Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen im Internet werden heute vielfältig genutzt und Unternehmen verweisen gern auf entsprechende Veröffentlichungen. Kritischer ist es, wenn die Bewertungen nicht positiv sind und eher kritisch oder im Extremen auch verleumderisch sind, dann versuchen Unternehmen häufig dagegen vorzugehen. Das Hotel, welches sich als Hühnerstall in einer Hotelbewertung bezeichnet sah, wollte dies nach einer erfolglosen Abmahnung gerichtlich beseitigen lassen. Die Richter verneinten aber das Vorliegen einer Schmähkritik und sahen die Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Urteil
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15.4.2013 — 1 O 76/12 — wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung, das von ihm betriebene Landhotel Hühnerhof als “Hühnerstall” zu bezeichnen sowie auf Erstattung des ihm durch diese Bezeichnung bereits entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schadens in vom Gericht zu schätzender Höhe in Anspruch.
Die Beklagte betreibt u.a. die Webseite www. … .de. auf welcher Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotelübernachtungen vermittelt werden.
Auf der genannten Webseite hat die Beklagte die nachfolgende Bewertung eines Bewerters namens “Eduard” vom Februar 2010 eingestellt.
Archivierte Bewertung für Landhotel Hühnerhof
„Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall
Für ein 4 Sterne Restaurant eine Zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrophe.
Bahnhofsatmosphäre. Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernachtungen pro Jahr, hier nie wieder!!!!!!!!!!!!!
Hotel allgemein | 2,8 |
Zustand des Hotels | 3,0 |
Allgemeine Sauberkeit der einzelnen Bereiche | 3,0 |
Familienfreundlichkeit | 2,0 |
Behindertenfreundlichkeit | 3,0 |
Lage & Umgebung | 3,0 |
Einkaufsmöglichkeiten in Umgebung | 3,0 |
Verkehrsanbindung und Ausflugsmöglichkeiten | 3,0 |
Restaurants & Bars in der Nähe | 3,0 |
Sonstige Freizeitmöglichkeiten | 3,0 |
Service | 1,8 |
Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft | 2,0 |
Fremdsprachenkenntnisse des Personals | 2,0 |
Rezeption, Check-In, Check-Out | 1,0 |
Kompetenz (Umgang mit Reklamationen) | 2,0 |
Gastronomie | 2,8 |
Vielfalt der Speisen & Getränke | 3,0 |
Geschmack & Qualität der Speisen & Getränke | 3,0 |
Atmosphäre & Einrichtung | 2,0 |
Sauberkeit im Restaurant und am Tisch | 3,0 |
Sport, Pool & Unterhaltung | 3,0 |
Freizeitangebot (Sauna, Tennis, Animation, etc.) | 3,0 |
Zustand und Qualität des Pools | 3,0 |
Zimmer | 2,0 |
Sauberkeit & Wäschewechsel | 2,0 |
Größe des Zimmers | 2,0 |
Ausstattung des Zimmers (TV, Balkon, Safe, etc.) | 2,0 |
Größe des Badezimmers | 2,0 |
Da der Reisezeitraum, auf dem die Bewertung beruht, mehr als 25 Monate zurück liegt, handelt es sich um eine sog. archivierte Hotelbewertung, die keinen Einfluss auf den aktuellen Bewertungsdurchschnitt hat, worauf der Leser der Bewertung auf der Webseite hingewiesen wird.
Die Parteien haben hinsichtlich der streitgegenständlichen aber auch hinsichtlich anderer Bewertungen vorgerichtlich umfangreich miteinander korrespondiert. Mit E‑Mails vom 12.12.2011 (K2, Bl. 10) und vom 03.01.2012 (K3, Bl. 11) hat die Beklagte erklärt, 5 Bewertungen offline zu nehmen und nicht mehr zu veröffentlichen, da sie auf Nachfrage von den Autoren der Bewertungen keine Rückmeldung erhalten habe. U.a. der Autor “Eduard” habe sich jedoch gemeldet und seine Meinungsäußerungen in der Bewertung vollumfänglich bestätigt. Da sie zum derzeitigen Kenntnisstand aufgrund der Äußerungen der User keine rechtswidrigen bewussten Falschaussagen in den Bewertungen erkennen könne, sehe sie keine Anspruchsgrundlage, um die Bewertungen zu löschen.
Mit E‑Mail des Klägervertreters vom 19.06.2012 (K4, Bl. 12f) wurde die Beklagte u.a. erfolglos aufgefordert, Namen samt Anschrift des Verfassers “Eduard”, mindestens jedenfalls die IP-Adresse seines Computers mitzuteilen. Mit Schreiben des Klägervertreters vom selben Tag (K5, Bl. 14f) wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis 01.07.2012 abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte teilte durch Anwaltsschreiben vom 29.06.2012 (K6, Bl. 16) mit, der Kläger unterschätze die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 GG, bei der Bewertung handele es sich nur um eine pointierte Meinungsäußerung.
Der Kläger leitet seinen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und § 8 UWG her.
