“heimliche” Paparazzo-Aufnahmen beim Verlassen von Entzugs­klinik dürfen veröf­fent­licht werden

Persön­lich­keits­rechten von Promi­nenten wurden in den letzten Jahren vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt und der Bundes­ge­richtshof immer wieder konkre­ti­siert und der Zeit angepasst. Eine gute Zusam­men­fassung der aktuellen Grund­sätze bezüglich der Veröf­fent­li­chung von Bildern von Promi­nenten hat das Landge­richts Köln in dem folgenden Urteil darge­stellt. Deutlich wird für Promi­nente und solche die es werden wollen, dass sie den Umfang des Schutzes selber in der Hand haben. Je mehr sie die Presse an ihrem Leben teilhaben lassen, desto mehr Schutz geben sie auf.

Urteil

 

  1. Die Beklagten werden verur­teilt, es bei Vermeidung eines Ordnungs­geldes bis zu 250.000,- Euro, ersatz­weise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wieder­ho­lungsfall bis zu zwei Jahren, zu unter­lassen, das in Anlage K1 wieder­ge­gebene Foto des Klägers zu 3 zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitschrift „Z” (Nr. #/##) vom 13.2.2013 veröf­fent­lichten Artikels „K — Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.”
  2. Die Beklagten werden verur­teilt, den Kläger zu 3 von den Kosten der vorpro­zes­sualen Vertretung in Höhe von 387,82 Euro freizustellen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechts­streits tragen der Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 die Beklagten zu jeweils 1/4.
  5. Das Urteil ist für den Kläger zu 3 hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicher­heits­leistung in Höhe 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicher­heits­leistung von 120% des jeweils zu vollstre­ckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbe­stand

Die Parteien streiten um die Zuläs­sigkeit einer Bildnisveröffentlichung.

Die Klägerin zu 2 ist Schau­spie­lerin und Modera­torin. Sie ist bzw. war alkohol­krank und begab sich aus diesem Grund am 19.9.2012 in stationäre Behandlung in die A‑Klinik in C. Der Kläger zu 1 ist ihr Ehemann und ein Medien­ma­nager und der Kläger zu 3 ihr Sohn und der Adoptivsohn des Klägers zu 1.

Die Kläger zu 1 und zu 2 infor­mierten nach einem TV-Auftritt der Klägerin zu 2 in alkoho­li­siertem Zustand der Klägerin zu 2 die Öffent­lichkeit über verschiedene Infor­ma­ti­ons­kanäle (F, F1, F2) über den Zustand der Klägerin zu 2 und die Stationen der Behandlung. Bereits im November 2012, also während des Klinik­auf­ent­halts der Klägerin zu 2 begannen die Arbeiten für eine „Alkohol­beichte” der Klägerin zu 2, die dann im Januar/Februar 2013 in zwei Exklu­siv­ti­tel­ge­schichten in der Zeitschrift O und in einer TV-Reportage (T) präsen­tiert wurde. Im Rahmen der TV-Bericht­erstattung wurde der Moment des Verlassens, der dem streit­ge­gen­ständ­lichen Foto entspricht, in einem zehnse­kün­digen Video­aus­schnitt gezeigt. Weiteres dazu ist zwischen den Parteien streitig. Auch der Kläger zu 1 äußerte sich hierzu. Hinsichtlich der Einzel­heiten zu den Veröf­fent­li­chungen wird auf die Seiten 13–15 des Schrift­satzes der Beklagten vom 14.6.2013 Bezug genommen. Zudem waren sämtliche Stationen der Krank­heits­ge­schichte von dem TV-Auftritt bis zur Entlassung aus der Entzugs­klinik Gegen­stand zahlreicher Bericht­erstat­tungen in vielen Medien. Hinsichtlich der Einzel­heiten wird auf die Anlagen B15 bis B19 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1 ist Verle­gerin der Zeitschrift „Z” und der Beklagte zu 2 Chefre­dakteur der genannten Zeitschrift.

In der Zeitschrift „Z” Nr.#/## erschien am 13.2.2013 der Artikel „K — Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.”, der mit dem streit­ge­gen­ständ­lichen Foto bebildert ist, das die Kläger beim Verlassen der A‑Klinik zeigt. Hinsichtlich der Einzel­heiten wird auf die Anlage K2, Bl. 10 f. d.A., Bezug genommen.

Mit anwalt­lichem Schreiben vom 14.2.2013 mahnten die Kläger die Beklagten ab und forderten sie erfolglos zur Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung auf.

Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat die Kammer im Rahmen eines einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahrens den Beklagten die Verbreitung des streit­ge­gen­ständ­lichen Fotos untersagt.

Bereits zuvor hatten die Beklagten in der Zeitschrift „Z” Nr.##/## vom 14.11.2012 und Nr.##/## vom 5.12.2012 Fotos der Klägerin zu 2 verbreitet. Hinsichtlich der Einzel­heiten wird auf die Anlagen K4 und K5, Bl. 20 ff. d.A., Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzel­heiten des Sach- und Streit­standes wird auf die zwischen den Parteien gewech­selten Schrift­sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, dass das streit­ge­gen­ständ­liche Foto heimlich und aus großer Entfernung aufge­nommen worden sei. Sie sind der Meinung, dass das Verbot der Verbreitung heimlich und aus größerer Entfernung aufge­nom­mener Paparazzi-Fotos sich vor allem aus der Art und Weise ihrer Herstellung ableite, die nach ständiger Recht­spre­chung des BGH einen eigen­stän­digen Verlet­zungs­effekt aufwiesen, was auch dann zu einer Unzuläs­sigkeit der Bildnis­ver­breitung führe, wenn an der Person des Abgebil­deten selbst ein überra­gendes öffent­liches Interesse bestehe.

