und der natio­nalen Marken­ein­tragung (Deutschland) Nr. 1 007 460, HUGO BOSS (Wortmarke). Die Wider­spre­chende berief sich auf Artikel 8(1)(b) UMV.

BENUT­ZUNGS­NACHWEIS

Die Anmel­derin hat einen Benut­zungs­nachweis für die ältere Marke angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Wider­spruchs­ab­teilung eine Beurteilung der einge­reichten Benut­zungs­nach­weise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T‑296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Wider­spruchs erfolgt, als ob eine ernst­hafte Benutzung der älteren Marken für alle geltend gemachten Waren nachge­wiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Wider­spre­chende die bestmög­liche Betrachtung ihres Falls dar.

VERWECHS­LUNGS­GEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechs­lungs­gefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen stammten von demselben Unter­nehmen oder gegebe­nen­falls von wirtschaftlich verbun­denen Unter­nehmen. Ob eine Verwechs­lungs­gefahr besteht, hängt bei einer umfas­senden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, vonein­ander abhän­giger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienst­leis­tungen, die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke, die kennzeich­nenden und dominie­renden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

a) Die Waren

Der Wider­spruch basiert auf den folgenden Waren: Unions­mar­ken­ein­tragung Nr. 49 270 HUGO:

Klasse 25: Herren‑, Damen- und Kinder­be­kleidung; Strümpfe; Kopfbe­de­ckungen; Gürtel Schals; Acces­soires, nämlich Kopftücher, Halstücher, Schul­ter­tücher, Einsteck­tücher; Krawatten; Handschuhe; Schuhe; Ledergürtel.

Deutsche nationale Marken­ein­tragung Nr. 1 007 460 HUGO BOSS:

Klasse 25: Beklei­dungs­stücke (einschließlich gewirkter und gestrickter) für Damen, Herren und Kinder; Strümpfe; Acces­soires, nämlich Schals, Krawatten, Gürtel, Kopfbe­de­ckungen und Tücher, nämlich Kopf‑, Hals‑, Schulter- und Einsteck­tücher; Schuhe

Der Wider­spruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 25: Muffs.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren­ver­zeich­nisses ist erfor­derlich, um den genauen Umfang der Schutz­be­reiche dieser Waren zu bestimmen.

Das Wort „nämlich“, das im Waren­ver­zeichnis der Wider­spre­chenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienst­leis­tungen zur weiter gefassten Kategorie aufzu­zeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angege­benen Waren und Dienstleistungen.

Die angefoch­tenen Muffs sind in den breit gefassten Kategorien der Herren‑, Damen- und Kinder­be­kleidung der natio­nalen Marken­ein­tragung bzw. der Beklei­dungs­stücke (einschließlich gewirkter und gestrickter) für Damen, Herren und Kinder der Unions­mar­ken­ein­tragung enthalten. Daher sind sie identisch.

b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durch­schnitts­ver­braucher der betref­fenden Warenart gilt als durch­schnittlich gut infor­miert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berück­sich­tigen, dass der Aufmerk­sam­keitsgrad des Durch­schnitts­ver­brau­chers je nach der betref­fenden Art von Waren oder Dienst­leis­tungen unter­schiedlich hoch sein kann.

Im vorlie­genden Fall wenden sich die für identisch befun­denen Waren an das breite Publikum.

Der Aufmerk­sam­keitsgrad gilt als durchschnittlich

c) Die Zeichen

 

HUGO

(EU Marke)

 

HUGO BOSS

(deutsche Marke)

Ältere Marken

angegriffene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union und Deutschland.

„Bei dieser umfas­senden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betref­fenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamt­ein­druck abzustellen, den die Marken hervor­rufen, wobei insbe­sondere die sie unter­schei­denden und dominie­renden Elemente zu berück­sich­tigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die beiden älteren Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreib­weise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Klein­buch­staben unerheblich.

Die älteren Zeichen bestehen jeweils aus den Worten „HUGO“ und im Falle der älteren deutschen Marke, ergänzt durch das Wort „BOSS“.