Er vertritt mit sehr umfangreicher Begründung die Auffassung, die Wortverdrehung “Hühnerhof” in “Hühnerstall” beinhalte eine Schmähkritik, weshalb die Beklagte für die Löschung der Bewertung verantwortlich sei. Er hält weiter einen Schadensersatzanspruch (entgangener Gewinn) wegen der behaupteten Schmähkritik in Höhe von 2.000,00 € bis 3.000,00 € für denkbar.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der Bewertung handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Überschrift der streitgegenständlichen Bewertung mit dem Begriff “Hühnerstall” stelle erkennbar nichts weiter als ein pointiertes/ironisches Wortspiel dar, welches den vom Kläger selbst gewählten Namen des Landhotels aufgreife und zum Ausdruck bringe, dass die Erwartungen des Gastes nicht erfüllt würden. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich daher weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog noch aus § 4 Nr. 7 UWG.
Ein Schadensersatzanspruch scheide bereits aus, weil sie bzgl. der von ihren Nutzern eingestellten Bewertungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls als Störer in Anspruch genommen werden könne, da sie nicht die Urheberin bzw. Verfasserin der streitgegenständlichen Bewertungen sei, sondern lediglich als sog. Host-Provider fungiere (vgl. § 10 TMG). Schadensersatzansprüche gegen einen Störer seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch ausgeschlossen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG zu. Der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, dass die Beklagte in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen habe.
Zwischen den Parteien bestehe kein Streit darüber, dass die Beklagte das Portal als Host-Provider zur Verfügung stelle.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10; Landgericht Berlin, Urteil vom 5.4.2012, Az. 27 O 455/11) sei ein Provider nicht verpflichtet, die vom Nutzer in das Netz gestellten Beträge vor der Veröffentlichung auf eine eventuelle Rechtsverletzung zu überprüfen. Er sei aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Nutzer eines Blocks hin, könne der Host-Provider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der Bundesgerichtshof habe in dem genannten Urteil weiter ausgeführt, dass ein Tätigwerden des Host-Providers nur veranlasst sei, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer — d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung — bejaht werden könne. Dabei hänge das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Antrag zu löschen.
Die Bewertung “nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall” beinhalte keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Die Beschreibung des Hotels erschöpfe sich insoweit in einer schlagwortartigen Bezeichnung, die allein auf einer subjektiven Beurteilung beruhe. Bei dieser Bewertung handele es sich um eine vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckte Meinungsäußerung. Der Erklärungsinhalt könne nicht als Schmähkritik gewertet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31.8.2000 — Az. 1 BvR 826/00) sei der Begriff der Schmähkritik im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen. Danach liege eine Schmähkritik nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene, oder ausfällige Kritik handle. Eine herabsetzende Äußerung nehme vielmehr erst dann den Charakter der Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe (BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 4). Ein solcher Charakter komme der Aussage “nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall” nicht zu.
Der Aussage könne nicht entnommen werden, dass sie eine Herabsetzung enthalte, die über die Auseinandersetzung in der Sache selbst hinausgeht. Die Verwendung des Begriffs Hühnerstall im Zusammenhang mit einem Hotel lasse sich dadurch erklären, dass das Hotel den Namen Hühnerhof trage. Rein vom Wortlaut her beschreibe der Begriff Hühnerhof, dass ein Betrieb zum Halten und Nutzen von Hühnern vorhanden sei. Dass damit nicht ein Hotelbetrieb beschrieben werden soll, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Der Begriff Hühnerstall stehe demgegenüber wohl zunächst für das Gebäude, das für den Aufenthalt der Hühner bestimmt ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12.5.1992 — 3 U 1765/91). Dem Gericht lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Begriff Hühnerstall zwangsläufig mit der Vorstellung von Dreck und Schmutz verbunden sei. Solche Erkenntnisse habe der Kläger auch nicht vorgetragen und diese Vorstellung dränge sich auch nicht ohne weiteres auf. In der Regel sei der Hühnerstall ein Ort, wo die Hühner ihre Eier legen. Da der Verbraucher Interesse an einem hohen Maß an Sauberkeit habe, sei die Verbindung Hühnerstall mit den Begriffen Schmutz und Kot nicht zwingend, sondern allenfalls für Ausnahmefälle denkbar. Hinzu komme, dass der Bewerter in seiner weiteren Stellungnahme gerade keine Aussagen über eine Verschmutzung getroffen habe. Er weise vielmehr darauf hin, dass die Rezeption nicht besetzt und das Frühstück eine einzige Katastrophe gewesen sei. Er spreche zudem von einer Bahnhofsatmosphäre und weise auf den Umstand hin, dass das Geschirr auf einem Rollwagen gestapelt worden sei. Es handle sich dabei allenfalls um Aussagen über schlechte Organisation, es werde damit aber kein Hinweis darauf geliefert, dass der Begriff Hühnerstall im Sinne von Schmutz und Kot verstanden werden soll. In diesem Zusammenhang könne auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Begründung der Bewertung den Eingangssatz vorausstelle, dass dieses Hotel für ein Vier-Sterne-Restaurant eine Zumutung sei. Damit mache der Bewerter deutlich, dass es ihm im Wesentlichen darum gehe, seine Kritik an der Bewertung Vier-Sterne-Hotel fest zu machen. Die Überschrift “nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall” lasse sich deswegen ohne weiteres dahin verstehen, dass der Bewerter den vom Kläger vorgegebenen Begriff des Hühnerhofs aufgenommen und mit dem Wort Hühnerstall polemisch umgesetzt habe, ohne damit das Hotel über eine Meinungsäußerung hinaus herabzusetzen. Die Verwendung des Stilmittels der Alliteration diene deshalb nicht der Verstärkung der Kritik, sondern solle Aufmerksamkeit erregen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von demjenigen, der Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 09.07.1993 (Az. 21 U 6729/92, Stichwort “Cappuccino” [sei] “als Getränk zu werten, das mehr nach Haarwaschmittel als nach italienischem Wasser schmecke”) gewesen sei. Die dortige Aussage sei einer weiteren Auslegung nicht zugänglich gewesen. Dem gegenüber sei der Begriff Hühnerstall nicht eindeutig. Nur dann, wenn insoweit allein die vom Kläger interpretierte Aussage denkbar wäre, wäre von einer Schmähkritik auszugehen. Deswegen sei der vorliegende Fall eher mit dem vom BGH am 11.3.2008 (Az. VI ZR 7/07) entschiedenen Fall vergleichbar.
Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen erforderlich, weil der Bewerter möglicherweise nach nur einer Übernachtung zu seiner Aussage gelangt ist. Entscheidend sei auch insoweit, dass es dem Gast freistehe, über seine Erfahrungen eine Meinung zu äußern.
Das Gericht gehe auch nicht davon aus, dass die von den Parteien in den Schriftsätzen nach der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage der Archivierung sowie der behaupteten Verdachtsberichterstattung eine andere Bewertung notwendig mache. Dem stehe bereits entgegen, dass die beantragte Unterlassung der Verwendung eines Begriffs nicht im Zusammenhang mit der Archivierung bzw. der Verdachtsberichterstattung stehe. Deshalb sei das Gericht nicht gehalten gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Da die Beklagte nicht gehalten gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die angegriffene Formulierung im Internet gelöscht wird, stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Unterlassung zu.
Offen bleiben könne, ob der Feststellungsantrag überhaupt zulässig sei. Dies brauche letztlich nicht abschließend geklärt zu werden, weil in jedem Fall feststehe, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil keine unerlaubte Handlung bejaht werden könne.
Die Ansprüche könnten auch nicht auf § 8 UWG gestützt werden. Auch insoweit sei Voraussetzung, dass eine Verunglimpfung und damit eine Schmähkritik vorliege.
Wegen des weiteren Inhalts des angefochtenen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.
3. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Anträge aus 1. Instanz in vollem Umfang weiter, Klageantrag Ziff. 2 in einer sprachlich konkretisierten Fassung.
Er rügt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung.
Die Überschrift “Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall” sei, wie die gesamte Bewertung, als unzulässige Schmähkritik zu werten, weil sie die Assoziation mit “Kot und Dreck” verbinde. Die hiervon abweichende Feststellung des Landgerichts könne nicht nachvollzogen werden.
Unter einem “Hühnerhof” sei ein landwirtschaftliches Anwesen mit frei laufenden Hühnern zu verstehen. Hühnerhof stehe für ländliche Idylle.
Unter “Hühnerstall” sei etwas völlig anderes zu verstehen. Im Hühnerstall würden Hühner gehalten, hätten aber nicht denselben Auslauf wie frei laufende Hühner. Dies bedinge, dass der Stall u.a. eine Sitzstange aufweisen müsse, unter dem sich ein Kotbereich befinde. Deshalb seien Hühnerställe auch begrifflich mit den Ausdrücken von “Kotgruben” und “Kotbrett” zu verbinden, die Assoziationen von Kot und Dreck hervorrufen würden. Beim Begriff des Hühnerhofs würden entsprechende Assoziationen nicht hervorgerufen. Auf diesen Mehrwert spiele der Bewerter an.
Die dargestellte Differenzierung von “Hühnerhof” und “Hühnerstall” verkenne das erstinstanzliche Gericht, wenn es die Vorstellung von Kot und Dreck im Übrigen auch für den “Hühnerhof” gelten lasse (LGU S. 3).
Die Überschrift der Bewertung wirke richtungsweisend für die gesamte Bewertung und stehe mit den Begriffen “Bahnhofsatmosphäre” und “gestapeltes Geschirr” in Verbindung. Gerade Bahnhöfe in ländlicher Umgebung seien besonders von der Privatisierung der Bahn betroffen und dementsprechend geschlossen. Fenster und Türen seien vernagelt, Wände mit Graffiti besprüht und die Toiletten geschlossen. Zwangsläufig verbinde sich deshalb mit dem Begriff “Bahnhofsatmosphäre” der bereits mit der Überschrift angedeutete Aussagegehalt: “Unhygienische Verhältnisse verbunden mit Kot und Dreck”.
Auch mit der Bemerkung “Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird” übertreibe der Bewerber durch die Anspielung auf unhygienische Verhältnisse.
Der in der Überschrift angedeutete “Mehrwert” von “Hühnerstall” gegenüber “Hühnerhof’ finde sich so auch bei den Begriffen “Bahnhofsatmosphäre”, “gestapeltes Geschirr” und “Frühstück als einzige Katastrophe” wieder. Bei all diesen Begriffen würden unhygienische Verhältnisse oder “Kot und Dreck” mitschwingen.