Die Kläger sind der Meinung, dass das streit­ge­gen­ständ­liche Foto sie in einer erkennbar privaten und zurück­ge­zo­genen Situation zeige, nämlich beim Verlassen der Entzugs­klinik. Sie behaupten, sie hätten sich während der Herstellung der Aufnahme ersichtlich unbeob­achtet gefühlt. Ferner behaupten die Kläger, dass die Verbreitung derar­tiger Fotos thera­pie­schädlich hinsichtlich der ambulanten Therapie der Klägerin zu 2 sei, weil ihr durch die ständigen Nachstel­lungen der Weg in einen normalen, unbeob­ach­teten Alltag verwehrt werde. Das streit­ge­gen­ständ­liche Foto weise nur einen unter­ge­ord­neten Bezug zum Thema Alkohol auf. Es stelle die Kläger lediglich dar wie sie die Klägerin zu 2 aus der Entzugs­klinik abholten. Die Kläger behaupten ferner, dass sie Fotos wie das streit­ge­gen­ständ­liche in der Vergan­genheit nicht selbst öffentlich in Umlauf gebracht hätten. Ihnen sei bekannt, dass Video­se­quenzen, die die Kläger beim Verlassen der Entzugs­klinik zeigten, im Rahmen der T‑Reportage ausge­strahlt wurden. Sie behaupten jedoch, dieser Ausstrahlung nicht zugestimmt zu haben. Sie hätten die Sendung weder abgenommen, noch sei ihnen bewusst gewesen, dass die Aufnahmen Verwendung finden würden. Deshalb hätten sie den Sender T am Tage nach der Ausstrahlung bitten lassen, die Frequenzen zu sperren und die Sendung mit den Sequenzen aus der Mediathek zu entfernen. Dieser Bitte sei T umgehend nachge­kommen. Auch soweit entspre­chende Aufnahmen im Rahmen anderer Medien veröf­fent­licht wurden, hätten die Kläger die zu keinem Zeitpunkt geduldet oder initiiert.

Die Verbreitung des Bildnisses des Klägers zu 3 verletze zudem dessen berech­tigtes Interesse auf eine ungestörte Persön­lich­keits­ent­wicklung als auch sein Bedürfnis sich als Kind frei bewegen zu können, ohne Objekt einer Medien­be­richt­erstattung zu werden. Die private Eltern-Kind-Beziehung genieße auch im öffentlich wahrnehm­baren Raum bei offen­sichtlich privaten Anlässen beson­deren Schutz. Es sei nicht beachtlich, dass der Kläger zu 3 sich mit seinen Eltern im Urlaub schon einmal auf eigenen Wunsch für die Presse habe ablichten lassen. Denn es ein Unter­schied, ob ein Kind sich aus eigenem Willen vor die Kamera bewege oder Angst haben müsste, auch gegen seinen Willen fotogra­fiert zu werden, wenn es arglos Spiele und sich unbeob­achtet fühle.

Ein Anspruch auf Geldent­schä­digung bestehe aufgrund der hartnä­ckigen, vorsätz­lichen, wieder­holten Veröf­fent­li­chung von Paparazzi-Aufnahmen aus rein kommer­zi­ellen Inter­essen trotz der Kenntnis der psychi­schen Belastung der Klägerin zu 2 aufgrund ihres Entzugs.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagten zu verur­teilen, es bei Vermeidung eines Ordnungs­geldes bis zu 250.000,- Euro, ersatz­weise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wieder­ho­lungsfall bis zu zwei Jahren, zu unter­lassen, das in Anlage K1 wieder­ge­gebene Foto der Kläger zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitschrift „Z” (Nr. #/##) vom 13.2.2013 veröf­fent­lichten Artikels „K — Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.”
  2. die Beklagten zu verur­teilen, die Kläger von den Kosten der vorpro­zes­sualen Vertretung jeweils in Höhe von 633,21 Euro freizustellen.
  3. die Beklagten zu verur­teilen, der Klägerin zu 2 eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, Geldent­schä­digung von nicht weniger als 4.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 4.5.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Meinung, dass die Klägerin zu 2 durch die langjährige und massive Zurschau­stellung eigentlich privater Angele­gen­heiten, insbe­sondere ihrer Bezie­hungen, das öffent­liche Interesse an ihrer Person gefördert habe. Der Kläger zu 1 sei im Jahre 2001 aufgrund seiner Beziehung zu der Klägerin zu 2 in den Fokus der Öffent­lichkeit gelangt. In der Folgezeit seien beide gemeinsam darum bemüht gewesen, das Interesse der Öffent­lichkeit an ihnen auch und gerade durch die Zurschau­stellung privater Themen zu fördern und das gemeinsame Famili­en­leben, z.B. die gemeinsame Hochzeit, durch tiefe Einblicke in ihr Bezie­hungs- und Eheleben zu vermarkten. Hinsichtlich der Einzel­heiten wird auf die Anlagen B3 bis B9 Bezug genommen. Ferner hätten die Kläger auch nach der streit­ge­gen­ständ­lichen Bericht­erstattung weiterhin ihre Privat­sphäre bezüglich der Alkohol­pro­ble­matik der Klägerin zu 2 an die Öffent­lichkeit getragen. Im Rahmen dieser Presse­ar­tikel seien sowohl Fotos veröf­fent­licht worden, in denen die Klägerin zu 2 vor der Klinik zu sehen ist, als auch Fotografien, die die Kläger im Urlaub zeigten. Hinsichtlich der Einzel­heiten wird auf die Anlagen B27 bis B30 Bezug genommen.