Das Wort „HUGO“ in den älteren Marken wird in den meisten Sprachen der Europäi­schen Union als männlicher klassi­scher Vorname verstanden, z.B. unter anderem im Spani­schen (wo es im Jahr 2018 der belieb­teste männliche Vorname war), Portu­gie­si­schen, Deutschen, Engli­schen, Franzö­si­schen etc. Das Wort „BOSS“ in der deutschen Marke hat grund­sätzlich im Deutschen die Bedeutung eines Mannes bzw. einer Frau an der Spitze eines Unter­nehmens (siehe Duden.de). In Kombi­nation mit dem Vornamen „HUGO“ wird die Mehrheit des relevanten Publikums „BOSS“ aller­dings sehr wahrscheinlich als einen eher ungewöhn­lichen Nachnamen auffassen. Im Hinblick auf die relevanten Waren in Klasse 25 sind alle Elemente beider älteren Marken normal kennzeich­nungs­kräftig, da keines insoweit eine beschrei­bende Natur hat.

Die angefochtene Bildmarke besteht aus den Worten „HUGO FROSCH“ in dunkler Block­schrift. Darunter befinden sich die Worte „DESIGN­PRO­DUKTE AUS KUNST­STOFF“ in deutlich kleinerer und hellerer Block­schrift. Auf der rechten Seite der Worte ist ein Frosch abgebildet, der sich an einem Element anlehnt. Bezüglich des Wortes „HUGO“ wird auf die obigen Ausfüh­rungen verwiesen.

„FROSCH“ bedeutet im deutschen Sprachraum grund­sätzlich ein (im und am Wasser lebendes) Tier mit gedrun­genem Körper von meist grüner oder brauner Färbung, flachem Kopf mit breitem Maul, großen, oft stark hervor­tre­tenden Augen und langen, als Sprung­beine ausge­bil­deten Hinter­glied­maßen oder auch das Griffende des Bogens von Streich­in­stru­menten, das mit einer Stell­schraube zum Spannen der Saiten versehen ist (siehe https://www.duden.de/rechtschreibung/Frosch). In letzterer Bedeutung existiert „FROSCH“ auch in anderen Europäi­schen Sprachen (wie im Franzö­si­schen oder Schwedischen).

In Kombi­nation mit dem Vornamen „HUGO“ wird die Mehrheit des relevanten Publikums aller­dings sehr wahrscheinlich das Wort „FROSCH“ als einen eher ungewöhn­lichen Nachnamen auffassen.

Unabhängig von der jewei­ligen Bedeutung und ob „FROSCH“ verstanden wird oder nicht, ist dieses Wort, ebenso wie „HUGO“, im Hinblick auf die relevanten Waren in Klasse 25 ohne beschrei­bende Bedeutung und daher normal kennzeichnungskräftig.

Die Worte „DESIGN­PRO­DUKTE AUS KUNST­STOFF“ verweisen auf die Natur der Waren, nämlich dass es sich um Design­pro­dukte aus dem Material Kunst­stoff handelt. Daher können sie keinerlei Herkunfts­funktion ausüben, denn diese Worte sind beschreibend und ohne Kennzeich­nungs­kraft. Im Vergleich der Zeichen sind diese Worte daher neutral.

Das Bildelement eines Frosches ist die bildliche Verkör­perung des Wortes „FROSCH“. Im Hinblick auf die relevanten Waren hat es keine Bedeutung und ist daher normal kennzeichnungskräftig.

Aufgrund ihrer Position und Größe sind die Worte „HUGO FROSCH“ und die Illus­tration eines Frosches die dominanten Elemente in der angefoch­tenen Marke.

Es ist darauf hinzu­weisen, dass bei einem aus einem Vornamen und einem Nachnamen zusam­men­ge­setzten Zeichen grund­sätzlich der Nachname der Marke ihre Unter­schei­dungs­kraft verleiht und daher das dominie­rende Element des Zeichens darstellt, und nicht der Vorname. Dem ist so, weil die allge­meine Erfahrung zeigt, dass dieselben Vornamen vielen Personen gegeben werden, die nichts gemeinsam haben, während das Vorhan­densein desselben Nachnamens — es sei denn, dass es sich um einen sehr verbrei­teten Nachnamen handelt -, auf eine Verbindung zwischen diesen Personen hinweist (seien es dieselben Personen oder dass eine familiäre Verbindung besteht) – siehe z. B. Entscheidung des Gerichts vom 01/03/2005, T‑185/03, Enzo Fusco, EU:T:2005:73, § 50 ff).