Auf dem Hintergrund obiger Tatsachenfeststellung sei die Bewertung als Schmähkritik zu werten, die keineswegs durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Die Bezeichnung des Landhotels “Hühnerhof” als “Hühnerstall” diene erkennbar nicht der Auseinandersetzung mit irgendwelchen “organisatorischen Mängeln” (LGU S. 9), sondern der Diffamierung, auch wenn es sich um ein Werturteil und um keine Tatsachenfeststellung handele (LGU S .8). Das Werturteil sei derart polemisch zum Ausdruck gebracht, dass eine Auseinandersetzung mit angeblichen Mängeln nicht gewollt erscheine. Er werde gleichsam an den Pranger gestellt.
Die Beklagte habe zu Recht auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.1999 (Az: VI ZR 51/99) verwiesen. Bei der Bewertung einer Glosse als Schmähkritik sei zu beachten, dass eine Trennung zwischen Aussagegehalt und satirischem Gewand erfolge. Zwar möge es sein, dass in der Verballhornung des Hotelnamens “Hühnerhof” in “Hühnerstall” eine pointierte satirische Anspielung zu sehen sei. Gleichzeitig werde aber damit ein bestimmter Aussagegehalt, nämlich die Assoziation von Kot und Dreck transportiert. Das sei Schmähkritik.
Das Landgericht habe die Bedeutung des mehrfach zitierten Urteils des OLG München vom 09.07.1993 (Az.: 21 U 6729/92) verkannt. Vorausgesetzt werde, dass es sich bei dem dort als Schmähkritik zu beurteilenden Sachverhalt um einen in räumlicher Nähe zum Lokal befindlichen Friseur handele. Dann sei aber die Bezeichnung des Cappuccinos als “Getränk, das mehr nach Haarwaschwasser als nach italienischem Kaffee schmeckt” als Schmähkritik zu werten. Genauso verhalte es sich vorliegend: In der räumlichen Nähe zum Landhotel “Hühnerhof” befänden sich “Hühnerställe”. Beweis hierfür sei erstinstanzlich angetreten worden (vgl. Schriftsatz v. 18.12.2012, S 3, Bl. 79). Dann aber sei die Bezeichnung des Landgasthofs “Hühnerhof” als “Hühnerstall” auch als Schmähkritik zu würdigen.
Ein satirisches Stilmittel werde dann zur Schmähkritik, wenn eine Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem gewollten satirischen Gewand vorliege, sodass neben dem satirischen Gewand ein eigentlicher Inhalt festzustellen sei. Das satirische Gewand liege in dem Begriffspaar “Hühnerhof” und dessen polemischer Diffamierung “Hühnerstall”. Man müsse dazu sagen, dass es sich beim Landhotel Hühnerhof um ein “Hotel” und nicht um einen “Stall” handele. Auf diesem Hintergrund werde als Inhalt weitergegeben, dass es sich um dreckige Räumlichkeiten handele. Diese Intention werde noch durch den Begriff “Bahnhofsatmosphäre” unterstrichen. Deutlicher könne eine Kundgabe der Missachtung gar nicht ausfallen. Eine derartige Bewertung gehe über das Maß eines polemischen Wortspiels oder Wortwitzes weit hinaus.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des am 17.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Rottweil, Az. — 1 O 76/12 — der Beklagten aufzugeben, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, das Landhotel “Hühnerhof” in … als “Hühnerstall” zu bezeichnen,
den Beklagten zum Ersatz des aus der in Klageziffer 1 bezeichneten Handlung entstanden oder noch entstehenden Schadens in vom Gericht zu schätzender Höhe zu verurteilen;
die außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 546,69 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.
Zum Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus:
Die Ausführungen des Berufungsklägers zur “Innenausstattung” und Funktion eines Hühnerstalls seien als neue Angriffsmittel nicht zuzulassen, da einer der Ausnahmefälle des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliege.
Das Landgericht habe den Aspekt der Gegenüberstellung von “Hühnerhof” und “Hühnerstall” umfassend gewürdigt. Der Berufungskläger habe zudem vielfach die Möglichkeit gehabt, die neu von ihm vorgetragenen Aspekte bereits im ersten Rechtszug vorzutragen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die nunmehr vom Berufungskläger vorgetragenen Punkte dienten der Begründung einer in der Berufungsbegründung erstmalig vorgetragenen Assoziierung eines Hühnerstalls mit einer “Kotgrube” bzw. einem “Kotbrett”.
Unabhängig hiervon weise das Landgericht zu Recht darauf hin, dass der Begriff des Hühnerstalls zunächst einmal nur ein Gebäude bezeichne, in dem sich auch Hühner aufhalten und dass dieses Gebäude nicht zwangsläufig mit Dreck und Schmutz in Verbindung gebracht werde.
Zu Recht führe das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter aus, dass in der streitgegenständlichen Bewertung auch keine Aussagen über Verschmutzungen getroffen, sondern lediglich schlagwortartig vom Autor der Bewertung die aus seiner Sicht zu kritisierenden Punkte angesprochen würden. Es sei daher abwegig, wenn der Berufungskläger meine, die vom Autor der Bewertung gewählte Überschrift sei “richtungsweisend”. Im Gegenteil sei offensichtlich, dass die Überschrift allein gewählt worden sei, um in pointierter Form auf die Bewertung aufmerksam zu machen.