Auch dem Kläger zu 3 sei eine zentrale Rolle in der Selbst­dar­stellung der Familie K zugekommen. So habe die Klägerin zu 2 neben der Vermarktung der Schwan­ger­schaft auch Einblicke in das Famili­en­leben mit dem Kläger zu 3, z.B. hinsichtlich mehrerer Famili­en­ur­laube, gewährt. In diesem Zusam­menhang habe der Kläger zu 3 ausdrücklich in die Veröf­fent­li­chung seiner Bildnisse im Rahmen eines „Y”-Artikels aus dem Jahre 2011 einge­willigt. Hinsichtlich der Einzel­heiten wird auf die Anlage B10 Bezug genommen.

Die Beklagten behaupten ferner, dass die Rolle der anderen Famili­en­mit­glieder in den Exklu­siv­be­richten bei T und in der „O” einen inhalt­lichen Schwer­punkt darge­stellt habe. Die Print­be­richt­erstattung war unstreitig mit Fotos bebildert, welche die Kläger zeigten. Zu der Wiedergabe des Verlassens der Klinik in dem Bericht bei T behaupten die Beklagten, dass die Kläger der Veröf­fent­li­chung zugestimmt hätten. Hinsichtlich der Einzel­heiten wird auf die Anlagen B20 bis B23 Bezug genommen.

Die Beklagten sind ferner der Meinung, dass aufgrund der Veröf­fent­li­chung des zehnse­kün­digen Filmaus­schnitts, der die Kläger beim Verlassen der Entzugs­klinik zeige, eine Einwil­ligung der Kläger in die Verbreitung auch des Fotos vorliege, da ein enger zeitlicher und thema­ti­scher Zusam­menhang zur Ausgangs­be­richt­erstattung bestehe. Jeden­falls lägen die Voraus­set­zungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, da zum Zeitpunkt der Bericht­erstattung ein erheb­liches öffent­liches Infor­ma­ti­ons­in­teresse an der Veröf­fent­li­chung des gemein­samen Fotos aller drei Kläger am Tage der Entlassung der Klägerin zu 2 aus der Entzugs­klinik im Zusam­menhang mit der kriti­schen Ausein­an­der­setzung mit der TV-Vermarktung der Alkohol­er­krankung der Klägerin zu 2 durch die Kläger aufgrund der medialen Selbst­dar­stellung der Kläger im Allge­meinen und der Vermarktung der Alkohol­krankheit der Klägerin zu 2 im Konkreten bestanden habe. Demge­genüber sei die Eingriffs­in­ten­sität des Fotos in die Persön­lich­keits­rechte der Kläger gering. Zudem könnten sich die Kläger nicht auf einen Privat­sphä­ren­schutz berufen, da sie sich bereits wiederholt in den Medien zu ihrem Privat- und Famili­en­leben, insbe­sondere dem Alkohol­problem der Klägerin zu 2 geäußert hätten und in den Exklu­siv­re­por­tagen, mit denen die Kläger ihre Privat- und Intim­sphäre hinsichtlich des Alkohol­pro­blems der Klägerin zu 2 maximal geöffnet hätten, exakt das streit­ge­gen­ständ­liche Foto im Rahmen eines TV-Berichts genutzt worden sei. Der Kläger zu 3 könne sich auch nicht darauf berufen, in seinem Anspruch auf ungestörte Persön­lich­keits­ent­wicklung verletzt zu sein, da er bereits zuvor medial in Erscheinung getreten sei, Fotos mit seiner Einwil­ligung und der Einwil­ligung der Klägerin zu 2 veröf­fent­licht wurden und das streit­ge­gen­ständ­liche Foto dem Inhalt eines zehnse­kün­digen TV-Berichts entspreche. Aus demselben Grund fehle es zudem an einer typischen und schutz­wür­digen Eltern-Kind-Situation.

Die Beklagten sind der Meinung, dass eine Unzuläs­sigkeit der Bericht­erstattung auch nicht aus den Umständen der Anfer­tigung des Fotos folge. Es könne vorliegend schon keine Rede davon sein, dass die Fertigung des Fotos heimlich erfolgt sei. Es genüge hierfür nicht, dass die Kläger die Aufnahmen nicht bemerkt haben wollen. Vielmehr müssten gemäß der höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung weitere Umstände hinzu­kommen, damit man überhaupt von einer diesbe­züg­lichen beein­träch­ti­genden Wirkung ausgehen könne. Ins Leere gehe auch der Vorwurf, die Beklagte habe die Kläger überrumpelt bzw. ihnen aufge­lauert oder nachge­stellt. Hierzu behaupten die Beklagten unwider­sprochen, dass das Foto wieder von der Beklagten oder in ihrem Auftrag angefertigt worden sei. Vielmehr habe die Beklagte — wie andere Medien auch — das Foto nachträglich von einer Agentur erworben.

Die Beklagten behaupten, dass der gesamte T‑Filmbeitrag in seiner Endfassung einschließlich aller Video­se­quenzen und beigestellten Bilder vor Ausstrahlung ausdrücklich vom Kläger zu eins abgenommen worden sei.