„BOSS“ und „FROSCH“ sind aller­dings keine verbrei­teten Nachnamen.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „HUGO“, und hinsichtlich der älteren deutschen Marke, in Bezug auf „HUGO **OS**“ überein. Sie unter­scheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „FROSCH“ bzw.   „FR**CH“ im zweiten Wort der älteren deutschen Marke, sowie die nicht kennzeich­nungs­kräf­tigen Worte „DESIGN­PRO­DUKTE AUS KUNST­STOFF“ und die Illus­tration eines Frosches im angefoch­tenen Zeichen. Aufgrund der mangelnden Kennzeich­nungs­kraft und der unter­ge­ord­neten Stellung in der Gesamtheit des Zeichens wird der Verkehr diesen Worten kaum Beachtung schenken.

Die Zeichen sind daher, auch unter Berück­sich­tigung des in der angefoch­tenen Marke enthal­tenen Bildele­ments, hinsichtlich der Europäi­schen Unions­marke gering­fügig ähnlich und hinsichtlich der deutschen Marke höchstens durch­schnittlich ähnlich.

Klanglich ist festzu­halten, dass die Verbraucher die Worte „DESIGN­PRO­DUKTE AUS KUNST­STOFF“ aufgrund ihrer mangelnden Kennzeich­nungs­kraft und der unter­ge­ord­neten Stellung im Gesamt­zeichen sehr wahrscheinlich nicht aussprechen werden. Auch das Bildelement wird nicht ausge­sprochen werden. Die Zeichen stimmen in Bezug auf „HUGO“, und hinsichtlich der älteren deutschen Marke, in Bezug auf „HUGO **OS**“ überein. Sie unter­scheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „FROSCH“ in der Unions­marke bzw. „FR**CH“ im zweiten Wort der älteren deutschen Marke.

Die Zeichen sind daher hinsichtlich der Europäi­schen Unions­marke unter­durch­schnittlich und hinsichtlich der deutschen Marke höchstens durch­schnittlich ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getrof­fenen Erwägungen bezüglich des seman­ti­schen, von den Marken vermit­telten Inhalts verwiesen. Die nicht kennzeich­nungs­kräf­tigen Worte

„DESIGN­PRO­DUKTE AUS KUNST­STOFF“ beein­flussen den Vergleich nicht. Die Mehrheit des relevanten Publikums wird „HUGO“ als üblichen männlichen Vornamen wahrnehmen, den viele Personen tragen. Die weiteren Elemente, nämlich „BOSS“ und „FROSCH“ werden aufgrund des Vornamens jeden­falls von der Mehrheit der Verbraucher als unter­schied­liche, eher seltene Famili­en­namen aufge­fasst werden, denen ein größeres Gewicht als einem häufigen Vornamen zukommt. Daher sind die Zeichen begrifflich kaum ähnlich.

Wie oben ausge­führt, haben die Worte „BOSS“ und „FROSCH“ auch eine eigen­ständige Bedeutung, aber in Verbindung mit dem Vornamen „HUGO“ treten diese Bedeu­tungen in den Hinter­grund, denn „BOSS“ sowie „FROSCH“ werden von der Mehrheit der Verbraucher als ungewöhn­liche Nachnamen verstanden.

Auch im Fall der Unions­marke „HUGO“ und der angefoch­tenen Bildmarke, besteht allen­falls eine unter­durch­schnitt­liche begriff­liche Ähnlichkeit, da die Marken nur in dem häufigen Vornamen „HUGO“ übereinstimmen.

Das Bildelement eines Frosches verstärkt einer­seits für den Fall, dass das Wort „FROSCH“ verstanden wird, die Bedeutung dieses Begriffs und beein­flusst daher die Beurteilung der Ähnlichkeit nicht. Falls „FROSCH“ nicht verstanden wird, verstehen die Verbraucher dieses Bildelement als eigen­ständig, und daher verringert es die Ähnlichkeit aufgrund des gemein­samen Vornamens „HUGO“, da der „HUGO“ in der angefoch­tenen Marke dann mit einem Frosch in Verbindung gebracht wird.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festge­stellt wurde, wird die Prüfung der Verwechs­lungs­gefahr fortgesetzt.

d) Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke

Die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfas­senden Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr zu berück­sich­tigen sind. Die Wider­spre­chende berief sich erstmals in ihrem Schriftsatz vom 03/12/2019 auf eine erhöhte Kennzeich­nungs­kraft ihrer älteren Marken. Da die Substan­ti­ie­rungs­frist für die Wider­spre­chende am 11/06/2019 ablief, kann dieses Vorbringen nicht mehr berück­sichtigt werden.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marken auf ihre Kennzeich­nungs­kraft von Haus aus. Im vorlie­genden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegen­ständ­lichen Waren. Die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.