Soweit der Berufungskläger anführe, das vom Autor der Bewertung verwendete Schlagwort der “Bahnhofsatmosphäre” diene ebenfalls einer Assoziierung des Hotels mit Kot und Dreck, sei dem zu widersprechen. Wiederum meine der Kläger seine Sicht damit begründen zu können, dass er ein von ihm unterstelltes Erscheinungsbild zugrunde lege. Im Übrigen sei der insoweit erfolgte Vortrag samt Beweisantritt ebenfalls mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
Zutreffend habe das Landgericht bzgl. des Begriffs der “Bahnhofsatmosphäre” und hinsichtlich des weiteren Inhalts der streitgegenständlichen Bewertung darauf hingewiesen, dass der Freitext der Bewertung mit der Aussage “Für ein Vier-Sterne-Hotel eine Zumutung” beginne und somit deutlich werde, dass der Autor der Bewertung klarstellen wolle, weshalb seine persönlichen Erwartungen nicht erfüllt worden seien und deshalb nach seiner Sicht die Klassifizierung als Vier-Sterne-Hotel nicht gerechtfertigt sei. Der Durchschnittsleser entnehme dem Begriff der “Bahnhofsatmosphäre” daher nichts weiter, als dass die Qualität bzw. das Ambiente des Hotels nicht den Vorstellungen des Gastes entsprach.
Der Kläger vermöge auch nicht zu begründen, weshalb aus der Aussage “gestapeltes Geschirr” sich etwas anderes ergeben solle. Wie das Landgericht zu Recht angemerkt habe, handele es sich allenfalls um Aussagen zur aus Sicht des Bewerters schlechten Organisation des Hotels des Berufungsklägers und die aus seiner Sicht unberechtigte Klassifizierung als Vier-Sterne-Hotel.
Vor diesem Hintergrund ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der vom Berufungskläger behaupteten Schmähkritik. Der Autor der streitgegenständlichen Bewertung wähle eine pointierte Überschrift und greife hierbei auf das Stilmittel eines “Wortspiels” zurück. Anschließend zähle er die aus seiner Sicht kritikwürdigen Punkte während seines Aufenthalts auf und lege damit insbesondere dar, weshalb es sich aus seiner Sicht nicht um ein Vier-Sterne-Hotel handele.
Entsprechend verfange auch der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.1999 — Az. VI ZR 51/99 — nicht. Dass sich der Autor der Bewertung bei der Überschrift “Hühnerstall statt Hühnerhof” eines satirischen Stilmittels bedient, könne nach dem BGH noch nicht das Vorliegen einer Schmähkritik begründen. Die vom Kläger unterstellte Schmähkritik durch eine Verknüpfung des Hotels mit “Kot und Dreck” sei gerade deshalb nicht anzunehmen, weil der übrige Text zur Überschrift keinen Bezug herstelle.
Zutreffend habe das Landgericht die Entscheidung des OLG München vom 09.07.1993 (Az.: 21 U 6720/92) nicht für einschlägig erachtet. Die Frage der räumlichen Verbindung eines Friseursalons mit einem Cafe begründe im Fall des OLG München nicht die vom damaligen Gericht angenommene Schmähkritik, sondern allein die einzelnen dort angegriffenen eindeutigen Aussagen. Es sei daher im vorliegenden Fall vollkommen unerheblich, ob sich in der Nähe des Hotels des Berufungsklägers Hühnerställe befinden oder nicht.
Der vorliegende Fall entspreche — wie vom Landgericht richtig angemerkt — eher dem Fall des BGH in der Entscheidung vom 11.03.2008 — Az.: VI ZR 7/07 -.
Die streitgegenständliche Bewertung biete keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Autor der Bewertung allein um die Diffamierung des Klägers gehe. Im Gegenteil sei offensichtlich, dass eine Auseinandersetzung mit den gebotenen Leistungen des Hotels erfolge.
Soweit der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht begehre, sei insbesondere zu beachten, dass ein Host-Provider unstreitig allenfalls Störer in Bezug auf fremde Bewertungen sein könne und einen Störer von vornherein keine Schadensersatzansprüche treffen könne, da dieser Anspruch zwingend das Vorliegen eines Verschuldens voraussetze (BGH, Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57/09, juris, Rn.47; Urteil vom 11.03.2004 — I ZR 304/01, juris, Rn. 50).
Wegen des Weiteren zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07.08.2013 (Bl. 174/175) verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig, auch soweit mit Klageantrag Ziff. 2 ein unbezifferter Leistungsantrag hinsichtlich des Ersatzes bereits entstandener Schäden gestellt wird.
Zwar muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Klageantrag bestimmt sein. Diesem Erfordernis ist bei Klagen, die auf Geldleistung gerichtet sind, grundsätzlich nur dann genügt, wenn der begehrte Betrag beziffert wird. Ausnahmsweise wird jedoch eine unbezifferte Geldforderung in den Fällen zugelassen, in denen eine Bezifferung überhaupt nicht möglich oder doch aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zuzumuten ist, wenn nur der anspruchsbegründende Sachverhalt hinreichend genau dargelegt und die ungefähre Größenordnung des verlangten Betrages angegeben wird (BGH, Urteil vom 4. 11. 1969 — VI ZR 85/68, NJW 1970, 281 f, OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.1998 — 14 U 63/97 -, juris Rn. 38; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. 07. Z009 ‑6 Sa 90/09 -, juris Rn. 50; Musielak/Foerste, §253 Rn. 34).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die Höhe des geforderten entgangenen Gewinns, der dem Kläger nach seinem Vortrag durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewertung durch die Beklagte entstanden sein soll, unterliegt der richterlichen Schätzung gem. § 252 BGB i. V. m. § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 24.04.2012 — XI ZR 360/11 -, juris, Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 252 Rn. 4).