Die Beklagten sind schließlich der Meinung, dass aufgrund des Vorge­sagten mangels schwer­wie­gender Persön­lich­keits­ver­letzung, mangels hartnä­ckiger Nachstellung, mangels Verschuldens und mangels Vorliegens eines unabwend­baren Bedürf­nisses auch kein Anspruch auf Geldent­schä­digung der Klägerin zu 2 bestehe.

Wegen der weiteren Einzel­heiten des Sach- und Streit­standes wird auf die zwischen den Parteien gewech­selten Schrift­sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entschei­dungs­gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 3 begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Antrag zu 1) ist hinsichtlich des Klägers zu 3 begründet, im Übrigen unbegründet.

a. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben keinen Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Beklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.

Ein Eingriff in das Allge­meine Persön­lich­keits­recht der Kläger zu 1 und zu 2 in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild liegt zwar vor. Dieser ist jedoch nicht rechtswidrig.

Die Zuläs­sigkeit der Bildver­öf­fent­li­chung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutz­konzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762). Bildnisse einer Person dürfen grund­sätzlich nur mit deren Einwil­ligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts. Daraus ergibt sich, dass grund­sätzlich allein dem Abgebil­deten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffent­lichkeit im Bild vorge­stellt wird (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Kläger zu 1 und zu 2 haben unstreitig nicht gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröf­fent­li­chung der konkreten Aufnahme gegenüber den Beklagten eingewilligt.

Bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Foto handelt es sich jedoch um Bildnis der Zeitge­schichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Veröf­fent­li­chung stehen bei der gebotenen Abwägung im vorlie­genden Veröf­fent­li­chungs­kontext keine überwie­genden berech­tigten Inter­essen der Kläger zu 1 und zu 2 gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen.

Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge­schichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebil­deten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK vorzu­nehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetz­gebers in Ausnahme von dem Einwil­li­gungs­er­for­dernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Öffent­lichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein norma­tiver Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Presse­freiheit und zugleich dem Schutz der Persön­lichkeit und ihrer Privat­sphäre ausrei­chend Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.).

Jeden­falls die Kläger zu 1 und zu 2 sind aufgrund ihrer von der Beklagten darge­legten medialen Präsenz als Personen des öffent­lichen Inter­esses anzusehen.

Diese Einstufung hat auch nach der Recht­spre­chung des BVerfG und des EGMR zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Infor­mation einen hinrei­chenden Nachrich­tenwert mit Orien­tie­rungs­funktion im Hinblick auf eine die Allge­meinheit inter­es­sie­rende Sachde­batte hat und die Abwägung keine schwer­wie­genden Inter­essen des Betrof­fenen ergibt, die einer Veröf­fent­li­chung entge­gen­stehen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539 — Caroline von Hannover).

Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröf­fent­lichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge­schichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitge­schehen. Dieses ist vom Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Öffent­lichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von histo­risch-politi­scher Bedeutung oder spekta­kuläre und ungewöhn­liche Vorkomm­nisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allge­meinem gesell­schaft­lichem Interesse. Auch durch unter­hal­tende Beiträge kann Meinungs­bildung statt­finden; solche Beiträge können die Meinungs­bildung unter Umständen sogar nachhal­tiger anregen und beein­flussen als sachbe­zogene Infor­ma­tionen. Selbst die Norma­lität des Alltags­lebens promi­nenter Personen darf der Öffent­lichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungs­bildung zu Fragen von allge­meinem Interesse dienen kann (vgl. BGH, a.a.O.).

Das Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Öffent­lichkeit besteht jedoch nicht schran­kenlos. Der Einbruch in die persön­liche Sphäre des Abgebil­deten wird durch den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit begrenzt, so dass eine Bericht­erstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Lange­weile, Neugier und Sensa­ti­onslust inter­es­sieren, recht­fertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medien­öf­fent­lichkeit. Wo konkret die Grenze für das berech­tigte Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Öffent­lichkeit an der aktuellen Bericht­erstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berück­sich­tigung der jewei­ligen Umstände des Einzel­falls entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.).

Dabei gehört es zum Kern der Presse­freiheit, dass die Presse innerhalb der gesetz­lichen Grenzen einen ausrei­chenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publi­zis­ti­schen Kriterien entscheiden kann, was öffent­liches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presse­er­zeugnis bebildert wird. Bildaus­sagen nehmen an dem verfas­sungs­recht­lichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebil­derung sie dienen. Eine solche Perso­na­li­sierung bildet ein wichtiges publi­zis­ti­sches Mittel zur Erregung von Aufmerk­samkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachin­for­ma­tionen. Promi­nente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvor­stel­lungen und Lebens­hal­tungen. Sie werden zu Kristal­li­sa­ti­ons­punkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrast­funktion. Darin hat das öffent­liche Interesse an den verschie­densten Lebens­be­zügen solcher Personen seinen Grund (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Presse- und Infor­ma­ti­ons­freiheit ist mit dem allge­meinen Persön­lich­keits­recht desje­nigen abzuwägen, in dessen Privat­sphäre die Presse unter nament­licher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betrof­fenen Rechts­güter ist zu ermitteln, ob das Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Öffent­lichkeit den Eingriff in die Privat­sphäre nach Art und Reich­weite gestattet und ob dieser in angemes­senem Verhältnis zur Bedeutung der Bericht­erstattung steht. Das Selbst­be­stim­mungs­recht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Infor­ma­ti­ons­in­teresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegen­läu­figen Inter­essen der Betrof­fenen obliegt im Fall eines Rechts­streits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH, a.a.O.).