e) Umfas­sende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfas­sende Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr impli­ziert eine gewisse Wechsel­be­ziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbe­sondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausge­glichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Es gibt zwar Überein­stim­mungen in den Zeichen, wie z.B. in dem Vornamen „HUGO“ und in den Buchstaben „OS“ im zweiten Bestandteil der älteren deutschen Marke. Verwechs­lungs­gefahr besteht jedoch selbst bei identi­schen Waren nicht, da aufgrund der klaren Unter­schiede der Zeichen die Verbraucher, die eine durch­schnitt­liche Aufmerk­samkeit an den Tag legen, in der Lage sein werden, beide älteren Marken von der angefoch­tenen Marke zu unterscheiden.

Es ist festzu­halten, dass zwar der Durch­schnitts­ver­braucher den am Anfang einer Marke stehenden Bestand­teilen im Allge­meinen mehr Aufmerk­samkeit widmet, doch können die spezi­fi­schen Umstände bei bestimmten Marken zu einer Ausnahme von dieser Regel führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Castellani/HABM – Markant Handels und Service [CASTELLANI], T‑149/06, Slg. 2007, II-4755, Randnr. 54; ebenso 07/05/2009, T‑185/07, CK Creaciones Kennya, EU:T:2009:147, § 45).

Im vorlie­genden Fall reicht die Stellung des Vornamens „HUGO“ am Anfang der angemel­deten Marke, wie oben bereits ausge­führt, nicht aus, um sie zum dominie­renden Element in dem durch diese Marke hervor­ge­ru­fenen Gesamt­ein­druck zu machen. „HUGO“ ist ein häufiger und üblicher Vorname, dem per se keine besondere Kennzeich­nungs­kraft zukommt. Die Verbraucher werden sich deshalb mehr auf den zweiten Bestandteil „FROSCH“ der angefoch­tenen Marke konzen­trieren, der ein ungewöhn­licher und deutlich anderer Nachname als „BOSS“ ist. Das Bildelement eines Frosches in der angefoch­tenen Marke verstärkt dieses Verständnis umso mehr.

Dies gilt auch im Hinblick auf die streit­ge­gen­ständ­lichen Marken „HUGO“ und „HUGO FROSCH“, da, wie ausge­führt, „HUGO“ ein beliebter und häufig vorkom­mender Vorname ist, und die Verbraucher wissen, dass es viele Personen mit diesem Vornamen gibt. Deshalb ist es sehr unwahr­scheinlich, dass die Verbraucher eine Verbindung zwischen „HUGO“ und einer spezi­fi­schen Person namens „HUGO FROSCH“ herstellen werden.

Ferner wird bezüglich der Waren in Klasse 25 darauf verwiesen, dass in Beklei­dungs­ge­schäften Kunden im Allge­meinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen können oder sie werden dabei vom Verkaufs­per­sonal unter­stützt. Mündliche Bezug­nahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausge­schlossen, die Wahl des Kleidungs­stücks erfolgt aber im Allge­meinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betrof­fenen Marken im Allge­meinen vor dem Kauf. Dementspre­chend spielt der visuelle Aspekt bei der umfas­senden Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T‑117/03 — T‑119/03 & T‑171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Und wie oben festge­stellt, enthält die angefochtene Marke das Wort „FROSCH“ und das Bildelement eines Frosches, durch den die Verbraucher sie klar von den älteren Marken unter­scheiden können.

In der Gesamt­be­trachtung kommt die Wider­spruchs­ab­teilung daher zu dem Schluss, dass die betref­fenden Verbraucher in der Lage sein werden, die Zeichen zu unter­scheiden und dass daher beim Publikum keine Verwechs­lungs­gefahr besteht. Deshalb muss der Wider­spruch als unbegründet zurück­ge­wiesen werden.

Da der Wider­spruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Wider­spre­chenden vorge­legte Benut­zungs­nachweis nicht unter­sucht werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Wider­spruchs­ver­fahren unter­lie­gende Partei die der anderen Partei entstan­denen Gebühren und Kosten.

Da die Wider­spre­chende die unter­lie­gende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstan­denen Kosten.

Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmel­derin zu erstat­tenden Kosten aus den Vertre­tungs­kosten, für die die in der Verordnung festge­legten Höchst­sätze festzu­setzen sind.