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.03.2013 (S. 4, Bl. 96) eine Betragsspanne genannt und Anknüpfungspunkte für eine Schätzung vorgetragen.
Zwar ging der Schriftsatz vom 05.03.2013 nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein. Er erfolgte jedoch innerhalb der dem Kläger mit Beschluss des Landgerichts vom 06.02.2013 gewährten Frist zur ergänzenden Stellungnahme (Bl. 91). Der Sachvortrag hat Eingang in den Tatbestand des angefochtenen Urteils gefunden (§ 314 ZPO).
Unzulässig ist die Klage jedoch, soweit Klageantrag Ziff. 2 auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz künftig entstehender Schäden in vom Gericht zu schätzender Höhe gerichtet ist, da kein Fall der §§ 257 bis 259 ZPO gegeben ist, in denen eine Klage auf zukünftige, noch nicht fällige Leistung ausnahmsweise zulässig ist (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 257 Rn. 1).
2. Dem Kläger steht aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung zu.
2.1. Das Landgericht hat zu Recht und mit überzeugenden Gründen einen Unterlassungsanspruch des Klägers gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) verneint, da die Bezeichnung des vom Kläger betriebenen Landhotels “Hühnerhof” als “Hühnerstall” im maßgeblichen Zusammenhang mit der unter dieser Überschrift erfolgenden Hotelbewertung keine Schmähkritik darstellt und damit den vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten Bereich nicht verlässt.
a) Die Beklagte ist als Betreiberin des Portals “… .de” Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG (KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 — 5 U 63112 -, juris, Rn. 104). Indem die Beklagte fremde Inhalte auf ihrer Website für andere Nutzer bereit hält, ohne sich diese zu eigen zu machen (vgl. so ausdrücklich Ziff. VI der Nutzungsbedingungen der Beklagten), fungiert sie als sog. Host-Provider im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”).
b) Offen bleiben kann, ob die Beklagte bereits nach § 10 S. 1 TMG von ihrer Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit ist, oder ob auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 21.03.2010 — C‑236/08 – C‑238/08 (Google France, GRUR 2010, 445ff) und vom 12.07.2011 — C‑324/09 (L’Oréal/eBay u.a., GRUR 2011, 1025) die Haftungsbeschränkung in § 10 S. 1 TMG weiterhin, wie in der Vergangenheit vom Bundesgerichtshof angenommen (BGH, Urteil vom 27.03.2007 — VI ZR 101/06 -, juris Rn. 7; Urteil vom 22.07.2010 — I ZR 139/08 -, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 11.03.2004 ‑I ZR 304101, juris Rn. 34), lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch Unterlassungsansprüche betrifft (bejahend BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 — VI ZR 93/10 -, juris, Rn. 19 m.w.N., Blog-Eintrag; Urteil vom 27.03.2012 — VI ZR 144/11, juris, Rn. 9 — RSS-Feeds; a.A. wohl BGH, Urteil vom 12.07.2012 — I ZR 18/11 -, juris Rn. 28, Alone in the Dark; Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57109 -, juris, Rn. 22, Stifterparfum; in beiden Entscheidungen hat der BGH nach der Feststellung bzw. Erörterung der Verantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in einem zweiten Schritt überprüft, ob dieses Ergebnis mit den Maßstäben des EuGH in dessen Urteil vom 12.07.2011 in Einklang steht; KG Berlin wendet die Haftungsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 TMG auf einen Unterlassungsanspruch an: KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 — 5 U 63/12‑, juris, Rn. 120).
c) Jedenfalls trifft die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu eigen gemacht hat. Sie könnte lediglich als Störer verantwortlich gemacht werden, weil sie die technischen Möglichkeiten zur Abgabe von Bewertungen zur Verfügung gestellt hat.
Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 30.06.2009 — VI ZR 210/08, juris, Rn. 13f — Domainverpächter; Versäumnisurteil vom 25.10.2011, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
Indem die Beklagte die Website www. … .de bereitstellt und den Nutzern ermöglicht, dort Hotelbewertungen einzustellen, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt vielmehr die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O. Rn. 18; Urteil v. 25.10.2011, a.a.O. Rn. 22; BGH, Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57/09, juris, Rn. 20 — Stifterparfum; jeweils m.w.N.).
Die Beklagte hat die vom Bundesgerichtshof für einen Host-Provider regelmäßig geforderten Verhaltenspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57/09, juris Rn. 27) zur Klärung und Prüfung des Sachverhalts erfüllt.