Je größer der Infor­ma­ti­onswert für die Öffent­lichkeit ist, desto mehr muss das Schutz­in­teresse dessen, über den infor­miert wird, hinter den Infor­ma­ti­ons­be­langen der Öffent­lichkeit zurück­treten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön­lichkeit des Betrof­fenen desto schwerer, je geringer der Infor­ma­ti­onswert für die Allge­meinheit ist. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falls für den Infor­ma­ti­onswert einer Bericht­erstattung auch der Bekannt­heitsgrad des Betrof­fenen von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, a.a.O.).

Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Infor­ma­ti­onswert der Abbildung an, kann, wenn die beanstan­deten Abbil­dungen im Zusam­menhang mit einer Wortbe­richt­erstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige Wortbe­richt­erstattung nicht unberück­sichtigt bleiben (vgl. BGH, a.a.O.).

Art. 5 Abs. 1 GG gebietet aller­dings nicht generell zu unter­stellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltags­leben promi­nenter Personen ein Beitrag zur Meinungs­bildung verbunden sei, der es für sich allein recht­fer­tigte, die Belange des Persön­lich­keits­schutzes zurück­zu­stellen. Bei der Abwägung spielt eine entschei­dende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Infor­mation von allge­meinem Interesse für die öffent­liche Meinungs­bildung ernsthaft und sachbe­zogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgend­einer Diskussion von allge­meinem Interesse für Staat und Gesell­schaft leistet oder ob der Infor­ma­ti­onswert für die Öffent­lichkeit wesentlich in der Unter­haltung ohne gesell­schaft­liche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein berück­sich­ti­gens­wertes Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Öffent­lichkeit, das eine Bildver­öf­fent­li­chung entgegen dem Willen des Abgebil­deten erlaubte (vgl. BGH, a.a.O.).

Für die Gewichtung der Belange des Persön­lich­keits­schutzes bei der Bildbe­richt­erstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharr­liche Nachstellung, zu bedenken sowie in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er darge­stellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbun­denen Beein­träch­ti­gungen des Persön­lich­keits­rechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher­weise der öffent­lichen Erörterung entzo­genen Einzel­heiten thema­tisch die Privat­sphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischer­weise die berech­tigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medien­be­richt­erstattung den Betrof­fenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BGH, a.a.O.).

Unter Berück­sich­tigung dieser Grund­sätze handelt es sich bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Foto um ein Bildnis der Zeitge­schichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Das streit­ge­gen­ständ­liche Foto sowie die beglei­tende Wortbe­richt­erstattung stehen im Zusam­menhang mit der Alkohol­er­krankung der Klägerin zu 2 und deren Umgang damit. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben diese Umstände selbst in die Öffent­lichkeit gebracht und in Fernseh­in­ter­views und bebil­derten Print­in­ter­views thema­ti­siert. Die Klägerin zu 2 hat sich in diesem Zusam­menhang zu dem Klinik­auf­enthalt und ihrer Entlassung aus der Klinik in diversen Medien geäußert. Die Entlassung aus dieser Entzugs­klinik nun ist Gegen­stand der streit­ge­gen­ständ­lichen Bildnis­ver­öf­fent­li­chung. Diese Szene wäre zwar eigentlich und überwiegend der Privat­sphäre zuzurechnen; im Fall der Kläger zu 1 und zu 2, die tatsächlich private Dinge im Allge­meinen und die Alkohol­er­krankung und den Aufenthalt in der Entzugs­klinik im Spezi­ellen offensiv über die Medien disku­tiert haben, ist gleichwohl von einem zeitge­schicht­lichen Ereignis auszu­gehen. Hierzu haben die Kläger zu 1 und zu 2 letztlich auch ihr privates Alltags­leben gemacht, indem sie selbst öffentlich thema­ti­siert haben, dass die Klägerin zu 2 sich in einer Entzugs­klinik befindet und wie die Kläger nach dem Klinik­auf­enthalt mit dem Alkohol­problem der Klägerin zu 2 umgehen würden. Dieses Leben nach dem Aufenthalt in der Entzugs­klinik aber wird durch das streit­ge­gen­ständ­liche Lichtbild in seinem spezi­ellen Veröf­fent­li­chungs­kontext dokumen­tiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der zu berück­sich­tigen Wortbe­richt­erstattung. Zwar befasst sich diese primär nicht mit der Entlassung der Klägerin zu 2 aus der Entzugs­klinik, sondern mit den möglichen Auswir­kungen der Alkohol­krankheit der Klägerin zu 2 und der medialen Präsenz der Kläger auf den Kläger zu 3 und das Famili­en­leben, jedoch besteht aufgrund des Zusam­men­hangs mit der kriti­schen Ausein­an­der­setzung mit der TV-Vermarktung der Alkohol­ge­schichte durch die Kläger zu 1 und zu 2 ein Kontext zwischen Bild- und Wortberichterstattung.

Durch die Veröf­fent­li­chung werden auch keine berech­tigten und überwie­genden Inter­essen der Kläger zu 1 und zu 2 im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG beeinträchtigt.