Sie hat, nachdem ihr vom Kläger eine angebliche Rechtsverletzung hinreichend deutlich angezeigt worden war, die Beanstandung dem Nutzer “Eduard” mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Der Nutzer hat die Beanstandung des Klägers in Abrede gestellt und seine Bewertung aufrecht erhalten. Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie keine Rechtsverletzung sehe und daher die Bewertung nicht von ihrer Webseite nehmen werde (K2 u. K3, Bl. 10, 11).
d) Zu Recht ist die Beklagte bei der Bewertung der umstrittenen Äußerung zu dem Ergebnis gelangt, dass hierdurch nicht rechtswidrig in Rechte des Klägers eingegriffen wird.
aa) Zwar werden durch die Verwendung des Begriffs “Hühnerstall” für das vom Kläger betriebene Landhotel “Hühnerhof” die unternehmensbezogenen Interessen des Klägers betroffen, die sowohl durch sein Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind. Die Verwendung des beanstandeten Begriffs ist geeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihm damit wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 — VI ZR 7/07, juris Rn. 9; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 Rn. 208 m.w.N.).
bb) Die vom Bewerter verwandte Bezeichnung “Hühnerstall” unterfällt jedoch dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.
Während unwahre Tatsachenbehauptungen generell unzulässig sind, da unrichtige Informationen keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind (BGH, Urteil vom 20.05.1986 — VI ZR 242/85, juris Rn. 9 m.w.N.), sind Werturteile in der öffentlichen Meinungsbildung vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs.1 GG geschützt und deshalb grundsätzlich hinzunehmen.
Bei der Bezeichnung des Hotels des Klägers als “Hühnerstall” handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil.
Werturteile sind gekennzeichnet durch ein Element des Meinens, der Stellungnahme bzw. des Dafürhaltens und somit geprägt durch ihre Subjektivität. Während Tatsachenaussagen sich auf objektive Vorgänge und Ereignisse beziehen und infolge ihrer Überprüfbarkeit wahr oder unwahr sind, sind Werturteile je nach persönlicher Auffassung lediglich richtig oder falsch (Valerius in Beck-OK, Stand 08.03.2013, § 186 Rn. 4; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.1998 — 1 U 4/98, juris Rn. 69; jeweils m. w. N.).
Mit der Überschrift über seine Bewertung “Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall” wollte der Nutzer “Eduard” für jeden Leser ersichtlich nicht aussagen, bei dem Hotel des Klägers handele es sich um einen Hühnerstall im Sinne einer Behausung für Hühner.
Der wahre Inhalt der Überschrift ist deshalb zunächst gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen (Valerius a.a.O. Rn. 6; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2013 — 1 U 7/12, juris Rn. 30).
Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird. Dazu muss jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (OLG Brandenburg, 1 U 7/12 a.a.O.).
Die Auslegung der angegriffenen Überschrift ergibt, dass der Nutzer den Namen des Landhotels “Hühnerhof” mit Hilfe des Stilmittels der Alliteration in den Namen “Hühnerstall” umgewandelt hat, um hiermit plakativ auf seine nachfolgende Bewertung aufmerksam zu machen. Er hat deshalb mit der Benutzung des Begriffs “Hühnerstall” keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern ein Werturteil abgegeben.
Für den Schutz von Werturteilen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind. Werturteile, die zur Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb am Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 — 1 BvR 103/77 — “Kunstkritik”, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 20.05.1986 — VI ZR 242/85, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 17.04.1984 — VI ZR 246/82 — “Mordoro”, juris Rn. 22). Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung werden allerdings mit der sog. Schmähkritik überschritten (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.).
Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 — 1 BvR 826/00, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 — 1 BvR 1751/12, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 07.12.1999 — VI ZR 51/99, juris Rn. 39 m. w. N.). Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr über die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2000 und 02.07.2013 a.a.O.).
Die streitgegenständliche Überschrift enthält keine Schmähkritik.
Da durch die streitgegenständliche Bewertung — wie oben dargestellt — der Markterfolg des Klägers beeinträchtigt wird und damit ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 — 1 BvR 193/05, juris Rn. 19), sind vorliegend die betroffenen Interessen — auf der Seite des Klägers Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und auf der Seite der Beklagten Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG — gegeneinander abzuwägen (BVerfG a.a.O. Rn. 20).
Anders als vom Kläger in einer Vielzahl von Schriftsätzen angeführt, verbindet der durchschnittliche Leser der streitgegenständlichen Bewertung mit dem Begriff “Hühnerstall” nicht die Vorstellung von “Schmutz und Kot”.
Bereits der Begriff “Hühnerstall” ohne den Kontext mit der nachfolgenden Bewertung wird im allgemeinen Sprachgebrauch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers nicht mit besonderem Schmutz in Verbindung gebracht.
Dies zeigt die Begriffsbestimmung bei Duden-online. Dort ist die Bedeutung des Begriffs “Hühnerstall” ausschließlich mit einem “Stall für Hühner” erklärt.
Anders als bei dem Begriff “Saustall” hat sich hier keine, vom reinen Wortlaut abweichende Auslegung durchgesetzt. Für den Begriff “Saustall” gibt Duden-online hingegen die drei folgenden Bedeutungen an: “1. Stall für Säue, Schweine; 2a. sehr unordentliches, verschmutztes Zimmer o. …2b. Sauladen”.
Um zu der vom Kläger angenommenen Wertung des Begriffs “Hühnerstall” zu kommen, bedarf es erheblicher gedanklicher Zwischenschritte, wie sie ausführlich in der Berufungsbegründung enthalten sind, und zudem einer recht genauen Kenntnis vom Aufbau eines Hühnerstalls. Da der Durchschnittsleser in der heutigen Zeit weder eine detaillierte Kenntnis von einem Hühnerstall haben und beim Lesen einer kurz gehaltenen Hotelkritik nicht lange über deren Auslegungsmöglichkeiten nachdenken dürfte, kann allein dem Begriff “Hühnerstall” nicht entnommen werden, dass der Bewerter das Hotel des Klägers und damit auch den Kläger selbst als dessen Betreiber losgelöst von der inhaltlichen Kritik an dem Hotel herabwürdigen oder diffamieren wollte.
Auch bzw. gerade der Zusammenhang der Überschrift mit der Bewertung zeigt eine Kritik, die sich im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG bewegt. Sie zeigt die einzelnen Kritikpunkte auf, die sich ausschließlich auf den Restaurantbereich beziehen. Letztlich wird jeder Kritikpunkt klar dargestellt. So beschreibt der Bewerter das Frühstück als eine einzige Katastrophe und erklärt dies nachfolgend mit einer Bahnhofsatmosphäre. Diese erklärt er wiederum mit dem Vorhandensein eines Rollwagens, auf dem das Geschirr gestapelt wird. In keiner dieser Bewertungen kommt zum Ausdruck, dass der Bewerter das Hotel oder das zugehörige Restaurant als schmutzig erachtet hat. Insbesondere ist dies nicht aus dem Begriff “Bahnhofsatmosphäre” zu entnehmen. Um diesen Zusammenhang herzustellen, bedarf es wiederum einer Vielzahl von negativen Erfahrungen mit Bahnhöfen und Denkschritten, um diese auf das Hotel des Klägers zu übertragen, die ein durchschnittlicher Leser der Kritik nicht haben und vollziehen dürfte. Die Kritik bezieht sich vielmehr allein auf den nach Auffassung des Bewerters mangelhaften Service. Eine von der Hotelkritik quasi losgelöste Diffamierung des Klägers oder des von ihm geführten Hotels enthält die Bewertung hingegen nicht.
Der Bewerter hat den Namen des Hotels mit Wortwitz im Wege der Alliteration verfremdet und damit eine erkennbar unernste Sprache gewählt, die vordergründig zum Lachen reizen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf die der Überschrift nachfolgende Bewertung lenken sollte. Er hat damit das Stilmittel der Satire gewählt (zur Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik, BGH, Urteil vom 07.12.1999 — VI ZR 51/99, juris Rn. 40ff.).
Die Güter- und Pflichtenabwägung ergibt damit nicht die Rechtswidrigkeit des vom Nutzer der Beklagten vorgenommenen Eingriffs in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Bewertung verlässt an keiner Stelle den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik.
Etwas anderes lässt sich auch nicht — wie der Kläger annimmt — aus dem Urteil des OLG München vom 09.07.1993 — 21 U 6720/92 — entnehmen. Anders als im Fall des OLG München liegt hier keine im Rahmen einer Artikelserie veröffentlichte Gastronomiekritik vor, für die besondere Anforderungen gelten. Der streitgegenständlichen Bewertung ist — anders als bei einer Gastronomiekritik — nicht zu entnehmen, dass der Bewerter eine besondere Sachkunde und Neutralität für sich in Anspruch genommen hat. Demzufolge setzt die Schutzwürdigkeit der vorliegenden Kritik auch nicht voraus, dass der Bewerter das kritisierte Angebot in einem repräsentativen Umfang geprüft hat.
2.2. Auch aus § 4 Nr. 7 oder § 4 Nr. 8 UWG ergibt sich der vom Kläger begehrte Unterlassungsanspruch nicht.
a) Ein Anspruch gem. § 4 Nr. 8 UWG scheidet bereits aus, da hier eine Tatsachenbehauptung vorausgesetzt wird, an der es vorliegend fehlt (s.o.).
b) Nach § 4 Nr. 7 UWG handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Auch bei der Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung durch eine Meinungsäußerung ist Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu berücksichtigen. Auch hier sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung enthalten, die Menschenwürde verletzen oder eine reine Schmähkritik darstellen, unzulässig (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 4 Rn. 7.19 m.w.N.). Da die Bewertung und insbesondere deren streitgegenständliche Überschrift, keine Schmähkritik beinhaltet, sondern sich im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bewegt, scheidet auch ein Anspruch gem. § 4 Nr. 7 i. V. m. § 8 UWG aus.
3. Der vom Kläger neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert neben dem Fehlen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und/oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb daran, dass es für einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Störer an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruches kommt im bürgerlichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in Betracht, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 18.10.2001, a.a.O. — I ZR 22/99, juris Rn. 18 — Meißner Dekor). Darüber hinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. BGH a.a.O. m. w.N.). Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat, vermittelt jedoch nur Abwehransprüche, keine Schadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57/09, juris Rn. 47; Urteil vom 11.03.2004 — I ZR 304/01, juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.10.2001, a.a.O.).
4. Der vom Kläger schließlich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten scheidet mangels Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs ebenfalls aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundlegende Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).