Dabei ist im Rahmen der Abwägung zu berück­sich­tigen, dass die Kläger zu 1 und zu 2 in der Vergan­genheit ihre Persön­lichkeit freiwillig und umfassend kommer­zia­li­siert und medial ausge­wertet haben. Sie haben sich dadurch in privater Hinsicht der Öffent­lichkeit selbst geöffnet und ein öffent­liches Interesse an ihren privaten Verhält­nissen begründet. Da der verfas­sungs­recht­liche Schutz der Privat­sphäre nicht im Interesse der Kommer­zia­li­sierung der eigenen Person gewähr­leistet ist, haben sich die Kläger, die in der Vergan­genheit im Interesse der eigenen Vermarktung auch private Umstände freiwillig bekannt gemacht haben, insoweit ihres Rechts auf Privatheit begeben. Wer gewöhnlich als privat geltende Umstände der Öffent­lichkeit präsen­tiert, kann sich insoweit nicht mehr auf den öffent­lich­keits­ab­ge­wandten Bereich der Privat­sphäre berufen (BVerfG, NJW 2000, 1021 — Caroline von Monaco).

Dies führt zwar nicht dazu, dass die Kläger zu 1 und zu 2 nunmehr in sämtlichen Privat- und Alltags­si­tua­tionen befürchten müssten, zum Gegen­stand medialer Bericht­erstattung zu werden. Eine solche Bericht­erstattung wäre lediglich insoweit zulässig, als ein öffent­liches Bericht­erstat­tungs­in­teresse besteht und der Gegen­stand der Bericht­erstattung thema­tisch von der Selbst­öffnung der Klägerin zu 2 umfasst ist. Für das hier streit­ge­gen­ständ­liche Lichtbild in seinem konkreten Veröf­fent­li­chungs­zu­sam­menhang ist dies nach Auffassung der Kammer jedoch der Fall. Denn dieses steht in zeitlichem und inhalt­lichem Zusam­menhang mit der Selbst­öffnung der Kläger zu 1 und zu 2 zu der Alkohol­er­krankung der Klägerin zu 2 und den damit verbun­denen privaten Angele­gen­heiten, die sich in dem streit­ge­gen­ständ­lichen Bildnis wiederfinden.

Zwar handelt es sich im Ausgangs­punkt um eine Szene, die einen alltäg­lichen Rückzugs­be­reich beträfe, die auch bei Promi­nenten geschützt sind. Denn auch diese haben das berech­tigte und grund­sätzlich geschützte Interesse, nicht zu jeder Zeit und in rein privaten Situa­tionen Gegen­stand der Bericht­erstattung zu werden. Aller­dings haben die Kläger zu 1 und zu 2 selbst private und alltäg­liche Umstände, die den vorliegend abgebil­deten thema­tisch vergleichbar sind, einzelnen Medien zum Zwecke der Veröf­fent­li­chung zugänglich gemacht. Dabei kann dahin­stehen, ob — worüber die Parteien streiten — das streit­ge­gen­ständ­liche Lichtbild im Rahmen des T‑Beitrages mit Zustimmung der Kläger zu 1 und zu 2 veröf­fent­licht worden ist. Denn jeden­falls jetzt hat sie im Rahmen einer erneuten Therapie zugelassen, dass thema­tisch vergleichbare Bilder, die sie mit ihrem Thera­peuten zeigen, angefertigt und veröf­fent­licht werden. Aus welchem Grunde nun die einen Fotografien thera­pie­schädlich sein sollen, die anderen jedoch nicht, vermag die Kammer nicht nachzu­voll­ziehen. Auch haben die Kläger zu 1 und zu 2 nach der Entlassung der Klägerin zu 2 aus der Klinik der Veröf­fent­li­chung von Fotos zugestimmt, die sie und ihre Familie im Urlaub zeigen und mit denen sie dokumen­tieren wollten, dass der Weg der Klägerin zu 2 zurück in den Alltag gelingt und die Familie den Belas­tungen standhält („Wir statt Bier”). Die Gestaltung des Alltags nach der Rückkehr aus der Entzugs­klinik, den die Klägerin auch in Inter­views gegenüber der „O” thema­ti­siert hat, ist jedoch gerade der Gegen­stand der streit­ge­gen­ständ­lichen Bildbe­richt­erstattung. Den Schutz der Privat­sphäre hat die Klägerin zu 2 danach selbst hinter das Interesse an der Vermarktung der eigenen Person gestellt. Folge­richtig kann sie hierauf — vorbe­haltlich verän­derter Umstände — grund­sätzlich keine Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung gründen, die dazu führen würde, dass ihre berech­tigten Inter­essen, das selbst geschaffene öffent­liche Interesse an diesen Umständen überwiegen könnten. Denn der Umfang des Privat­sphä­ren­schutzes wird eben wesentlich auch durch das eigene Verhalten der betrof­fenen Person definiert.

Die Abwägung fällt schließlich auch nicht deshalb anders aus, wenn es sich — unter­stellt — um eine heimlich aufge­nommene Paparazzo-Aufnahme handelt. Die bloße Heimlichkeit einer Aufnahme begründet noch nicht für sich alleine gesehen einen Unter­las­sungs­an­spruch. Die damit mögli­cher­weise verbundene Nachstellung und Beläs­tigung ist lediglich ein Aspekt der Abwägung, der aber aus den vorste­henden Ausfüh­rungen im vorlie­genden Sachverhalt nicht entschei­dungs­er­heblich durch­greift. Das mag im Einzelfall je nach Grad der mit der Anfer­tigung der Fotos verbun­denen Beläs­tigung anders zu bewerten sein; vorliegend war jedoch zu berück­sich­tigen, dass konkrete Darle­gungen dazu, inwieweit die Kläger zu 1 und zu 2 durch die Anfer­tigung gerade der streit­ge­gen­ständ­lichen Aufnahme konkret belästigt wurden, nicht erfolgt sind. Eine lediglich abstrakt denkbare Beläs­tigung aber führt nicht zur Unzuläs­sigkeit der Veröf­fent­li­chung von Licht­bildern, die ein zeitge­schicht­liches Ereignis abbilden.

b. Der Kläger zu 3 hat demge­genüber einen Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Beklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.

Es liegt ein Eingriff in das Allge­meine Persön­lich­keits­recht des Klägers zu 3 in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild liegt vor, der nach den unter Ziffer 1.a. darge­stellten Kriterien der höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung auch rechts­widrig ist.

Selbst wenn man auch hinsichtlich des Klägers zu 3 ein Bildnis der Zeitge­schichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG annehmen würde, überwögen seine berech­tigten Inter­essen i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG.

Es ist zwar auch hier zu berück­sich­tigen, dass die Kläger zu 1 und zu 2 durch ihre langjährige Zurschau­stellung auch privater Angele­gen­heiten das öffent­liche Interesse an ihnen und auch Famili­en­leben geschürt haben. Ferner besteht aufgrund der Tatsache, dass die Kläger zu 1 und zu 2 nach dem TV-Auftritt der Klägerin zu 1 in alkoho­li­siertem Zustand die Öffent­lichkeit über verschiedene Infor­ma­ti­ons­kanäle (F, F1, F2) über den Zustand der Klägerin zu 2 und die Stationen der Behandlung infor­mierten, ein gestei­gertes Medien­in­teresse gerade daran zu erfahren, wann die Klägerin zu 2 aus der Entzugs­klinik entlassen wird und wer sie begleitet. Zudem haben die Kläger zu 1 und zu 2 die Alkohol­pro­ble­matik für eine „Alkohol­beichte” der Klägerin zu 2, die im Januar/Februar 2013 in zwei Exklu­siv­ti­tel­ge­schichten in der Zeitschrift O und in einer TV-Reportage (T) präsen­tiert wurde, medial ausge­wertet. Hierbei wurde auch die Proble­matik des Umgangs der Kläger zu 1 und zu 2 mit dem Kläger zu 3 thematisiert.

Es ist aber anerkannt, dass Kinder eines beson­deren Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbil­dungen von Kindern ausgehen, bedürfen, weil sie sich zu eigen­ver­ant­wort­lichen Personen erst entwi­ckeln müssen (vgl. BVerfG, ZUM 2000, 149). Dieses Schutz­be­dürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbil­dungen von Kindern ausgehen. Deren Persön­lich­keits­ent­faltung kann durch die Bericht­erstattung in Medien empfind­licher gestört werden als diejenige von Erwach­senen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffent­licher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfas­sender geschützt sein als derjenige erwach­sener Personen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persön­lichkeit — auf „Person werden” — umfasst sowohl die Privat­sphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffent­lichen Räumen. Zur Entwicklung der Persön­lichkeit gehört es, sich in der Öffent­lichkeit angemessen bewegen zu lernen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern von zeitge­schicht­licher Bedeutung sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191). Zwar wird es regel­mäßig an einem Schutz­be­dürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffent­lichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffent­lichen Veran­stal­tungen teilnehmen oder gar in deren Mittel­punkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedin­gungen öffent­licher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts zugunsten spezi­fi­scher Eltern-Kind-Bezie­hungen grund­sätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraus­set­zungen der örtlichen Abgeschie­denheit fehlt (vgl. BVerfG, ZUM 2000, 149). Das Schutz­be­dürfnis entfällt nicht bereits bei einem kindge­mäßen Verhalten, das üblicher­weise in der Öffent­lichkeit geschieht. Insbe­sondere entfällt es nicht dadurch, dass die Eltern das Kind bei alltäg­lichen Vorgängen wie Einkaufen oder Spazie­ren­gehen begleiten. Auch die Kinder der Personen von zeitge­schicht­licher Bedeutung haben ein Recht, wie andere Kinder auch von ihren Eltern in öffent­lichen Räumen begleitet zu werden, ohne allein durch die Anwesenheit der Eltern zum Objekt der Medien­be­richt­erstattung zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191). Aller­dings gibt es keine Regel­ver­mutung dahin­gehend, dass aufgrund der gesetz­ge­be­ri­schen Wertung das Infor­ma­ti­ons­in­teresse grund­sätzlich hinter dem Anony­mi­täts­in­teresse zurück­zu­stehen habe (BVerfG, NJW 2012, 1500, 1502).

Hier ist zwar zu beachten, dass sich die Kläger zu 1 und zu 2 durch die mediale Bericht­erstattung über ihr Famili­en­leben in Wort und Bild im Vorfeld der streit­ge­gen­ständ­lichen Bericht­erstattung und hinsichtlich der Alkohol­krankheit der Klägerin zu 2 im Beson­deren der Öffent­lichkeit bewusst zugewandt haben und es infol­ge­dessen insofern — wie darge­stellt — an einem Schutz­be­dürfnis fehlt, das auch nicht durch die Anwesenheit des Klägers zu 3 im Hinblick auf Art. 6 GG zu ihren Gunsten verstärkt wird. Auch kommt dem Kläger zu 3 kommt eine gewisse Rolle in der Selbst­dar­stellung der Familie zu. So hat die Klägerin zu 2 neben der Vermarktung der Schwan­ger­schaft auch Einblicke in das Famili­en­leben mit dem Kläger zu 3, z.B. hinsichtlich mehrerer Famili­en­ur­laube, gewährt. In diesem Zusam­menhang hat der Kläger zu 3 auch ausdrücklich in die Veröf­fent­li­chung seiner Bildnisse im Rahmen eines „Y”-Artikels aus dem Jahre 2011 eingewilligt.

Jedoch überwiegt bei Abwägung der wider­strei­tenden Inter­essen das Allge­meine Persön­lich­keits­recht des Klägers zu 3 das Bericht­erstat­tungs­in­teresse der Beklagten. Denn es ist beachten, dass es sich bei der Abholung der Mutter aus einer Entzugs­klinik um eine Szene handelt, die den Rückzugs­be­reich eines Kindes betrifft, der auch bei Kindern von Promi­nenten geschützt ist. Denn auch diese haben das berech­tigte und grund­sätzlich geschützte Interesse, nicht zu jeder Zeit und in rein privaten Situa­tionen Gegen­stand der Bericht­erstattung zu werden. Es handelt sich vor dem Hinter­grund der Erkrankung der Klägerin zu 2 und der mit dieser Krankheit verbun­denen Belas­tungen auch des Klägers zu 3 im Alltag bei der Entlassung aus der Entzugs­klinik um einen Moment des Wieder­treffens, mithin einen Moment sensiblen Charakters — auch für die Entwicklung des Klägers zu 3 und seiner Beziehung zu seiner Mutter — der besonders schutz­würdig ist, da den Kläger zu 3 in einem emotional besonders verletz­lichen Moment abbildet wird. Vor diesem Hinter­grund überwiegt sein Interesse, auch außerhalb seines eng begrenzten häuslichen Bereichs bei alltäg­lichen Verrich­tungen mit seiner Mutter zusammen sein zu können, ohne die Anfer­tigung und weltweite Verbreitung von Fotos über diesen Vorgang hinnehmen zu müssen, gegenüber den Infor­ma­tions- und Unter­hal­tungs­in­ter­essen der Öffentlichkeit.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Kläger zu 3 bereits in bestimmten Medien abgebildet wurde. Es besteht jedoch ein Unter­schied zwischen Situa­tionen, in denen ein Kind sich aus eigenem Willen mittels Fotografien in die Öffent­lichkeit begibt oder durch Fotografien, hinsichtlich derer keine Einwil­ligung vorlag, unfrei­willig in die Öffent­lichkeit gezogen wird. Eine Selbst­öffnung des Klägers zu 3 hinsichtlich sämtlicher auf die Alkohol­krankheit der Klägerin zu 2 bezogener Fotos kann — im Gegensatz zu den Klägern zu 1 und zu 2 — nicht angenommen werden, da dieser sich insofern weder bildlich hat darstellen lassen noch sich zu Wort gemeldet hat; vielmehr wurde lediglich über ihn gesprochen.

2. Der Antrag zu 2) ist hinsichtlich des Klägers zu 3 begründet, im Übrigen unbegründet.

a. Aufgrund des unter Ziffer 1. Gesagten haben die Kläger zu 1 und 2 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB bzw. 677, 683, 670 BGB.

b. Demge­genüber hat der Kläger zu 3 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB bzw. 677, 683, 670 BGB in Höhe von 387,82 Euro, da die Beklagten durch die streit­ge­gen­ständ­liche Veröf­fent­li­chung die Persön­lich­keits­rechte des Klägers zu 3 — wie dargelegt — verletzte.

Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu erset­zenden Schaden zählen auch die notwen­digen Rechts­an­walts­kosten. Dies sind insbe­sondere die Kosten eines mit der Sache befassten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betrof­fenen erfor­derlich und zweck­mäßig waren. Voraus­setzung hierfür ist das der Geschä­digte seinem Rechts­anwalt im Innen­ver­hältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH NJW-RR 2010, 428, 430).

Dem Kläger zu 3 ist ein Schaden in Form von Anwalts­kosten entstanden der auch adäquat kausal auf der Rechts­ver­letzung beruht, da die Inanspruch­nahme anwalt­licher Hilfe zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung notwendig war.

Es ist jedoch auszu­gehen, dass eine 1,3 Geschäfts­gebühr dem Bemühen der Prozess­be­voll­mäch­tigten des Klägers zu 3 ausrei­chend Rechnung trägt.

Somit steht dem Kläger zu 3 ein Kosten­er­stat­tungs­an­spruch in Höhe einer 1,3 Geschäfts­gebühr zu. Dies berechnet sich nach einem Gegen­standwert von 10.000,- Euro. Denn nach der gemäß § 3 ZPO zu schät­zenden Beein­träch­tigung geht die Kammer davon aus, dass dieser Streitwert dem materi­ellen Interesse des Klägers zu 3 an der Unter­lassung des Bildnisses entspricht.

Aus diesem Gegen­standswert ergibt sich eine Gebühr von 775,64Euro, die der Kläger zu 3 zur Hälfte, also in Höhe von 387,82Euro geltend macht.

3. Der Antrag zu 3) ist unbegründet.

Aufgrund der Darstel­lungen unter Ziffer 1. hat die Klägerin zu 2 mangels Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung keinen Anspruch auf eine Entschä­digung in Geld gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Die prozes­sualen Neben­ent­schei­dungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 34.000,- Euro